Revision verworfen: Angriff auf Beweiswürdigung erfüllt § 344 Abs. 2 StPO nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 693/77 (alt: 5 StR 730/76)
- Datum
- 15.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO erfüllt und weder eine Verfahrensrechtsverletzung noch die allgemeine Sachrüge oder einen sachlich-rechtlichen Einzelmangel darlegt.
Bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters, die nur eine andere Würdigung der Beweise fordern, begründen keine zulässige Revisionsbegründung.
Die Revision darf die Einschätzung der Glaubhaftigkeit von Zeugen durch das Tatgericht nicht durch eigene Beurteilung ersetzen; substantiiert darzulegende rechtliche Mängel müssen aufgezeigt werden.
Wird die Revision als unzulässig verworfen, hat der Beschwerdeführer in der Regel die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 14. Juli 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Holger ████████ aus █████, geboren ██ 1948 in [REDACTED], wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. November 1977
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 1977 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revisionsbegründung entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer hat weder die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren geltend gemacht noch die allgemeine Sachrüge erhoben oder einen sachlich-rechtlichen Einzelmangel dargetan. Er begründet das Rechtsmittel nur mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
Hierzu trägt er vor, das Gericht hätte dem Zeugen [REDACTED] nicht glauben dürfen, auch die anderen Gründe seien nicht stichhaltig. Auf diese Weise versucht die Revision, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen. Das ist unzulässig.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Schmidt | Horstkotte |