Revision verworfen: Verfahrensrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) unzulässig; Strafzumessung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 693/68
- Datum
- 14.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur ordnungsgemäß erhoben, wenn der Beschwerdeführer die konkreten Beweismittel bezeichnet, derer sich das Gericht zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen.
Eine fehlerhafte rechtliche Einordnung der Beziehung mehrerer Tathandlungen (Tateinheit vs. Tatmehrheit) begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn der anfechtbare Schuldspruch den Angeklagten tatsächlich in rechtlich nachteiliger Weise betrifft.
Zur Feststellung einer besonders schweren Tat (z.B. beim besonders schweren Totschlag) kann das Gericht aus dem Aufeinanderfolge strafbarer Handlungen auf besondere Rohheit und außergewöhnliche Gefühllosigkeit des Täters schließen, auch wenn einzelne Handlungen rechtlich selbstständige Straftatbestände erfüllen.
Das Gericht darf Feststellungen zu früheren, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Taten zugrunde legen, wenn diese Feststellungen rechtsirrtumsfrei aus den Angaben des Angeklagten hervorgehen und damit als tatrichterliche Feststellungen tragfähig sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg (Oldbg), 24. Juli 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Matrosen Peter ███ aus ██, geboren am █████ 1945 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen besonders schweren Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident, Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ als █████████ ███ ████████████████████, Rechtsanwalt ████ aus ██ als ████████████, Justizhauptsekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldbg) vom 24. Juli 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, derer sich das Schwurgericht nach der Meinung der Revision zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168).
II. Auch die Prüfung auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
1. Allerdings hat die Revision mit Recht in Zweifel gezogen, dass – wie das Schwurgericht ausgeführt hat – „die einzelnen Teilakte des Geschehens nach ihrem Erscheinungsbild und im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit bei natürlicher Betrachtungsweise im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammenzufassen“ seien. Zum anderen können sich auch Bedenken dagegen ergeben, dass nach Meinung des Schwurgerichts die Schändung des nach dem Würgen bewusstlosen Mädchens „mit dem nachfolgenden Erdrosseln in Tateinheit zusammentreffen soll“.
Selbst wenn man jedoch mit der Revision und auch dem Generalbundesanwalt davon ausgeht, der Angeklagte hätte bei zutreffender rechtlicher Würdigung wegen gefährlicher Körperverletzung, Schändung und wegen Totschlags jeweils in Tatmehrheit verurteilt werden müssen, so vermag das der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen. Denn der Angeklagte ist durch den anfechtbaren Schuldspruch nicht beschwert.
2. Der Senat vermag der Revision auch nicht darin zu folgen, dass die Verkennung des rechtlichen Verhältnisses der einzelnen strafbaren Handlungen den Strafausspruch, insbesondere die Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben kann.
Letztere leitet das Schwurgericht aus der besonderen Abscheulichkeit des äußeren Tatablaufs, der rohen und üblen Behandlung des dem Angeklagten grenzenlos vertrauenden Opfers her. Dass damit die besondere Schwere des Totschlags durch Umstände begründet wird, die nach rechtlich zutreffender Beurteilung zwei andere selbstständige Straftatbestände erfüllen, ist jedoch nicht von Belang. Es kann dem Schwurgericht nicht verwehrt werden, ohne Rücksicht auf das rechtliche Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander aus deren Aufeinanderfolge auf eine in diesen Taten sich offenbarende, besondere Rohheit des Angeklagten und auf eine außergewöhnlich gefühllose Gesinnung zu schließen.
3. Als weiteren Umstand, aus dem sich nach Ansicht des Schwurgerichts die erhöhte Strafwürdigkeit des Totschlags ergibt, führt dieses an, dass sich die Tat „fast wie in die Kette anderer Taten einfügt“. Auch das ist nicht zu beanstanden.
Unter jener Kette versteht das Schwurgericht die beiden Vorfälle Marie-Luise █████████ und Rosemarie ███████, die Gegenstand zweier früherer Strafverfahren wegen Notzucht sind, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Aus Letzteren ergeben sich aber keine Bedenken. Das Schwurgericht hat diese Taten rechtsirrtumsfrei selbst festgestellt, indem es die eigenen Angaben des Angeklagten seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.
Richtig ist allerdings, dass die Darlegungen des Schwurgerichts zum Fall ███████ auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen. Denn während das Schwurgericht zunächst erklärt, der Angeklagte habe dieses Mädchen vergewaltigt, spricht es im übernächsten Satz nur davon, dass er es habe vergewaltigen wollen. Der Senat ist jedoch überzeugt, dass sich das Schwurgericht an der ersten Stelle nur versehentlich im Ausdruck vergriffen hat. Das ergibt sich deutlich aus der Schilderung der Einlassung des Angeklagten und den Feststellungen zu diesem Fall. Jedenfalls ergibt sich kein Anhalt dafür, dass das Schwurgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe sich Marie-Luise ███████ gegenüber einer vollendeten Notzucht schuldig gemacht.
III. Die Bundesanwaltschaft hat Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Schwurgericht beantragt.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |