Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen Affekthandlung (§213 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 6/91
- Datum
- 05.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt nach den Feststellungen eine durch eine schwere, nicht provozierte Kränkung ausgelöste unmittelbare Affekthandlung vor, erfüllt dies die 1. Alternative des § 213 StGB; in diesem Fall ist der hierfür vorgesehene Strafrahmen anzuwenden.
Ein über den im Provokationstatbestand des § 213 StGB hinausgehender Affekt, der zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, kann eine zusätzliche Verschiebung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 StGB rechtfertigen.
Das Milderungs- oder Verschiebungsgebot wegen verminderter Schuld infolge Affekts wird durch § 50 StGB nicht generell ausgeschlossen; § 50 StGB steht einer strafmildernden Berücksichtigung einer erheblichen Schuldfähigkeitsminderung nicht entgegen.
Bei der Strafzumessung sind auch die mit einer bestimmten Strafhöhe verbundenen Nebenfolgen (insbesondere der bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr eintretende Verlust der Beamtenstellung) erkennbar zu berücksichtigen; ist nicht auszuschließen, dass der Tatrichter bei richtiger Würdigung dieser Umstände eine niedrigere Strafe verhängt hätte, gebietet dies Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. Oktober 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 6/91 in der Strafsache gegen den Verwaltungsbeamten aus ██████ Klaus ███ geboren am ████ ████ in ██████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Februar 1991 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte durch eine ihm zugefügte, von ihm nicht provozierte schwere Kränkung von der Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden war (UA S. 14, 15, 23). Damit hatte er unter den Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB gehandelt, so dass schon deshalb die Anwendung des Strafrahmens des § 226 Abs. 2 StGB zwingend war (vgl. BGH NStZ 1983, 555; st. Rspr. 1981, 524). Daraus folgt, dass der über die im Provokationstatbestand umschriebene Erregung hinausgehende Affekt, der zu einer von diesem nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB rechtfertigen kann; ihr steht § 50 StGB nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1986, 115). Dass der Tatrichter die Strafe niedriger festgesetzt hätte, wenn er nicht von einem durch § 50 StGB begründeten Milderungsverbot ausgegangen wäre, kann nicht sicher ausgeschlossen werden.
Bedenken könnten auch daraus hergeleitet werden, dass die Strafzumessungserwägungen nicht deutlich erkennen lassen, dass der mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr automatisch eintretende Verlust der Beamtenstellung mildernd bedacht worden ist (vgl. BGH in BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2 – beamtenrechtliche Nebenfolgen; BGH NStZ 1985, 215; w. Nw.).“
Dem schließt sich der Senat an.
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