Revision verworfen: Zulässigkeit der Belehrung und Aussageverweigerung einer Zeugin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 69/53
- Datum
- 23.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine allgemeine Belehrung eines Zeugen, er könne die Auskunft auf Fragen verweigern, die ihm die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bringen, begründet für sich genommen keinen Verfahrensverstoß.
Eine Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO ist nur erforderlich, wenn erkennbare Anhaltspunkte für ein Aussageverweigerungsrecht vorliegen; das Gericht darf jedoch auch darüber hinaus in verständlicher Form belehren.
Eine unrichtige Belehrung ist unschädlich, wenn der Zeuge dennoch aussagt; ein Verfahrensverstoß liegt vielmehr in der Unterlassung von Nachfragen oder in der Nichterfüllung der allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 244 StPO).
Aufgehobene Feststellungen dürfen nicht zur Schuld- und Straffrage verwertet werden; sie können jedoch als Teil der Prozessgeschichte zur Bewertung dienen, ob bei einem Zeugen ein Aussageverweigerungsrecht besteht.
Die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Verfahren wegen neuer Tatsachen kann eine fortbestehende Verfolgungsgefahr begründen, sodass eine zuvor erfolgte Außerverfolgung die Gefahr der Verfolgung nicht zwingend beseitigt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 22. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl ██████ aus ██████, dort geboren am ██████, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 22. September 1952 wird verworfen.
Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten von der Anklage des Mordes freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1. Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat die Zeugin ██ wiederholt darauf hingewiesen, dass sie die Antwort auf solche Fragen verweigern könne, deren Beantwortung ihr die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde, und – wie es in der Sitzungsniederschrift wörtlich heißt – „dass sie nach Ansicht des Bundesgerichtshofs durch ihre Aussage die Gefahr auf sich nimmt, sich der Beihilfe des Mordes zu bezichtigen, sowie ferner, dass sie insbesondere die Aussage über die Vorgänge, die sich nach dem Zubettgehen an dem fraglichen Abend abgespielt haben, verweigern könne“.
Die Zeugin erklärte darauf zunächst, sie wolle aussagen. Sie wurde dann „nochmals darüber belehrt, worauf sich ihr Aussagerecht bezieht“. Daraufhin erklärte sich die Zeugin über die Vorgänge, die sich vor dem Zubettgehen abgespielt hatten, im Übrigen verweigerte sie die Aussage.
Die Revision erblickt in der Belehrung einen Verfahrensverstoß. Sie meint, es hätten keine bestimmten Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Beantwortung einer Frage für die Zeugin die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung herbeiführen konnte. Auch sei die Zeugin nach gerichtlicher Voruntersuchung von der Anschuldigung der Beihilfe zum Mord außer Verfolgung gesetzt worden. Schon deshalb habe für sie nicht die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bestanden.
Die Rüge ist unbegründet. Die allgemeine Belehrung, der Zeuge dürfe die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde, ist niemals ein Verfahrensverstoß.
Verpflichtet zu solcher Belehrung ist das Gericht freilich nur, wenn Anhaltspunkte erkennbar sind, dass ein solches Aussageverweigerungsrecht bestehen könnte. Auch in anderen Fällen kann aber nicht zweifelhaft sein, dass der Vorsitzende zu einer derart allgemeinen Rechtsbelehrung befugt ist. Es kann unmöglich ein Revisionsgrund darin gefunden werden, dass dem Zeugen der Inhalt einer rechtlichen Vorschrift mitgeteilt wird.
Im vorliegenden Fall hat der Vorsitzende sich allerdings nicht mit einer derart allgemeinen Belehrung begnügt, sondern weiterhin im Einzelnen erläutert, wie es sich nach seiner Auffassung mit der Anwendbarkeit der Vorschrift auf die Aussage dieser Zeugin verhielt. Auch eine solche Erläuterung kann nicht beanstandet werden. Der Pflicht zur Belehrung, die sich aus § 55 Abs. 2 StPO ergibt, genügt der Vorsitzende nur dann, wenn er sich so ausdrückt, dass der Zeuge ihn verstehen kann. Es muss dem Vorsitzenden überlassen bleiben, was er für diesen Zweck für angemessen und erforderlich hält. Wenn er glaubt, dass der Zeuge eine abstrakte Belehrung nicht versteht, kann es durchaus angebracht sein, dass er ihm sagt, er dürfe auf eine bestimmte Frage die Aussage verweigern.
Ein Sachverhalt kann so beschaffen sein, dass jede Frage, die sich auf diesen Sachverhalt bezieht, den Zeugen in Gefahr bringt. Alsdann brauchen diese Fragen nicht alle einzeln unter Belehrung gestellt zu werden; vielmehr ist es in solchen Fällen zulässig (und allein zweckmäßig), den Zeugen dahin zu belehren, dass er zu dem ganzen Sachverhalt die Aussage verweigern dürfe.
Nun macht die Revision freilich geltend, die Belehrung sei ihrem Inhalt nach unrichtig gewesen. Diese Rüge greift jedoch aus zwei Gründen nicht durch.
Erstens könnte ein Urteil niemals schon auf der unrichtigen Belehrung beruhen. Denn der Zeuge behält das Recht zur Aussage. Sagt er aus, so wäre auch die unrichtigste Belehrung unschädlich. Verweigert er die Aussage, sei es nach falscher oder richtiger oder ohne Belehrung, so kann das Urteil nur darauf beruhen, dass das Gericht es bei der Weigerung bewenden lässt, nicht aber auf der Belehrung an sich. Der Verstoß, auf dem das Urteil beruhen könnte, würde also nicht in der unrichtigen Belehrung liegen, sondern in der Tatsache, dass das Gericht die Frage nicht gestellt oder nicht auf der Beantwortung bestanden hat. Das wäre ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, also nicht eine Verletzung des § 55 StPO, sondern des § 244 StPO. Im vorliegenden Fall kann zweifelhaft sein, ob ein solcher Verstoß ordnungsmäßig gerügt ist. Das kann aber dahingestellt bleiben.
Denn zweitens war hier die Belehrung durchaus zutreffend und die Aussageverweigerung berechtigt. Der Senat hatte ein früheres Urteil des Schwurgerichts in dieser Sache aufgehoben, dessen Feststellungen in entscheidenden Punkten auf den Bekundungen ebendieser Zeugin beruhten. Dabei hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass die Zeugin nach diesen Feststellungen den Tatbestand des § 139 StGB verwirklicht habe. Außerdem ergaben die Feststellungen den Verdacht, dass die Zeugin sich der Beihilfe zum Mord schuldig gemacht habe. Der Aufhebungsgrund bestand gerade darin, dass das Schwurgericht in seinem ersten Urteil die Zeugin trotz dieser beiden Umstände vereidigt hatte.
Zu Unrecht meint die Revision, mit dieser Erwägung werde in unzulässiger Weise auf die aufgehobenen Feststellungen des ersten Urteils zurückgegriffen. Aufgehobene Feststellungen dürfen zwar nicht für die neuen Feststellungen zur Schuldund Straffrage verwertet werden. Wohl aber dürfen sie als ein Teil der Prozessgeschichte zu Feststellungen darüber verwertet werden, was ein Zeuge früher ausgesagt hat, wenn und soweit es darauf nur für die rein verfahrensrechtliche Frage ankommt, ob sich bei dem, was der Zeuge nunmehr aussagen haben wird, für ihn ein Aussageverweigerungsrecht ergeben kann.
Dass die Zeugin ███ außer Verfolgung gesetzt worden war, beseitigte die Gefahr für sie nicht. In der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht sind eine Reihe von Dingen hervorgetreten, in denen unter Umständen durchaus „neue Tatsachen oder Beweismittel“ im Sinne des § 211 StPO gefunden werden können, so dass die Gefahr einer Wiederaufnahme der Anklage nicht verneint werden konnte.
Die Revision übersieht aber auch, dass die Aussageverweigerung noch aus einem anderen Grunde berechtigt war. Die Zeugin war in der ersten Hauptverhandlung auf ihre Aussage, wenn auch unzulässigerweise, vereidigt worden. Sie setzte sich also bei jeder Abweichung von ihrer beschworenen Aussage der Gefahr einer Verfolgung wegen Meineides aus. Diese Gefahr lag keineswegs fern; das angefochtene Urteil legt dar, welche Gründe die Zeugin gehabt haben kann, die Unwahrheit zu sagen.
Hiernach durfte die Zeugin, gleichviel ob und wie sie belehrt wurde, die Aussage verweigern. Deshalb kann das Urteil nicht auf der Belehrung beruhen.
2. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer nach der Aussageverweigerung nicht die Verhörspersonen als Zeugen darüber vernommen hat, was die Zeugin bei früheren Vernehmungen ausgesagt hatte. In den Gründen des angefochtenen Urteils wird ausgeführt, davon sei abgesehen worden, weil sich kein zuverlässiges Urteil über die Glaubwürdigkeit jener früheren Aussagen der ████████████ gewinnen lasse. Darin sieht die Revision eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Von einer beantragten Beweiserhebung darf allerdings nicht deshalb abgesehen werden, weil das Gericht dem Ergebnis von vornherein den Beweiswert abspricht. Ein Beweisantrag war hier jedoch nicht gestellt worden. Die Aufklärungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht Ermittlungen unterlässt, die sich ihm hätten aufdrängen müssen. Davon kann hier keine Rede sein.
Das Schwurgericht konnte anhand der Vernehmungsprotokolle beurteilen, welche Ergebnisse eine Vernehmung der Verhörspersonen (soweit sie zulässig war) günstigstenfalls hätte haben können. Für diese verfahrensrechtliche Vorfrage durfte es die Protokolle formlos verwerten, ohne sie zu verlesen; die §§ 249 ff. StPO beziehen sich nur auf die Verwertung von Urkunden zu Feststellungen über die Schuld- und Straffrage unmittelbar. Das Gericht durfte bei der Frage, welche Ermittlungen etwa noch von Amts wegen anzustellen seien, durchaus erwägen, ob es sich von der Verwertung jener früheren Vernehmungen ohne den persönlichen Eindruck von der Zeugin etwas für die Beweisführung Wesentliches zu versprechen hatte. Dass bei diesen Erwägungen ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich.
II.
Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Da keinerlei Feststellungen über die Beteiligung des Angeklagten an der Tötung des █████████████ möglich gewesen sind, konnte das Schwurgericht ihn nur freisprechen.
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache beantragt.
| Dr. Koffka | Dr. Geier | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |