Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen versuchten Totschlags nach § 349 StPO verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 690/97
Datum
17.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin wegen versuchten Totschlags ein. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Fehlende oder rechtsfehlerhafte Ausführungen des Landgerichts zum Rücktritt sind unbeachtlich, weil die Feststellungen zu Verletzungsintensität und Nachtatverhalten einen beendeten Versuch belegen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen das Urteil nicht in einer für die Entscheidung erheblichen Weise in Frage stellen.

2

Rechtliche Fehlbewertungen des Tatgerichts zum Rücktritt vom Versuch sind unschädlich, wenn die Feststellungen zu Tatfolgen und Nachtatverhalten einen beendeten Versuch ergeben.

3

Bei der Abgrenzung zwischen begonnenem und beendeten Versuch ist die Intensität der Verletzungen des Opfers sowie das Nachtatverhalten des Täters maßgeblich für die Würdigung.

4

Der unterliegende Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 17. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED]

wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auf die rechtsfehlerhaften Ausführungen des Landgerichts zum Rücktritt vom Versuch kommt es nicht an, da sich aus den Urteilsfeststellungen zur Intensität der Verletzungen des Opfers und dem Nachtatverhalten des Angeklagten ergibt, dass ein beendeter Versuch vorlag (BGHSt 39, 221, 231).

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