Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Bergwerk: Freispruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 691/71
- Datum
- 29.02.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die strafrechtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist erforderlich, dass der Täter eine konkrete Gefahrenlage kannte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen.
Eine untergeordnete Aufsichtsperson trifft keine strafbare Pflichtverletzung, wenn sie Weisungen befolgt und aus den ihr verfügbaren Informationen sowie den Umständen keine erkennbare konkrete Gefahr hervorgeht.
Organisatorische Unterlassungen der Betriebsleitung (z. B. unterlassene Vermessung) begründen primär eine Leitungsverantwortung und sind nicht ohne weiteres auf nachgeordnete Personen zuzurechnen.
Allgemein gehaltene Vorschriften oder skizzenhafte Orientierungshilfen reichen für die Annahme strafbarer Fahrlässigkeit nicht aus, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung erkennbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 6. Mai 1971
Rubrum
in der Strafsache
gegen
den Reviersteiger Manfred M. ██ aus ████, geboren ███ 1935 in Groß G. [REDACTED],
wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als ███████████ der ███████████████████,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 6. Mai 1971 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens sowie die dem Angeklagten in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Die Verfahrensrüge (Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO) braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des Angeklagten führt.
Der Angeklagte war Schichtsteiger in einem Kalibergwerk. Er hatte u. a. den Auftrag, während einer bestimmten Schicht an einer bestimmten Stelle unter Tage eine Sprengung vornehmen zu lassen. Bei dieser Sprengung fielen Salzmassen auf zwei Hauer, die auf Weisung des Angeklagten (der dazu seinerseits angewiesen war) in einem Stollen wenige Meter unterhalb der Sprengstelle arbeiteten. Einer von ihnen wurde getötet, der andere körperlich verletzt. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, dies fahrlässig verursacht zu haben, indem er es unterließ, vor der Sprengung dafür zu sorgen, dass die Gefährdeten sich in Sicherheit brachten.
Dieser Vorwurf ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht begründet. Der Unfall beruht darauf, dass der Unglücksstollen nicht genau vermessen war. Die Sprengung war (nicht vom Angeklagten) „auf Grund von Schätzungen“ (UA S. 4) angeordnet worden. Niemand wusste, dass der Unglücksstollen nicht, wie der Angeklagte annahm, oberhalb, sondern unterhalb der Sprengstelle verlief. Das erfuhr man vielmehr erst durch den Unfall. Der Angeklagte hatte nur einen „Grubenriss“ – eine skizzenhafte Zeichnung – „als Orientierungshilfe“.
Es handelte sich erst um die zweite Schicht, die der Angeklagte nach einem zweiwöchigen Urlaub fuhr. Niemand hatte ihn darauf hingewiesen, dass die erforderliche Sprengung mit Gefahr für die später Verunglückten verbunden sein könne. Aus seiner Skizze konnte er das nicht ersehen. Deshalb trifft ihn kein strafrechtlicher Vorwurf.
Er lässt sich auch nicht aus den allgemein gehaltenen Bestimmungen des § 40 Allg. Bergverordnung herleiten. Auch sie ergaben naturgemäß keinen Anhalt für die konkrete Gefahr. Die eigentliche Ursache des Unglücks liegt darin, dass die Leitung des Bergwerks keine Klarheit über die Lage der Grubenbaue zueinander geschaffen hatte, indem sie den Unglücksstollen nicht hatte vermessen lassen; und das, obwohl sie die Umstellung des Abbaus auf ein neues Verfahren angeordnet hatte. Dies wusste der Angeklagte freilich, oder er konnte es doch seinem Grubenriss entnehmen. Aber es ist einem Mann in so untergeordneter Stellung nicht zuzumuten, durch Vorstellungen bei der Bergwerksleitung erst auf eine ordnungsmäßige Vermessung hinzuwirken, ehe er die ihm erteilten Weisungen ausführt.
Mit Recht sagt das Landgericht: „Der einfache Hauer, der unter Tage arbeitet, muss felsenfest darauf bauen können, dass die verantwortlichen Aufsichtspersonen alles tun, um seine Sicherheit in der Grube so gut wie irgend möglich zu gewährleisten“ (UA S. 15). Aber das gilt auch für den einfachen Schichtsteiger. Auch er muss sich darauf verlassen können, dass die Bergwerksleitung bei ihrem größeren Überblick und ihrer umfassenderen Erfahrung die Gefahren richtig eingeschätzt hat, und dass ihre Unterlassungen nicht zu einer derartigen Gefährdung der Hauer führen, wie sie sich hier durch dieses Unglück herausgestellt hat. Mit Recht deutet schon das Landgericht die Schuld (von seinem Standpunkt aus: Mitschuld) von Personen an, die dem Angeklagten übergeordnet waren. Gerade in Fällen fahrlässiger Tötung hat der Senat schon wiederholt beobachtet, dass die Verantwortlichen zu weit unten gesucht werden.
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache beantragt.
| Sarstedt | Siemer | Schmitt | |||
| Schmidt | Schuster |