Treffer
BGH Urteil

BGH: Kassenabrechnung nach Zulassungsentzug – Betrug erfordert Vermögensschaden

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 695/53
Datum
16.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rechnete Kassenbehandlungen teils nachträglich für ein späteres Quartal und teils über die Praxis eines anderen Dentisten ab, obwohl er (zeitweise) nicht mehr zur Behandlung von Kassenpatienten zugelassen war. Das LG verurteilte wegen fortgesetzten Betrugs. Der BGH hob das Urteil auf, weil für mehrere Fälle ein Vermögensschaden der Kassenvereinigung nicht hinreichend festgestellt war und vertragliche Anspruchsgrundlagen sowie das Zustandekommen des Behandlungsvertrags näher aufzuklären seien. Verfahrensrügen blieben überwiegend ohne Erfolg; die unzulässige Vereidigung einer verdächtigen Zeugin war nicht beruhelevant.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrug zum Nachteil eines Kostenträgers setzt Feststellungen voraus, dass der geltend gemachte Vergütungsanspruch materiell nicht besteht; eine bloß formell inkorrekte Abrechnung genügt hierfür nicht.

2

Ob eine Abrechnung über einen Dritten einen Vermögensschaden begründet, hängt davon ab, ob der Leistungserbringer selbst einen Anspruch gehabt hätte und ob der Kostenträger bei offener Abrechnung geringer hätte leisten müssen.

3

Bei der Abrechnung von Behandlungsleistungen ist für die Beurteilung eines Anspruchs gegen den Kostenträger auf die einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen und Zulassungsbestimmungen abzustellen; hierzu sind erforderlichenfalls Feststellungen zu treffen.

4

Für die Beurteilung der Anspruchslage kann maßgeblich sein, ob der Behandlungsvertrag mit dem Praxisinhaber (vertreten durch den Behandelnden) oder mit dem Behandelnden persönlich zustande gekommen ist und ob der Behandelnde dies erkannt hat.

5

Bestehen Verständigungsschwierigkeiten allein wegen leiser Sprache eines Zeugen, kann der Vorsitzende Hilfspersonen als bloßes „Sprachrohr“ einsetzen; diese sind nicht als Dolmetscher zu vereidigen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dentisten Herbert ███ aus KC █████, geboren am ██████ ██ in KO, wegen fortgesetzten Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. September 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen -

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 600 DM-West verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Dem Angeklagten, der seit 1934 in BC-Re █ als Dentist zur Krankenkasse zugelassen war, wurde am 1.7.1951 durch den Zulassungsausschuss für Zahnärzte und Dentisten die Behandlung von Sozialversicherten bis zum 30.6.1953 untersagt.

Der Angeklagte hatte bereits seit November 1950 dem Dentisten ██ in dessen Praxis in BC-StC geholfen. Als ihm die Behandlung von Kassenpatienten auf Zeit untersagt worden war, schloss er mit dem schwer erkrankten ███ einen Vertrag, wonach dieser ihn als Assistenten für seine Praxis einstellte. Es wurde vereinbart, dass der Angeklagte mit 50 % an den Einnahmen und Ausgaben der Praxis █████ beteiligt wurde.

1.) Der Angeklagte hat sich in vier Fällen von Patienten, die er bereits im zweiten Quartal 1951 in seiner eigenen Praxis behandelt hatte, nachträglich Behandlungsscheine für das dritte Quartal 1951 geben lassen und diese Behandlungsscheine auf den Namen des Dentisten ████ ausgestellt und über dessen Praxis mit der KVA abgerechnet.

2.) In weiteren vier Fällen hat der Angeklagte Patienten ausschließlich in seiner Praxis in █████████████ behandelt, nachdem ihm die Kassenpraxis entzogen war. Er sagte den Zeugen jeweils vor oder nach Beginn der Behandlung, sie sollten nach StC in die Praxis ██████ kommen, weil er dessen Vertreter sei; die Patienten lehnten das aber ab und wurden somit in ████████████ behandelt. Der Angeklagte rechnete auch die Behandlungsscheine für diese Patienten über die Praxis █████ ab.

II.

Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe in allen acht Fällen der KVA vorgespiegelt, dass die Patienten von dem Dentisten ██████ oder von ihm selbst als dessen Vertreter behandelt worden seien, während sie in Wirklichkeit in seiner eigenen Praxis von ihm als selbständigem Dentisten behandelt worden seien. In den zu I 1.) erwähnten Fällen habe der Angeklagte nicht nur eine Behandlung durch die Praxis ██ vorgetäuscht, sondern außerdem noch, eine Behandlung im dritten Quartal 1951, während er diese Patienten bereits im zweiten Quartal 1951 behandelt hatte.

Durch diese Täuschungshandlung habe er in dem mit der Abrechnung befassten Angestellten der KVA einen entsprechenden Irrtum erregt und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition, nämlich zur entsprechenden Anrechnung der Honorare, veranlasst. Hierdurch sei die KVA geschädigt worden, denn der Angeklagte oder der Dentist █████ hätten auf die Honorare keinen Anspruch gehabt. Mit einem Behandlungsschein für ein späteres Quartal dürfe eine Leistung, die in einem früheren Quartal erbracht worden sei, nicht abgerechnet werden. Außerdem habe ████ für die im zweiten Quartal behandelten Patienten überhaupt keinen Honoraranspruch gehabt, weil nicht er, sondern der Angeklagte die Patienten behandelt habe. Für die im dritten Quartal in seiner Praxis behandelten Patienten hätte für den Angeklagten kein Anspruch bestanden, weil er die Patienten in seiner eigenen Praxis behandelt habe, ohne als Kassendentist zugelassen zu sein. Der Angeklagte habe auch die Absicht gehabt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er habe als alter Dentist mit jahrelanger Kassenpraxis alle Zusammenhänge genau gekannt und gewusst, dass er auf die Honorare keinen Anspruch habe.

III. Verfahrensrügen.

1.) Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, die Zeugin ███████, die Ehefrau des Dentisten ██████, sei vereidigt worden, obwohl sie der Teilnahme an der Straftat des Angeklagten verdächtig gewesen sei.

Diese Rüge dringt nicht durch.

a) Ob das Gericht gegen einen Zeugen den Verdacht der Teilnahme hat, liegt im Rahmen seiner Beweiswürdigung. Das Urteil lässt aber erkennen, dass die Strafkammer diesen Verdacht gehabt hat. Bei Prüfung der Frage, wer im einzelnen die Abrechnung vorgenommen hat, kommt sie nämlich zu dem Ergebnis, dass es auf die insoweit voneinander abweichenden Angaben des Angeklagten und der Frau █████ nicht ankomme, weil die Eheleute █████ nicht angeklagt seien und die Mitwirkung des Angeklagten sich aus anderen Umständen mit Sicherheit ergebe. Diese Ausführungen zeigen deutlich, dass die Strafkammer es nicht für ausgeschlossen gehalten hat, auch die Ehefrau ████ habe sich durch Mitwirkung bei der Abrechnung an der Täuschungshandlung gegenüber der KVA beteiligt. Unter diesen Umständen durfte sie die Zeugin nicht vereidigen.

b) Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Verstoß. Die Urteilsgründe geben für jede einzelne Feststellung an, mit Hilfe welcher Beweismittel sie getroffen worden ist. Die Aussage der Frau █████ ist nur für die Feststellung verwertet worden, dass der Angeklagte 50 % der Einnahmen aus der Praxis ██ für seine Tätigkeit bei diesem erhielt. Insoweit stimmt aber die Aussage der Frau ██████, wie das Urteil ausdrücklich angibt, mit den Angaben des Angeklagten überein. Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, dass die Strafkammer zu anderen Feststellungen gekommen wäre, wenn sie Frau █████ nicht vereidigt hätte.

2.) Unbegründet ist die weitere Rüge, das Gericht habe bei der Vernehmung des Zeugen █████ einen Dolmetscher hinzuziehen und diesen vereidigen müssen. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Zeuge █████ sehr leise gesprochen, und deshalb wurde die Gerichtsreferendarin Henn beauftragt, seine Aussagen abzuhören und dem Gericht laut bekanntzumachen. Ein solches Verfahren war zulässig, ohne dass die Referendarin den Dolmetschereid zu leisten brauchte. § 186 GVG trifft auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar zu, da der Zeuge ████ weder taub noch stumm war. Aber auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht. Die Aufgabe, die der Referendarin übertragen war, war von der eines Dolmetschers grundlegend verschieden. Sie war nur das „Sprachrohr“ des ████; sie hatte nicht zu „übertragen“, sondern die Aussage des ████ wortlich wiederzugeben. Irgendwelche besonderen Fähigkeiten waren dazu nicht erforderlich. Wenn Verständigungsschwierigkeiten mit einem Zeugen bestehen, ohne dass diese darauf beruhen, dass der Zeuge taub oder stumm oder der deutschen Sprache nicht mächtig ist, so liegt es im Ermessen des Vorsitzenden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Aussage des Zeugen dem Gericht verständlich zu machen. Hilfspersonen, die er hierbei verwendet, brauchen nicht als Dolmetscher vereidigt zu werden. Das hat der 1. Strafsenat schon in der Entscheidung 4 StR 31/52 vom 22.8.1952 (Leitsatz JZ 52, 730) entschieden. Dieser Entscheidung schließt sich der Senat an.

IV. Die Sachrüge

führt aber zur Aufhebung des Urteils.

