Betrug durch erschlichene Bestellscheine: Vermögensschaden und Fortsetzungszusammenhang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 694/67
- Datum
- 20.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprechen sich Eröffnungsbeschluss und Außer-Verfolgung-Setzung hinsichtlich derselben Tat, heben sich die Entscheidungen gegenseitig auf; es fehlt dann an einer wirksamen Verfahrenseröffnung und das Verfahren ist insoweit einzustellen.
Bei der Verlesung von Niederschriften nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist das Tatgericht nicht verpflichtet, die durch beauftragten oder ersuchten Richter vernommenen Zeugen erneut selbst zu hören.
Bei Betrug durch Erschleichung einer Unterschrift ist für den Vermögensschaden unerheblich, ob ein anfechtbarer Vertrag zustande kam oder nur der äußere Schein eines Vertrages erzeugt wurde; entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtung des durch die Täuschung geschaffenen Verpflichtungsprogramms.
Die Tatsache allein, dass eine Unterschrift erschlichen wurde und der Getäuschte tatsächlich nicht bestellen wollte, genügt nicht, um ohne Weiteres einen Vermögensschaden zu bejahen; erforderlich ist ein für den Getäuschten nachteiliger Vergleich von Leistung und Gegenleistung nach der durch die Täuschung geschaffenen Lage.
Werden mehrere erschlichene Bestellscheine gebündelt eingereicht und hierdurch Provisionen ausgelöst, bedarf es zur Annahme mehrerer selbständiger Betrugstaten zum Nachteil des Provisionsschuldners Feststellungen dazu, welche Vorgänge jeweils eine eigenständige Täuschungs- und Vermögensverfügungseinheit bilden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Maler Reinhard ██ ██ aus ███████, geboren am ██████ 1933 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, ████ ██ avs H_, die Weberin Kathe 2. ███ ██, dort geboren ███████ █████, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten NCD, Justizobersekretär ████████
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ ███ █████ wird das Verfahren in den Fällen 5, 1, und GC I 69 auf Kosten der Landeskasse eingestellt, das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 26. Januar 196[REDACTED] a) im Schuldspruch in den Fällen I 1 bis 3, 5 bis 13, 15 bis 18, 20 bis 25, 28 bis 37, 40 bis 42, 43b, 44, 47, 48, 50, 51, 53, 54, 58 bis 68, 70 bis 75, 83, 88, 93, 100 b, 126, 129 b, 134 und im Falle I 99, soweit ein selbständiger Betrug zum Nachteil der Firma Ni angenommen worden ist, b) in allen Strafaussprüchen mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Gründe
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die insoweit auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat den Angeklagten Win. insgesamt in 143 Fällen wegen Rückfallbetruges und einiger anderer strafbarer Handlungen (Urkundenfälschung und Erpressung, beide zum Teil in Tateinheit mit einem Rückfallbetrug begangen, und Unterschlagung) zu einer Gesamtstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt. Die Angeklagte Gf ist in insgesamt 62 Fällen hauptsächlich wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Beiden Angeklagten hat die Strafkammer auf die Dauer von 5 Jahren verboten, den Beruf eines Handelsvertreters oder Werbers auszuüben.
Die Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden beider Revisionen sind überwiegend unbegründet.
1. Als die Staatsanwaltschaft nach dem Abschluss der gerichtlichen Voruntersuchung die Anklage erhob, beantragte sie zugleich, beide Angeschuldigte in einer großen Zahl von Fällen außer Verfolgung zu setzen. Das beschloss die Strafkammer am 29. September 1966. Zugleich ließ sie die Anklage ohne Einschränkung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Beide Revisionen machen im Wesentlichen ohne Erfolg geltend, das Landgericht habe den Angeklagten ██ in 10, die Angeklagte GC__ in 2 Fällen verurteilt, obwohl beide insoweit außer Verfolgung gesetzt gewesen seien. Alle diese Taten waren auch in die Anklageschrift aufgenommen. Im Einzelnen ist folgendes zu bemerken:
a) Nach der Anklageschrift (S. 64/65, 289/290) verkaufte der Angeklagte NCD den Eheleuten ██ ███ am 4. April 1963 eine Waschkombination, nahm eine gebrauchte Waschmaschine nebst Wascheschleuder in Zahlung und ließ sich den Rest von 440 DM „unter Vorspiegelung einer in Wirklichkeit nicht vorhandenen Inkassoermächtigung auszahlen, um ihn für sich zu behalten“. Einen solchen Betrug, begangen am 4. April 1963 zum Nachteil der Eheleute ███, nimmt auch das Urteil an (UA S. 258/259). Einen weiteren Betrug, verübt zum Nachteil der GmbH, sehen Anklage und Urteil darin, dass der Angeklagte NCD über einen Abzahlungskauf mit den Eheleuten ██████, der in Wahrheit nicht abgeschlossen worden war, einen schriftlichen Vertrag mit dem Datum des 5. April 1963 anfertigte und sich für ihn zu Unrecht Provision zahlen ließ.
Nur insoweit, als dieser schriftliche Abzahlungskaufvertrag möglicherweise durch einen Betrug vom 5. April 1963 zum Nachteil der Ehefrau KC__ zustandegekommen war, war der Angeklagte unter Nr. I a 26 des Beschlusses vom 29. September 1966 wegen Mangels an Beweisen außer Verfolgung gesetzt worden. Wegen eines solchen Betruges hat das Landgericht ihn auch nicht verurteilt.
b) Zum Verständnis der Vorgänge in den Fällen Sc und Gr__ muss der Antrag auf Eröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung (Bd. XIV Bl. 3 ff d. A.) herangezogen werden. In ihm legte die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten NCD mindestens 346, der Angeschuldigten GC__ mindestens 187 Fälle des Betruges zur Last. Diese bezeichnete sie durch Verweisung auf bestimmte Nummern einer Aufstellung der Kriminalpolizei in Bd. XIII Bl. 6 ff. d. A. Ebenso verfuhr der Untersuchungsrichter in dem Beschluss, durch den er die gerichtliche Voruntersuchung eröffnete (Bd. XIV Bl. 14 ff. d. A.).
In der Aufstellung der Kriminalpolizei war der Verkauf einer Waschmaschine an █ ███ an zwei Stellen vermerkt, nämlich unter Nr. 230 mit dem Datum des 2. November 1960 und unter Nr. 256 mit dem Datum des 22. November 1960. Der Verkauf einer Waschmaschine an Waltraud Gr__ war unter Nr. 357 mit dem Datum des 17. März 1961 und unter Nr. 516 noch einmal mit dem Datum des 1. Juni 1962 eingetragen. Alle mit diesen Nummern bezeichneten Fälle waren also Gegenstand der gerichtlichen Voruntersuchung.
Nach deren Abschluss erhob die Staatsanwaltschaft gegen NCD und Frau GC__ Anklage u. a. wegen des Falles ███ Nr. 230 (Nr. I 48 des Anklagesatzes) und des Falles Gr__ Nr. 357 vom 17. März 1961 (Nr. I 75 des Anklagesatzes). Zugleich beantragte sie (Bd. XV Bl. 114 in Verbindung mit Bl. 103 ff d. A.), beide Angeschuldigte in den Fällen „Nr. 256 ██████████“ und „Nr. 516 (Gr__)“ wegen Mangels an Beweisen außer Verfolgung zu setzen.
Das Landgericht beschloss dies jedoch hinsichtlich folgender Punkte:
„48. Betrug zum Nachteil des Rentners Bernhard ██████████ am 2. November 1960 und am 22. November 1960 in KZ, Kreis C__ wohnhaft 106. Betrug zum Nachteil der Eheleute ████████ und Herbert ██ █████ in ██ ███ 1961 und am 1.6.1962.“
Da die Strafkammer zugleich im Eröffnungsbeschluss die Anklage in vollem Umfange zuließ, hat sie in den Fällen ██ ███ 2. 11. 1960 und Gr__ vom 17. 3. 1961 einerseits das Hauptverfahren gegen beide Angeschuldigte eröffnet, andererseits beschlossen, sie wegen Mangels an Beweisen außer Verfolgung zu setzen. Diese widersprechenden Entscheidungen heben sich gegenseitig auf. Es fehlt also in den beiden genannten Fällen (I 43a und 69 der Urteilsgründe) an einer wirksamen Eröffnung des Hauptverfahrens. Das Verfahren gegen beide Angeklagte wird daher insoweit eingestellt.
c) Die Eheleute Sc hatten früher schon bei den Angeklagten eine Waschmaschine gekauft. „Dieser Verkauf war in Ordnung gegangen“ (UA S. 236). Nur insoweit sind die Angeschuldigten unter Nr. I a 57 des Beschlusses vom 29. September 1966 außer Verfolgung gesetzt worden. Dort werden als Tatzzeiten der 30. Januar 1961 und der 17. September 1962 genannt. Gegenstand der Nr. I 115 des Anklagesatzes war jedoch ein späterer Betrug vom 28. Oktober 1962. Nur insoweit ist der Angeklagte ██ verurteilt worden (UA S. 236).
d) Nach der Anklageschrift (S. 66, 295) und dem Urteil (UA S. 264) verkaufte der Angeklagte NCD am 2. Mai 1963 dem Landarbeiter ██ ████ eine Waschkombination für 1.395 DM. Die Strafkammer hat ihn unter I a 68 ihres Beschlusses vom 29. September 1966 ausdrücklich nur insoweit außer Verfolgung gesetzt, als es sich um „das Zustandekommen“ des Kaufvertrages handelte. In Übereinstimmung damit ist ██ █████ angeklagt und verurteilt worden, weil er sich von dem Käufer eine gebrauchte Wascheschleuder geben ließ und ihm dabei vorspiegelte, ihren Erlös als Anzahlung verrechnen zu wollen.
e) Der Frau MC verkaufte der Angeklagte NCD am 12. Juli 1961 einen Kohle-Dauerbrandherd. Insoweit ist er wegen des Vorwurfs eines Betruges zum Nachteil der Frau ███ außer Verfolgung gesetzt worden. Das ergibt sich aus Nr. a 97 des Beschlusses vom 29. September 1966 in Verbindung mit Nr. 1 des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 1966 (Bd. XV Bl. 114 d. A.) und ihren darin in Bezug genommenen Vermerk vom selben Tage (Bd. XV Bl. 106 unten d. A.). Denn dieser verweist auf Nr. 465 der Aufstellung der Kriminalpolizei in Bd. XIII Bl. 25, und dort handelt es sich um den Verkauf eines Herdes.
Bei Gelegenheit dieses Geschäfts verschaffte sich der Angeklagte durch Täuschung auch die Unterschrift der Frau ███ auf einem Bestellschein über eine Waschkombination zum Preise von 1.095 DM, die sie nicht kaufen wollte. Auf Grund dieses Vorfalls, der in der Aufstellung der Kriminalpolizei an anderer Stelle, nämlich unter Nr. 2 erwähnt ist (Bd. XIII Bl. 25 R. d. A.), ist der Beschwerdeführer wegen Betruges angeklagt und verurteilt worden (Anklagesatz Nr. I 95, UA S. 207/208).
f) Im Falle HC ist der Angeklagte unter Nr. I a 105 des Beschlusses vom 29. September 1966 ausdrücklich nur insoweit außer Verfolgung gesetzt worden, als ihm zur Last gelegt wurde, auf betrügerische Weise die Unterschrift unter einem Kaufvertrag vom 3. Oktober 1951 über einen Kühlschrank erlangt und die Unterschrift unter einem Darlehensantrag gefälscht zu haben, durch den der Kauf eines Kühlschrankes finanziert werden sollte. Er ist wegen Betruges angeklagt und verurteilt worden, weil er sich am 17. April 1962 von den Eheleuten HC__ 987 DM als Kaufpreis eines Kühlschranks und eines Kohleherdes auszahlen ließ und ihnen dabei vorspiegelte, zur Annahme des Geldes bevollmächtigt zu sein und es an die Verkäuferin abführen zu wollen (S. 51, 249/250 der Anklageschrift, UA S. 216-218).
g) Am 6. Mai 1960 verkaufte der Angeklagte den Eheleuten Ac eine Wascheschleuder auf Abzahlung. Wegen des Vorwurfs eines Betruges zum Nachteil dieser Käufer ist er unter Nr. I a 107 des Beschlusses vom 29. September 1966 außer Verfolgung gesetzt worden. Er ist wegen Betruges zum Nachteil der GmbH in Tateinheit mit Urkundenfälschung angeklagt und verurteilt worden, weil er auf den Bestellschein, den die Eheleute Ac__ unterschrieben hatten, nachträglich und eigenmächtig auch den Kauf einer Waschmaschine schrieb und dafür Provision bezog (S. 6/7, 117-119 der Anklageschrift, UA S. 31/32).
h) Im Falle ██████████ hat die Strafkammer den Beschwerdeführer unter Nr. I 113 ihres Beschlusses vom 29. September 1966 ausdrücklich „nur insoweit außer Verfolgung gesetzt, als es sich um die Abholung der gebrauchten Waschmaschine im April 1963 handelt“. Die Anklage (S. 69, 302) und die Verurteilung (UA S. 272) betreffen jedoch einen Aussteuerversicherungsantrag vom 15. Mai 1963 und die dafür gezahlte Provision.
i) Wegen des Vorwurfs des Betruges und der Urkundenfälschung im Falle ████ ist unter Nr. I b des Beschlusses vom 29. September 1966 nur die Angeklagte ██ außer Verfolgung gesetzt worden. Das Landgericht hat demgemäß nicht sie, sondern nur den Angeklagten ███ verurteilt (UA S. 82/83), der wegen dieses Falles angeklagt worden war (S. 20, 156-158 der Anklageschrift).
2. Das Ermittlungsverfahren gegen ██ ████████ wegen Betruges zum Nachteil der Hausfrau Ida ██████████ durch Verfügung der Staatsanwaltschaft in Oldenburg vom 8. Dezember 1961 – 11 Js 727/61 – wegen Mangels an Beweisen eingestellt worden. Später übernahm die Staatsanwaltschaft in Osnabrück diesen Fall und setzte ihn mit in die Anklageschrift (S. 46, 233-235). Beide Angeklagte sind auch insoweit verurteilt worden (UA S. 204/205). Dem stand die Einstellungsverfügung vom 8. Dezember 1961 nicht entgegen. Sie hatte keine Rechtskraftwirkung.
3. Die Angeklagte Gf trägt vor, sie habe „ihrer angegriffenen Gesundheit wegen der Verhandlung nicht immer mit der erforderlichen Aufmerksamkeit zu folgen“ vermocht. Das Gericht habe zwar Rücksicht auf ihren schlechten Gesundheitszustand genommen. Dennoch sei „sie, auch für einen Laien erkennbar, in ihrer Verhandlungsfähigkeit mehr oder weniger zeitweilig eingeschränkt gewesen, so dass die Verhandlung auch vorzeitig unterbrochen werden musste, zumal wenn der jeweils anwesende medizinische Sachverständige sich veranlasst sah, die Unterbrechung zu befürworten.“ Damit ist nicht behauptet, dass sie verhandlungsunfähig war. Für eine solche Annahme besteht auch kein Anhalt.
4. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers NCD oblag es der Strafkammer nicht, die 11 Zeuginnen, die sie durch einen beauftragten oder ersuchten Richter hatte vernehmen lassen, selbst zu hören. Sie durfte sich vielmehr darauf beschränken, die Niederschriften gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO in der Hauptverhandlung zu verlesen.
5. Die Angeklagte ███ behauptet, das Verfahren wegen des Falles LC__ sei in der Hauptverhandlung vom 5. Januar 1967 nach § 154 StPO eingestellt worden. Das trifft nicht zu. Nach der Sitzungsniederschrift (Bd. XVIII Bl. 334 d. A.) ist zwar am Schluss der Verhandlung vom 5. Januar 1967 beschlossen worden, von der Vernehmung des Zeugen LC__ Abstand zu nehmen, weil die Beteiligten auf ihn verzichtet hatten und seine Vernehmung nicht mehr erforderlich für die Aufklärung des Sachverhalts erschien. Aber nur hinsichtlich des Falles StC__ ist das Verfahren an diesem Tage nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden (Bd. XVIII Bl. 332 d. A.). Auch sonst enthält die Sitzungsniederschrift keinen solchen Beschluss für den Fall LC__.
Die Sachbeschwerden haben teilweise Erfolg.
II. Die Angeklagten waren gemeinsam als reisende Provisionsvertreter für die BRC__-Waschmaschinen-GmbH in Ahlen i. Westf. tätig. In vielen Fällen veranlassten sie Leute, die einen Kauf abgelehnt hatten, einen Vordruck zu unterschreiben, in dem sie angeblich nur den Besuch der Vertreter bescheinigten, ihrer Eintragung in die Kundenliste der █████████████ oder der Probeführung einer Waschmaschine zustimmten oder sonst irgendeine unverbindliche oder unwichtige formelle Erklärung abgaben, z. B. die angeblich erforderliche „Umschreibung“ eines schon bestehenden Abzahlungskaufvertrages beantragten. In Wahrheit bestellten sie durch ihre Unterschrift eine Waschmaschine, Wascheschleuder oder Waschkombination auf Abzahlung. Der Angeklagte ███ reichte diese Schriftstücke dem Leiter Wesselmann des Osnabrücker Verkaufsbüros der BC__-GmbH ein und erhielt darauf Provision.
Die Strafkammer bejaht in den meisten Fällen einen jeweils in sich fortgesetzten Betrug zum Nachteil der BC__-GmbH und des Unterzeichners des Bestellscheins. Das ist grundsätzlich möglich (BGH NJW 1968, 2618).
1. Das Landgericht nimmt insgesamt 66 Fälle des Betruges zum Nachteil der ██ ███████ an.
a) Davon liegen in der Zeit vom 7. April 1960 bis zum 26. April 1961 insgesamt 61 Fälle (UA S. 16-181). So hoch kann die Zahl der selbständigen Betrugsfälle jedoch nicht sein. Denn die Vertreter pflegten die Bestellscheine wöchentlich im Verkaufsbüro abzugeben und erhielten dann in der Regel sofort die Provisionen dafür (UA S. 6). Soweit der Angeklagte NCD mehrere erschlichene Bestellscheine zugleich ablieferte, liegt jeweils nur ein Betrug zum Nachteil der ███ ████ vor. Das kann auf alle die vielen Fälle zutreffen, in denen die Daten der angeblichen Bestellungen gleich sind oder nahe beieinander liegen. Das Landgericht hätte feststellen müssen, welche Bestellscheine ████████████ zusammen eingereicht hat. Da das nicht geschehen ist, kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der ██████████████ in den Fällen I 1-3, 5-13, 15-18, 20-24, 25 (Versuch), 28-36, 40-42, 43b, 44, 47, 48, 50, 51, 53, 54, 58-68 und 70-75 nicht bestehen bleiben. Dasselbe gilt für die Verurteilung der Angeklagten GC__ wegen Beihilfe in den Fällen I 2, 5, 8-10, 12, 15, 54-59, 62-68, 70, 72 und 74. Damit erledigt sich der Angriff der Revision gegen die Verurteilung der Angeklagten ████ ██ in den Fällen ████ 66).
Der Senat braucht daher nicht auf die Einwendungen einzugehen, die die Revision des Angeklagten NCD gegen die Feststellung des Landgerichts erhebt, nach der der Verkaufsstellenleiter ██ der BL__-GmbH erst nach 11 Monaten damit rechnete, dass die Aufträge, die NCD ablieferte, nicht einwandfrei zustandegekommen waren und daher keine Provisionsansprüche begründeten (UA S. 185/186). Im neuen Urteil wird gegebenenfalls schon der Zeitpunkt zugrunde zu legen sein, von dem an sich nicht mehr getäuscht wurde.
b) Der Verkaufsstellenleiter █████████ wurde im September 1961 abgelöst und durch █████████████ ersetzt (UA S. 8). In der Zeit danach liegen folgende Fälle:
Der Angeklagte ███ verkaufte den Eheleuten KC am 4. April 1963 eine Waschkombination nicht auf Abzahlung, sondern gegen bar. Obwohl er von der KC__-GmbH nicht bevollmächtigt war, von Kunden Geld anzunehmen, ließ er sich von den █████████ ██████ einen Teil des Kaufpreises sogleich auszahlen und verbrauchte ihn für sich, wie er von vornherein beabsichtigt hatte. Er ist in diesem Falle I 129a rechtlich fehlerfrei wegen Betruges zum Nachteil der Eheleute KC__ verurteilt worden, die noch einmal an die ████ C-GmbH zahlen mussten (UA S. 258/259). Um die unberechtigte Hinziehung des Geldes zu verschleiern, reichte der Angeklagte dem Verkaufsstellenleiter █████ einen fingierten Teilzahlungsvertrag ein und erhielt darauf „207 DM Provision zu Unrecht ausgezahlt“ (UA S. 259). Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, warum dem Angeklagten NCD die Provision nicht auch für den Barverkauf zustand, den er vermittelt hatte. Seine Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der RX__ in diesem Falle I 129b kann daher nicht aufrechterhalten werden.
Im Falle I 134 (UA S. 262-264) veranlassten beide Angeklagten am 30. April 1963 die Eheleute ██████, die in ärmlichsten Verhältnissen lebten (UA S. 157), zum zweiten Male, einen Bestellschein über Waschgeräte nur zum Schein zu unterschreiben. Der Angeklagte ██████████ erhielt darauf 160 DM Provision. Das Landgericht führt aus, er habe „sich damit eines Betruges zum Nachteil der inzwischen durch █████████████████ Firma ██ schuldig gemacht, indem er die Bonität dieses Auftrages vortäuschte und damit vorspiegelte, ihm stehe ein Anspruch auf Provision zu“ (UA S. 263). Die Strafkammer hätte jedoch, wie die Revision mit Recht bemängelt, ausdrücklich feststellen müssen, dass ██████ auch getäuscht worden ist. Das versteht sich nicht von selbst. Denn er leitete 1 ½ Jahre, während der Angeklagte NCD in dieser Zeit seine unredlichen Machenschaften fortgesetzt hatte. Seine Verurteilung wegen Betruges hat daher in diesem Falle ebenfalls keinen Bestand. Das gilt auch für die Verurteilung der Angeklagten GC__ wegen Beihilfe.
Ebenso liegt der Fall I 100b, in dem sich der Angeklagte NCD auf einen gefälschten Bestellschein vom 20. Dezember 1962 Provision auszahlen ließ (UA S. 228/229). In diesem leitete die Verkaufsstelle zu dieser Zeit rd. 1 ¼ Jahre. Dass der Angeklagte NCD dem ███████ einen Irrtum erregte, hätte daher ausdrücklich festgestellt werden müssen. Die rechtlich einwandfreie Verurteilung des Angeklagten NCD wegen Urkundenfälschung muss mit aufgehoben werden, weil der Schuldspruch bei Tateinheit unteilbar ist.
In den Fällen I 104 und II 8 ließ sich der Angeklagte NCD von dem Verkaufsstellenleiter LuD am 4. und 15. Oktober 1962 je eine Vorführmaschine in der Absicht aushändigen, sie alsbald für eigene Zwecke zu verkaufen (UA S. 232, 300). Beides waren die ersten Fälle dieser Art. Die Verurteilung NCDs wegen Betruges ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Einen Betrug zum Nachteil des jeweiligen Unterzeichners des Bestellscheins nimmt die Strafkammer mit der Begründung an, er habe auf Grund seiner erschlichenen Unterschrift auf Erfüllung oder Schadensersatz (Zahlung einer Abfindungssumme) in Anspruch genommen werden können. Schon in dieser Gefahr liege sein Vermögensschaden, auch wenn die Waschgeräte ihren Preis wert gewesen seien. Das Landgericht beruft sich auf die Entscheidung OLG Hamm NJW 1965, 702. Nach ihr soll, wenn die Unterschrift in der angegebenen Weise erschlichen worden ist, auf die in BGHSt 16, 321 bezeichneten Voraussetzungen eines Vermögensschadens deshalb nicht ankommen, weil rechtlich überhaupt kein Vertragsverhältnis entstanden sei.
Dieser Auffassung tritt der Senat nicht bei. Es ist strafrechtlich ohne Belang, ob der Täter durch die Täuschung einen nach § 123 BGB anfechtbaren Vertrag herbeiführt oder ob er durch die erschlichene Unterschrift äußerlich eine Vertragsurkunde und damit den Schein eines Vertrages entstehen lässt, der in Wahrheit nicht geschlossen worden ist. Die Lage des Getäuschten ist, tatsächlich und wirtschaftlich betrachtet, in beiden Fällen gleich: er darf sich von dem Geschehenen lossagen, muss die Voraussetzungen dafür aber beweisen und läuft Gefahr, das nicht zu können. Diese rechtlich gegebene, tatsächlich mehr oder weniger zweifelhafte Möglichkeit, die Folgen der Täuschung zu beseitigen, ist ohne Bedeutung für die Frage, ob strafrechtlich ein Betrug, insbesondere ein Vermögensschaden vorliegt. Bei der Prüfung dieses Merkmals muss in beiden Fällen von dem ausgegangen werden, was der Getäuschte nach der Sachlage, die durch die Täuschung entstanden ist, und abgesehen von seinen bürgerlichrechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten, leisten soll. Es muss mit dem verglichen werden, was ihm dafür zugesagt ist. Geschädigt ist er dann, wenn dieser Vergleich zu seinen Ungunsten ausfällt. Das kann trotz objektiver Gleichwertigkeit der Gegenleistung aus den Gründen der Fall sein, die die Entscheidung BGHSt 16, 321 als Beispiele angibt. Die Tatsache allein, dass schon die Unterschrift erschlichen worden ist und der Getäuschte in Wahrheit nichts bestellen wollte, reicht nicht aus, um einen Vermögensschaden ohne weiteres zu bejahen.
a) In einer Reihe von Fällen ergibt sich allerdings aus den Feststellungen des Urteils, dass nach den Maßstäben der genannten Entscheidung ein Vermögensschaden des angeblichen Bestellers vorlag. Trotzdem muss die Verurteilung in denjenigen Fällen dieser Art aufgehoben werden, in denen die Strafkammer zugleich einen Betrug zum Nachteil der █████████████, also einen fortgesetzten Betrug angenommen hat. Denn der Schuldspruch wegen einer fortgesetzten Handlung ist unteilbar. Hier sind daher nur noch die übrigen Fälle zu behandeln.
b) Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte ███ ██ in folgenden Fällen nur die angeblichen Besteller geschädigt: ████████ (I 78), ███ (I 81), Ha (I 83), BX (I 84), ██ (I 85), MYO ██ (I 86), ███ ██ (I 87), MC (I 88), ████ ██ (I 89), BX (I 90) und Mu (I 94).
In den Fällen BrC (I 7), HaC (I 37), RACD (I 45) und ██████ (I 52) ist die Angeklagte GC__ nur wegen Betruges zum Nachteil dieser Personen verurteilt worden.
Zu diesen Fällen ist im Einzelnen folgendes zu bemerken:
aa) In den Fällen BCD, HCD, ███ ███ wurden die angeblichen Besteller in ihrem Vermögen deshalb geschädigt, weil sie das Waschgerät „nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers nicht oder nicht im vollen Umfange verwenden“ konnten (BGHSt 16, 321, 326):
Frau BoC hatte schon bei einem anderen Unternehmen, dem „Industrie-Vertrieb“, eine Waschmaschine bestellt, aber noch nicht erhalten. Die Angeklagten behaupteten, von dieser Firma zu kommen, und schlugen Frau BoC vor, anstelle der Waschmaschine eine Wascheschleuder zu bestellen, die billiger sei. Sie war einverstanden und merkte beim Unterschreiben des Bestellscheins nicht, dass Verkäuferin nicht der „Industrie-Vertrieb“, sondern die BC__-GmbH war. Denn der Angeklagte NCD verdeckte den Bestellschein teilweise mit der Hand (UA S. 187/188).
Frau CD hatte schon bei einem anderen Vertreter der BC__-GmbH eine Wascheschleuder bestellt, diese war aber noch nicht geliefert worden. Frau ███ ███████ lehnte es daher ab, eine Waschmaschine bei den Angeklagten zu kaufen. Diesen gelang es jedoch durch einen Vorwand, sich die Unterschrift der Frau auf einem Bestellschein zu verschaffen (UA S. 205/206).
Frau PCD hatte die Waschkombination übernommen, die ihr Sohn durch Vermittlung des Angeklagten ███████████ hatte und wegen Wohnungswechsels nicht mehr gebrauchen konnte. Seine Mutter zahlte die Raten weiter. Als sie dies dem Angeklagten NCD mitteilte, spiegelte er ihr vor, er benötige ihre Unterschrift, um den Vertrag auf sie „umschreiben“ zu lassen, und ließ sie einen Bestellschein über eine neue Waschkombination zum Preise von 1.245 DM unterschreiben, ohne dass sie es merkte. Sie konnte zwei Waschkombinationen weder gebrauchen noch bezahlen (UA S. 209). Da der Betrug mit der erschlichenen Unterzeichnung des Bestellscheins vollendet war, brauchte das Landgericht nicht, wie die Revision meint, festzustellen, ob Frau ███ ████ die zweite Waschkombination abgenommen habe.
Der Spritzer Heinz BX hatte bei der Firma Erwin Bd, Union-Elektra eine Waschmaschine und eine Wascheschleuder für insgesamt 1.018 DM bestellt. Der Angeklagte ███ erklärte ihm, die BC-GmbH habe die genannte Firma übernommen. Damit der Vertrag auf sie umgeschrieben werden könne, müsse ein neuer Bestellschein ausgefüllt werden. In Wahrheit hatte BX nun zwei Waschmaschinen mit Wascheschleuder bestellt (UA S. 210/211).
bb) In den Fällen ███████ (I 81), ██ (I 84), ███ ██ (I 85), Mi (I 86) und KuC (I 94) waren die getäuschten Personen so arm, dass ihnen die Durchführung des angeblichen Kaufes die Mittel entzogen hätte, die für die Aufrechterhaltung einer ihren Verhältnissen angemessenen Wirtschafts- und Lebensführung unerlässlich waren (BGHSt 16, 321, 328).
Frau HuC hatte 6 Kinder. Ihr Ehemann verdiente nur 200 DM monatlich. Sie konnte nicht einmal Waschpulver kaufen (UA S. 193/194).
Die Familie ███████, die schon eine Wascheschleuder besaß, brachte die Raten für die Waschmaschine nur „unter großen finanziellen Schwierigkeiten und Einschränkungen“ auf (UA S. 199/200).
Frau Mu bezog wöchentlich nur 55 DM Fürsorgeunterstützung (UA S. 201).
Das Ehepaar Mu hatte monatlich weniger als 250 DM Rente zur Verfügung (UA S. 204).
Frau Ky wurde von den Angeklagten durch falsche Angaben veranlasst, eine Siemens-Waschmaschine für 738 DM bei den „Helios-Vertrieb“ zu bestellen. Hier handelt es sich ausnahmsweise nicht um die Erschleichung einer Unterschrift, sondern um einen gewöhnlichen Eingehungsbetrug. Infolge der schon zur Zeit der Bestellung bestehenden „besonderen finanziellen Schwierigkeiten“ bezahlte Frau Ku die Waschmaschine „unter erheblichen Entbehrungen“. Das Landgericht sagt ausdrücklich, dass ihr dadurch „Geldmittel entzogen worden sind, die sie anderweitig dringender benötigte“ (UA S. 216). Diese Feststellungen reichen entgegen der Meinung der Revision als Begründung des Vermögensschadens aus.
Die Verurteilung des Angeklagten ██ ███ in diesen 9 Fällen bleibt daher bestehen. Das gilt auch für die Verurteilung der Angeklagten GC__ wegen Beihilfe zum Betrug in den Fällen BoC (I 78), ██ (I 81), BX (I 84), Mi (I 86) und KuC (I 87), an denen sie beteiligt war. Die Fälle RC (I 45) und HOC (I 52), in denen sie selbst wegen Betruges zum Nachteil der genannten Personen verurteilt worden ist, liegen ebenso. Beide Male handelte es sich um die Empfänger von Fürsorgeunterstützung (UA S. 111, 128).
Die Familie HX hatte 5 Kinder und lebte in äußerst beengten und primitiven Verhältnissen (UA S. 128).
cc) In den Fällen █████ (I 83) und MC (I 88) lässt sich jedoch den bisherigen Feststellungen kein Vermögensschaden der Bestellscheinunterzeichner entnehmen. Die Verurteilung des Angeklagten ████ in beiden Fällen und der Angeklagten ██████████ wegen Beihilfe im Falle Ha muss daher aufgehoben werden. Dasselbe gilt für die Verurteilung der Angeklagten ██████████ wegen Betruges in den Fällen at 7 und cS (I 5n).
B) Der Angeklagte NCD ist ferner in einer Reihe von weiteren Fällen verurteilt worden.
1. Er brachte den Firmen Adolf ████████ ███ ██ ██ ███ OD Elektro-Geräte in ███ ██ Co. in ████ und LO in ██ Aufträge, die nicht ordnungsgemäß zustandegekommen waren.
a) Im Falle I 93 erklärten die Angeklagten NCD und GC den Eheleuten BCT, die eine im November 1960 bestellte Waschmaschine nicht abgenommen hatten, am 15. Januar 1962 bewusst der Wahrheit zuwider, die K__-GmbH werde sie verklagen und sie müssten dann 180 DM zahlen; die Sache könne nur in Ordnung gebracht werden, wenn sie jetzt etwas anderes kauften. Daraufhin bestellten die Eheleute BC ein Fernsehgerät des Helios-Vertriebs, das die Angeklagten als ein Fabrikat der B__-GmbH ausgaben. Dem Angeklagten NCD kam es nur darauf an, sich vom Helios-Vertrieb eine Provision auszahlen zu lassen, obwohl er wusste, dass sich der Auftrag wegen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Käufer nicht würde durchführen lassen (UA S. 213/214). Der Schuldspruch gegen ihn wegen Betruges zum Nachteil des Helios-Vertriebs und gegen die Angeklagte GC wegen Beihilfe dazu ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht nimmt aber einen fortgesetzten Betrug auch zum Nachteil der Eheleute BCD an. Ihr Vermögensschaden ist mit der Wendung allein, sie seien „wirtschaftlich zur Bezahlung dieses Geräts nicht in der Lage“ gewesen, nicht rechtlich hinreichend dargetan. Der unteilbare Schuldspruch muss daher gegen beide Angeklagte ganz aufgehoben werden.
b) Im Falle I 99 bewog der Angeklagte NCD die Eheleute █████ zu einem Kaufkreditantrag über eine Fernsehmusiktruhe der Firma Adolf ██████. Er nahm ein Fernseh- und ein Rundfunkgerät mit und spiegelte vor, aus dem Erlös 296 DM auf die Raten für die Fernsehmusiktruhe zahlen zu wollen. Da er das nicht tat, mussten die Eheleute █████ diesen Betrag später selbst an die Firma Adolf ███████████████ zahlen (UA S. 225/226). Das Landgericht hat den Angeklagten rechtlich zutreffend wegen Betruges zum Nachteil der Eheleute █████████████████ verurteilt. Es nimmt jedoch zu Unrecht einen weiteren selbständigen Betrug zum Nachteil der Firma Adolf ███████ an, der in der „Hingabe des angeblich ordnungsgemäß zustandegekommenen Kaufvertrages“ liege (UA S. 227). Täuschung und Vermögensschaden der Firma ██████, für die die mündlichen Nebenabreden unverbindlich waren (UA S. 226), sind nicht ausreichend dargetan.
c) Im Falle ███ (I 127) hat die Strafkammer nach der Urteilsformel Tateinheit von Erpressung und Betrug angenommen und demgemäß nicht zwei Strafen, sondern nur eine gegen den Angeklagten NCD verhängt (UA S. 254). Das beschwert ihn nicht.
a) Die Verurteilung beider Angeklagten in den Fällen VC (I 96) und IWC (I 113) und des Angeklagten ████ allein in den Fällen DoL (I 98), Ban (I 101), █████ (I 124), Za (I █████████ Co. (I 153), HC (II 3) und MCCDC (II 5) enthält keinen rechtlichen Fehler, wird von den Revisionen auch nicht im Einzelnen angegriffen.
2. Das gilt auch für die zahlreichen Betrugsfälle, in denen der Angeklagte NCD auf Grund vorgetäuschter Inkassovollmacht Geld annahm und nicht abführte (I 92, 95, 97, 100a, 106, 109, 111, 123, 129a und 138). In den hierher gehörigen Fällen BCID (I 102) und ██████ (I 103) greift die Revision nur die tatsächlichen Feststellungen unzulässigerweise an.
3. In vielen anderen Fällen ließ sich der Angeklagte NCD gelieferte Geräte unter einem Vorwand von den Käufern wieder aushändigen, um sie anderweitig zu veräußern (I 108, 114 und 152). Insoweit ist auf die allgemeine Sachrüge nur die Verurteilung wegen Betruges im Falle TX (I 126) rechtlich zu beanstanden. Dort schreibt die Strafkammer lediglich, dass der Angeklagte „die allein im Hause anwesende damals 9-jährige Tochter Renate der Zeugin veranlasste, das Haus aufzuschließen und die Maschine herauszugeben“ (UA S. 255). Damit ist eine Täuschung des Kindes nicht hinreichend dargetan.
4. Der Angeklagte NCD verschaffte sich wiederholt durch betrügerische Vorspiegelungen Geld als Anzahlung auf einen bestellten Gegenstand, den er in Wahrheit nicht liefern wollte (I 142, 147 und 154), oder nahm in solchen Fällen alte Geräte mit, um angeblich ihren Erlös als Anzahlung zu verwenden, sie in Wahrheit aber für sich selbst zu verwerten (I 105, 107, 116, 135, II 6). Von der Firma █████████████ ███ ließ er seinen Kraftwagen mit vier neuen Reifen versehen und fuhr dann, wie er von vornherein gewollt hatte, unbemerkt ohne Bezahlung weg (I 110). Einmal lieh er sich Geld und gab als Gegenwert einen ungedeckten Scheck (I 115). In allen diesen Fällen hält der Schuldspruch der allgemeinen Sachrüge der Revision stand.
5. Als Provisionsvertreter der Lebensversicherungs-AG NC IC in ██ erlangte der Angeklagte NCD mehrfach durch unrichtige Angaben Unterschriften auf Versicherungsanträgen, reichte diese ein und erhielt darauf Provision. Seine Verurteilung wegen versuchten Betruges im Falle KrCD (I 143) und wegen fortgesetzten Betruges im Falle I 144 wird von den Feststellungen getragen. Diese sind insbesondere nicht, wie die Revision meint, in dem Unterfall I 1440 zu knapp gehalten, reichen vielmehr aus.
6. Soweit der Angeklagte NCD in den Fällen II 1, 2 und 4 wegen Erpressung, im Falle II 7 wegen Unterschlagung und die Angeklagte in den Fällen II 1 und 2 wegen Beihilfe zur Erpressung verurteilt worden sind, erheben die Revisionen ebenfalls nur die allgemeine Sachrüge. Die Feststellungen tragen auch hier die Verurteilung.
C. In den Fällen, in denen die Schuldsprüche bestehen bleiben, müssen die Strafaussprüche gegen beide Angeklagte schon deshalb aufgehoben werden, weil sie durch die Verurteilung in den übrigen Fällen zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst worden sein können. Beim Angeklagten NCD ist in den Darlegungen über den strafschärfenden Rückfall nicht festgestellt, wann das Urteil des Schöffengerichts in Bremen vom 18. Juli 1958 rechtskräftig geworden ist (BGH NJW 1960, 1584). Mit den Strafen müssen die Berufsverbote aufgehoben werden. In ihrer Begründung (UA S. 323/324) hat das Landgericht mindestens nicht ausdrücklich berücksichtigt, ob sie auch nach der Verbüßung der Freiheitsstrafen noch erforderlich sein werden (RGSt 74, 54, 55; BGH GA 1953, 154, 155; 1955, 149, 151).
Soweit die Schuldsprüche rechtskräftig geworden sind, empfiehlt es sich, die Feststellungen, die ihnen zugrunde liegen, in der neuen Verhandlung zu verlesen. Sie brauchen jedoch im Urteil nicht wiederholt zu werden.
Die Zurückverweisung hindert das Landgericht nicht, das Verfahren in noch mehr Fällen als bisher nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt.
| Sarstedt | Schmitt | Kersting | |||
| Schmidt | Dr. Börker |
Zitiert von (4)
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