Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Einschließung von Demonstranten als rechtswidrige Freiheitsberaubung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 695/92
Datum
27.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen Freiheitsberaubung verworfen. Er bestätigt, dass die massenhafte Einschließung und der Abtransport von Demonstranten ohne rechtliche Ermächtigung eine rechtswidrige Freiheitsberaubung (§239 StGB) darstellt. Ohne Versammlungsverbot kommen nur Auflösung (§15 Abs.2 VersG) oder Maßnahmen gegen Störer (§18 Abs.3 VersG) in Betracht. Ein Verbotsirrtum (§17 StGB) war nicht strafbefreiend, da die Unverhältnismäßigkeit bei fortdauernder Einschließung erkennbar wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einschließung und der Abtransport von Personen ohne rechtliche Ermächtigung ist eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 239 StGB und als rechtswidrige Freiheitsberaubung zu werten.

2

Bei Versammlungen sind ohne Versammlungsverbot und ohne Anordnung von Auflagen nach dem anzuwendenden Versammlungsgesetz primär die Auflösung der Versammlung (§ 15 Abs. 2 VersG) oder gezielte Maßnahmen gegen einzelne Störer (§ 18 Abs. 3 VersG) zulässig; allgemeine Einschließungen sind nicht erlaubt.

3

Ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB wirkt nur dann strafbefreiend, wenn er unvermeidbar war; die bei längerer Aufrechterhaltung erkennbare Unverhältnismäßigkeit einer zunächst möglicherweise erlaubten Maßnahme schließt die Strafbefreiung aus.

4

Revisionsrechtlich ist die rechtliche Bewertung der Rechtswidrigkeit und der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums durch den Tatrichter nur zu beanstanden, wenn sie rechtlich fehlerhaft ist; an verfassungsgerichtlichen Grundsätzen orientierte Erwägungen des Tatrichters sind bindend, sofern kein Rechtsfehler vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 23. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. April 1993 in der Strafsache gegen

Ar ███ aus HOD, Lothar, geboren am 26. Januar 1930 in Stettin,

qH ███ aus HaC___), Alfred, geboren am █████ 1936 in HiC————>, wegen Freiheitsberaubung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 1993

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten █████ und ██ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Oktober 1991 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Das Landgericht hat sich bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit zutreffend an den Grundsätzen orientiert, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Mai 1985 (BVerfGE 69, 315) entwickelt hat. Es hat ohne Rechtsverstoß angenommen, dass die Einschließung von Demonstranten auf dem █████████ am 8. Juni 1986 eine Freiheitsentziehung war, der die Rechtsgrundlage fehlte und die deswegen als rechtswidrige Freiheitsberaubung nach § 239 StGB aufzufassen ist. Da weder ein Verbot der Versammlung noch eine Anordnung von Auflagen ergangen war, kamen nach dem hier anzuwendenden Versammlungsgesetz nur eine Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersG und Maßnahmen gegen einzelne Störer, zumal nach § 18 Abs. 3 VersG, in Betracht. Solche Maßnahmen sind nicht getroffen worden. Das Landgericht hat weiter mit einer hypothetischen Erwägung angenommen, dass Personen, die keine Gewaltbereitschaft zum Ausdruck brachten, auch im Falle einer vorangegangenen Auflösung der Versammlung nicht in der Weise, wie es geschehen ist, hätten eingeschlossen und später abtransportiert werden dürfen.

Es lässt schließlich auch keinen Rechtsverstoß erkennen, dass der Tatrichter die hier in Betracht kommenden Irrtümer der Angeklagten nach § 17 StGB beurteilt und angenommen hat, die Angeklagten hätten sie im Sinne des § 17 Satz 2 StGB vermeiden können. Selbst wenn die Annahme der Angeklagten, eine Einschließung sei anfangs zulässig gewesen, auf einem unvermeidbaren Verbotsirrtum beruht haben sollte, so hatten die Angeklagten doch die Unverhältnismäßigkeit und damit die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme bei ihrer längeren Aufrechterhaltung erkennen können und müssen.

Ob den vom Generalbundesanwalt angestellten hypothetischen Überlegungen zuzustimmen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn die Feststellungen des Tatrichters beruhen, wie dargelegt, auf rechtlichen Erwägungen, die keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lassen. Die Strafbemessung (Verwarnung mit Strafvorbehalt) ist auch sonst nicht zu beanstanden.

LaufhütteHagerNack
HorstkotteBasdorf