1.) Soweit es sich um diejenigen Patienten handelt, die der Angeklagte schon im zweiten Vierteljahr 1951, also zu einem Zeitpunkt, als er noch zur Kassenpraxis zugelassen war, behandelt hat, ist nicht ausreichend dargetan, dass der KVA ein Schaden entstanden ist. Bei heißt es im Urteil:

„Der Angeklagte oder der Zeuge █████ hatten auf die Honorare keinen Anspruch. Mit einem Behandlungsschein für ein späteres Quartal darf eine Leistung, die in einem früheren Quartal erbracht worden ist, nicht abgerechnet werden. Außerdem hatte der Zeuge ██ in diesen vier Fällen keinen Honoraranspruch, weil nicht er, sondern der Angeklagte die Patienten behandelt hatte.“

Diese Ausführungen lassen nicht mit Sicherheit erkennen, dass dem Angeklagten für die Behandlung dieser Patienten ein sachlicher Anspruch gegen die KVA nicht zustand. Es lässt sich ohne nähere Feststellungen nicht ausschließen, dass es sich nur um eine inkorrekte Abrechnung für einen in Wahrheit bestehenden Anspruch gehandelt hat. Entscheidend ist, ob der Umstand, dass die bei der KVA versicherten Patienten, die sich von dem zu ihrer Behandlung zugelassenen Angeklagten hatten behandeln lassen, dem Angeklagten keine Krankenscheine für das Behandlungsvierteljahr gebracht hatten, den Anspruch des Angeklagten gegen die KVA ausschloss. Das lässt sich nur auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der KVA und dem Angeklagten oder der Vereinigung der Sozialversicherungsdentisten klären. Eventuell käme auch eine stillschweigende Abtretung der den Patienten gegen die KVA zustehenden Ansprüche in Betracht.

Wenn das Urteil weiter darauf hinweist, dass jedenfalls ██████ keinen Anspruch gegen die KVA aus diesen vom Angeklagten vorgenommenen Behandlungen gehabt habe, so kann das allein bei der Sachlage einen Vermögensschaden der KVA nicht begründen. Hatte nämlich der Angeklagte einen Anspruch gegen die KVA, obwohl die Patienten ihm die Krankenscheine nicht rechtzeitig eingereicht hatten, so stand es ihm frei, sich den ihm zustehenden Betrag mit ████ zu teilen, ohne dass die KVA dadurch geschädigt wurde. Sie konnte auch nicht dadurch geschädigt werden, dass █████ mit Zustimmung des Angeklagten einen diesem zustehenden Anspruch im eigenen Namen geltend machte. Nur wenn der Angeklagte bei offener Abrechnung über seinen Namen weniger hätte erhalten müssen, als die KVA bei Abrechnung über den Namen ████ zahlen musste, könnte unter diesem Gesichtspunkt ein Vermögensschaden gegeben sein. Es bedurfte aber dann einer besonders sorgfältigen Prüfung zur inneren Tatseite.

2.) Da das Urteil einen fortgesetzten Betrug annimmt, nötigt schon der unter 1.) aufgeführte Gesichtspunkt zu seiner Aufhebung in vollem Umfange.

Für die zweite Gruppe von Fällen, in denen der Angeklagte im dritten Vierteljahr 1951 Kassenpatienten in seiner ████████████ Praxis behandelt hat, wird auf folgendes hingewiesen:

Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe in diesen Fällen die Patienten als selbständiger Dentist behandelt, und deshalb sei durch diese Behandlung überhaupt kein Anspruch gegen die KVA entstanden. Das Gericht hält es mindestens für möglich, dass der Angeklagte vor Beginn jeder Behandlung ausdrücklich gesagt hat, er könne die Behandlung nur als Vertreter des Dentisten █████ in StC vornehmen, und dass er in diesen Fällen mit ██████ ebenso abgerechnet hat wie sonst. Den Feststellungen ist auch zu entnehmen, dass die Behandlung mit Rücksicht auf die Krankheit des ██ auch dann durch den Angeklagten allein erfolgt wäre, wenn die Patienten nach ███████ gekommen wären.

Bei dieser Sachlage bedarf es in der neuen Hauptverhandlung einer sorgfältigen Prüfung, ob die Patienten den Behandlungsvertrag nur mit dem Angeklagten persönlich abschließen wollten und der Angeklagte dies erkannt hat, oder ob sie mit dem Abschluss eines Behandlungsvertrages mit ████ einverstanden waren, wenn auch nur deshalb, weil der Angeklagte sein Vertreter war. Ist ein Behandlungsvertrag mit ████, vertreten durch den Angeklagten, zustande gekommen, so ist zu prüfen, ob die KVA nach dem zwischen ihr und den Angeklagten bestehenden Vertragsverhältnis oder nach den Zulassungsbestimmungen trotzdem deshalb zur Zahlung nicht verpflichtet war, weil die Behandlung in den Räumen des Angeklagten erfolgt war, und ob der Angeklagte dies erkannt hat.

SchmidtDr. GeierSiemer
Dr. KoffkaSchmitt