Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Anwendung des § 49 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 695/77
- Datum
- 29.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens sind die einzelnen Regelungen des § 49 Abs. 1 StGB (insbesondere Nr. 2 für die Höchststrafe und Nr. 3 für die Mindeststrafe) zu unterscheiden und zutreffend anzuwenden.
Ist nicht auszuschließen, dass eine fehlerhafte Angabe der angedrohten Höchststrafe die Wahl des Strafmaßes beeinflusst hat, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafbemessung an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht darf in solchen Fällen nicht an die Stelle des Tatrichters treten und selbst beurteilen, ob bei richtiger rechtlicher Würdigung dieselbe Strafe zu erkennen wäre.
Eine fehlerhafte Feststellung des Strafrahmens begründet einen durchgreifenden Aufhebungsgrund, wenn die Möglichkeit einer Beeinflussung der Strafhöhe besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 23. Juni 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kabelbauer und Kellner Karl-Heinz ████████ aus █████████, geboren ███████████ 1942 in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. November 1977 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Juni 1977 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision des Angeklagten führt aus den folgenden, vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung:
„Das Landgericht ist *unter Anwendung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen zwischen drei Monaten und fünf Jahren ausgegangen* (UA S. 14). Das trifft lediglich auf die angedrohte Mindeststrafe zu (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die angedrohte Höchststrafe beträgt hier nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB lediglich drei Viertel von fünf Jahren, also drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe.
Bei der Höhe der erkannten Strafe lässt sich nicht ausschließen, dass sie von der fehlerhaft angenommenen Höchststrafdrohung beeinflusst ist. Ob dennoch auf die gleiche Strafe zu erkennen wäre, hat nicht das Revisionsgericht zu beurteilen; das muss dem Tatrichter vorbehalten bleiben.“
Das Schreiben des Verteidigers vom 27. November 1977 hat vorgelegen.
| Fleischmann | Schmidt | Fuhrmann | |||
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