Revision gegen Betrugsverurteilung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 692/53
- Datum
- 16.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge, die eine Verletzung der Amtspflicht zur Erforschung der Wahrheit beanstandet, ist nach § 344 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn die Revision die weiter zu erhebenden Beweismittel konkret bezeichnet.
Betrug (§ 263 StGB) setzt voraus, dass durch eine Täuschung über Tatsachen der Getäuschte zu einer Vermögensverfügung veranlasst wird und der Täter die Unwahrheit der Täuschung kennt.
Das Verschweigen fremder Rechte begründet nicht ohne weiteres einen Betrug; eine Offenbarungspflicht besteht nur, wenn der Täter wusste oder wissen musste, dass durch das Verschweigen die Übertragung eines vollen Rechts ernstlich beeinträchtigt wird.
Zur Annahme einer fortgesetzten Tat ist ein Gesamtvorsatz erforderlich; erhebliche Zeitabstände, Unterschiede in der Ausführung und die Mehrzahl getäuschter Personen können gegen das Vorliegen eines solchen Gesamtvorsatzes sprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 24. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Grundstücksmakler und Verwalter Friedrich ████ aus ████, geboren █████████ ██ in ████, wegen fortgesetzten Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. September 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Sachrüge hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge:
Die Revision wirft dem Landgericht vor, es sei der Pflicht, von Amts wegen alles zur Erforschung der Wahrheit Erforderliche zu tun, nicht nachgekommen (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO). Die Rüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 StPO erhoben. Es fehlt an der bestimmten Bezeichnung der weiteren Beweismittel, deren sich das Landgericht nach Auffassung der Revision hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168). Im Übrigen gehört, was die Revision zu diesem Punkte vorträgt, in Wirklichkeit zu einem großen Teil zur Sachrüge.
II. Die Sachrüge:
1.) Der Angeklagte hat als Grundstücksmakler in mehreren Fällen anderen Grundstücke zur Entrümmung überlassen und dafür Zahlungen entgegengenommen. In Wirklichkeit war er nicht in der Lage, seinen Vertragspartnern die versprochenen Rechte zu verschaffen, sei es, dass er über die Grundstücke nicht verfügen konnte, sei es, dass er sie schon anderen Abrissunternehmern überlassen hatte.
2.) a) Soweit es sich um die Fälle 1 (St█████), 3 █████ und 4 █████████ handelt, bestehen gegen die Verurteilung wegen Betruges keine Bedenken. Insbesondere ist auch die innere Tatseite einwandfrei dargetan, da nach den Feststellungen der Angeklagte wusste, dass er seinen Vertragspartnern keine vollwertigen Entrümmungsrechte verschaffte. Das gilt auch im Fall 4. Allerdings ist hier als wahr unterstellt worden, dass der Angeklagte bevollmächtigt war, das Grundstück Bi████str. 100 zur Entrümmung zu vergeben (UA S. 7). Mit Recht ist jedoch die Täuschung in der wahrheitswidrigen Angabe gesehen worden, der Abrissschein sei vom Eigentümer schon beantragt und könne bei der Baupolizei abgeholt werden. Durch diese Täuschung wurde auch der Unternehmer █████████ bewogen, dem Angeklagten 200,– DM zu geben.
b) Auch im Fall 2 (S█████) ist das Urteil insoweit bedenkenfrei, als es sich in dem Vertrag vom 19. März 1952 um das Grundstück █████████████████ handelt. Die Revision wendet sich aber mit Recht dagegen, dass auch in der Überlassung der Grundstücke Or████str. 157 und Gr████ ein Betrug gesehen ist. Insoweit sind bisher die Voraussetzungen des § 263 StGB nicht einwandfrei festgestellt worden. Der Angeklagte hatte die beiden hier in Rede stehenden Grundstücke vor dem 19. März 1952 bereits an den Fuhrunternehmer E███ zum Abriss übergeben. Dies hatte er seinem Vertragspartner S███ verschwiegen. Er glaubte jedoch – so ist wenigstens von der Strafkammer zugunsten des Angeklagten als nicht widerlegt angenommen worden (s. UA S. 6) –, er sei zu Recht vom Vertrag mit E███ zurückgetreten, weil dieser die Gegenleistung von 3.000,– DM nicht erbracht habe (auch dies ist zugunsten des Angeklagten unterstellt worden). Das Landgericht meint jedoch, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, S███ von dem Vertrag mit E███ zu unterrichten.
Eine solche Offenbarungspflicht kann aber nicht ohne weiteres angenommen werden. Wenn ███ vertragswidrig die 3.000,– DM nicht gezahlt hatte und der Angeklagte deshalb vom Vertrag zurückgetreten war, so ist ohne nähere Begründung nicht zu ersehen, warum der Angeklagte damit rechnen sollte, dass er S███ kein volles Recht übertragen konnte. Es hätte zumindest unter Wiedergabe der vertraglichen Beziehungen zwischen E███ und dem Angeklagten näher dargelegt werden müssen, dass die Rechte des S███ ernstlich durch Ansprüche des E███ beeinträchtigt waren und dass der Angeklagte sich dessen bewusst war, nicht nur bewusst sein musste.
c) Da die Strafkammer alle abgeurteilten Fälle als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen hat, der Schuldspruch also unteilbar ist, führt der aufgezeigte Mangel zur Aufhebung des gesamten Urteils. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bisher ein Gesamtvorsatz, wie er nach ständiger Rechtsprechung vorhanden sein muss, um die mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestandes als nur eine – fortgesetzte – Straftat erscheinen zu lassen, nicht festgestellt ist. Schon die Zeit, die zwischen den einzelnen Handlungen liegt, die Unterschiede der Ausführung und die Mehrzahl der verletzten Personen, die sich der Angeklagte wohl kaum von vornherein mit einiger Bestimmtheit vorgestellt hat, sprechen gegen die Annahme eines ausreichenden Gesamtvorsatzes.
| Siemer | Schmidt | Schmitt | |||
| Sarstedt | Dr. Börker |