Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Rückfallbetrugs verworfen; Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 692/68
Datum
25.03.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrerer Rückfallbetrugs- und Diebstahlsdelikte ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und weist Verfahrensangriffe als unzulässig zurück. Es sind keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennbar; die Einordnung als Gewohnheitsverbrecher, die Gefährlichkeitseinschätzung und die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleiben bestehen. Die nach dem Urteil erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine pauschale Verfahrensrüge, die ohne substantiierten Vortrag behauptet, ein Zeuge oder Sachverständiger sei unzureichend vernommen worden, ist in der Revision unzulässig; der Revisionsführer muss darlegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden ist.

2

Die allgemeine Sachrüge führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn sich durchgreifende Rechtsfehler, widersprüchliche oder aufklärungsbedürftige Feststellungen ergeben; offensichtliche Schreibfehler berühren die Ergebnisfeststellung nicht.

3

Die Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher und die Annahme von Gefährlichkeit können aus der Vielzahl und Wiederholung strafbarer Handlungen resultieren; es kommt nicht allein auf die Höhe des Schadens einzelner Taten an.

4

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gerechtfertigt, wenn nach Gesamtwürdigung wahrscheinlich ist, dass der Verurteilte nach Verbüßung der Strafe den Rechtsfrieden erheblich stören wird und dies nicht durch mildere Maßnahmen verhindert werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 27. Juni 1968

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

Urteil in der Strafsache gegen den Elektriker Heinrich ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1932 in FR, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Schmitt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Herrmann Bundesrichter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt: ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████████████ ███ als Verteidiger,

████████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 27. Juni 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 27. Juni 1968 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Der Verfahrensangriff ist unzulässig. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass ein Zeuge oder Sachverständiger nicht ausreichend befragt worden sei. Im Übrigen teilt das Urteil keine Einzelheiten über die vom Angeklagten jeweils genossenen Alkoholmengen mit. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die in der Sitzungsniederschrift erwähnten Zeugenaussagen beruft, kann er hiermit nicht gehört werden (BGH NJW 1966, 63).

2. Den Schuldspruch bekämpft die Revision vor allem mit der allgemeinen Sachrüge. Die Nachprüfung hierauf hat keine durchgreifenden Rechtsfehler aufgedeckt. Um offensichtliche Schreibfehler handelt es sich, soweit auf Seite 27 UA der Fall 21 bei den vollendeten und auf Seite 28 UA der Fall 29 bei den versuchten Betrugsfällen erwähnt wird. Die Feststellungen, insbesondere die Darlegungen auf Seite 27 und 28/29, und die Strafzumessungsgründe ergeben deutlich, dass im Falle 21 (Darlehen der Zeugin W.) nur versuchter Betrug, im Falle 29/30 aber vollendeter Betrug angenommen worden ist. Die Darlehensgeberin ███ hatte dem Angeklagten es war ihm nicht lediglich aus Mitleid 8,– DM gegeben; gelungen, die Zeugin zu täuschen, die von Anfang an nicht damit gerechnet hatte, ihr Geld wiederzubekommen. Im Falle 29/30 hingegen hat der Angeklagte, entsprechend seinem betrügerischen Vorhaben, die Autowarnlampe erlangt.

Das Einzelvorbringen gegen den Schuldspruch ist abwegig. Dass hier weder von Notbetrug noch von Notentwendungen noch gar von Mundraub die Rede sein kann, versteht sich bei den Feststellungen von selbst. Das Urteil enthält auch keine unlesbaren Widersprüche.

3. Die Einzelangriffe der Revision gegen die Anwendung der §§ 20a Abs. 1, 42e StGB und gegen die Höhe der Strafen haben ebenfalls keinen Erfolg.

a) Dass der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist, kann nach den Feststellungen über die früheren und jetzigen Straftaten nicht zweifelhaft sein. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei als „gefährlich“ anzusehen, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Er war schon früher vor allem durch die Vielzahl seiner Straftaten aufgefallen und hat jetzt in der Zeit vom 8. bis 28. Dezember 1967 in 29 Fällen vollendeten oder versuchten Rückfallbetrug sowie zwei Diebstähle begangen. Der angerichtete Schaden ist zwar meist nicht erheblich, jedoch kommt es darauf allein nicht entscheidend an. Auch eine Vielzahl kleinerer Betrügereien, die in rascher Folge – wie das Landgericht zutreffend ausführt – begangen werden, kann eine „erhebliche“ Störung des Rechtsfriedens verursachen. Entgegen dem Vorbringen der Revision haben die Betroffenen die ihnen zugefügten Nachteile auch nicht überwiegend als bloßes Ärgernis empfunden. Sonst hätten sie sich nicht „an die Polizei gewandt“ und zum Teil „auf eine Pressenachricht hin zur Anzeigeerstattung entschlossen“ (UA S. 32).

Übrigens befinden sich keineswegs nur „Norderneyer Hoteliers und Gastwirte“ unter den Geschädigten. Auch hat der Angeklagte in den Fällen 1 und insbesondere 23/24 Schäden angerichtet, die für die Betroffenen spürbar waren. Seine früheren Taten waren ebenfalls nicht nur „Belästigungen“. Beispielsweise hatte er „im Kolpinghaus, in dem er aufgenommen worden war, einem Zimmerkameraden 100,– DM“ gestohlen (Verurteilung vom 21. September 1964 UA S. 11).

Früher wie jetzt hat der Angeklagte also auch Taten begangen, die schon für sich allein genommen den Rechtsfrieden erheblich stören. § 20a Abs. 1 StGB ist daher ohne Rechtsirrtum angewendet worden.

b) Das gilt auch für die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Sie hängt allein davon ab, ob die öffentliche Sicherheit diese Maßregel erfordert. Das ist der Fall, wenn wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden wieder erheblich stören wird, und wenn dies nicht durch mildere Mittel verhindert werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nach den Urteilsfeststellungen vor. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

c) Auch ihre Angriffe gegen die Strafen sind dies, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtHerrmann
SchmittBorker