Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen lückenhafter Beweiswürdigung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 693/93
Datum
21.12.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Berlin wegen unzureichender Beweiswürdigung auf und verwies die Sache nach § 349 Abs. 4 StPO zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer. Beanstandet wurde insbesondere, dass das Tatgericht einen Bruder als Alternativtäter wegen fehlender Handverletzungen ausschloss, ohne Feststellungen zu Verletzungen des Angeklagten zu treffen. Außerdem durfte die eigene Angabe des Angeklagten über therapeutischen Behandlungserfolg nicht zur Einschätzung seiner Steuerungsfähigkeit herangezogen werden. Die Feststellungen des Tatrichters sind insoweit zu ergänzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schließt das Tatgericht einen Alternativtäter aus, weil dieser zum Tatzeitpunkt objektiv vorhandene Verletzungen gefehlt hätten, muss es zugleich darlegen, ob und welche entsprechenden Verletzungen der verurteilte Beschuldigte aufwies oder warum darüber keine Erkenntnisse vorliegen.

2

Fehlen in der Urteilsfeststellung entscheidungserhebliche Angaben über an den Parteien festgestellte körperliche Merkmale, begründet dies eine lückenhafte Beweiswürdigung und rechtfertigt die Aufhebung und Rückverweisung des Urteils.

3

Das Revisionsgericht hat bei der Überprüfung der Beweiswürdigung zu prüfen, ob das Tatgericht seine Erwägungen verbindlich und vollständig dargelegt hat; offenbare Unvollständigkeiten dürfen nicht zugunsten der Tragfähigkeit des Schuldspruchs unberücksichtigt bleiben.

4

Eigenständige Angaben des Angeklagten über den Erfolg einer therapeutischen Behandlung sind für die Beurteilung seiner Steuerungsfähigkeit unbeachtlich, soweit der Angeklagte die Tat bestreitet und die Angaben damit nicht durch unabhängige Feststellungen gestützt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 26. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Dezember 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ███, Ronald Markus, dort geboren am ███ 1966, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1993

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts. Dieses schließt einerseits den Bruder des Angeklagten als möglichen Alternativtäter aus, weil er keine Verletzungen an den Händen aufwies, obwohl sie vorhanden sein müssten, weil die Zeugin L. den Angreifer kräftig in die Hand gebissen hat (UA S. 20). Die fehlenden Verletzungen an den Händen des Bruders hatte ein Kriminalbeamter zwei Tage nach der Tat festgestellt (UA S. 17). Andererseits hat das Landgericht keinerlei Feststellungen getroffen, ob der als Täter verurteilte Angeklagte seinerseits Verletzungen an den Händen aufwies. Schied aber eine Person, die tatnah keine solchen Verletzungen hatte, als Täter aus, war das Landgericht verpflichtet darzulegen, dass der Angeklagte eine entsprechende Verletzung hatte, was gegebenenfalls als weiteres erhebliches, ihn belastendes Indiz in Betracht gekommen wäre, oder weshalb hierüber keine Erkenntnisse vorhanden sind. Letzteres liegt hier schon nach dem Urteil (die im Rahmen einer Verfahrensrüge in diesem Zusammenhang von der Revision vorgebrachten Ermittlungsergebnisse sind, da im Urteil nicht abgehandelt, im Rahmen der sachlich-rechtlichen Überprüfung irrelevant) fern, weil der Angeklagte seinerseits bereits einen Tag nach der Tat von Kriminalbeamten befragt worden war (UA S. 16).

Der Senat verkennt weder die im Übrigen gewichtigen Indizien gegen den Angeklagten noch den Umstand, dass die Alternativtäterschaft seines Bruders möglicherweise aus anderen, auch allein tragfähigen Gründen auszuschließen war (UA S. 20 ff.). Auch liegt nicht ganz fern, dass einer vorhandenen Bissverletzung zwar belastende Indizfunktion zugekommen wäre, dass ihrem Fehlen indes nicht unbedingt ausschlaggebende Entlastung hätte zugemessen werden müssen. Dies hat der für die Beweiswürdigung verantwortliche Tatrichter aber bei seiner Erörterung zur Alternativtäterschaft ausdrücklich anders beurteilt. Das Revisionsgericht muss ihn beim Wort nehmen. Dass das Urteil insoweit lediglich nachlässig gefasst sein mag, gibt dem Revisionsgericht gleichwohl keine Möglichkeit, ein Beruhen des Schuldspruchs auf der dargelegten Unvollständigkeit der Beweiswürdigung auszuschließen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Revision mit Recht einen weiteren Fehler im Urteil beanstandet: War der Angeklagte der Täter, durfte das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit nicht aus einem Erfolg seiner sexualtherapeutischen Behandlung nach einer früheren einschlägigen Tat abgeleitet werden (UA S. 25). Diese Einschätzung beruhte auf den eigenen Angaben des Angeklagten (UA S. 18); diese waren, da er die Tatbegehung bestritt, für die Beurteilung jener psychotherapeutischen Behandlung indes offensichtlich unerheblich.

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