Revision wegen versuchten Totschlags nach § 349 StPO verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 690/97
- Datum
- 17.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen das Urteil nicht in einer für die Entscheidung erheblichen Weise in Frage stellen.
Rechtliche Fehlbewertungen des Tatgerichts zum Rücktritt vom Versuch sind unschädlich, wenn die Feststellungen zu Tatfolgen und Nachtatverhalten einen beendeten Versuch ergeben.
Bei der Abgrenzung zwischen begonnenem und beendeten Versuch ist die Intensität der Verletzungen des Opfers sowie das Nachtatverhalten des Täters maßgeblich für die Würdigung.
Der unterliegende Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 16. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED]
wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auf die rechtsfehlerhaften Ausführungen des Landgerichts zum Rücktritt vom Versuch kommt es nicht an, da sich aus den Urteilsfeststellungen zur Intensität der Verletzungen des Opfers und dem Nachtatverhalten des Angeklagten ergibt, dass ein beendeter Versuch vorlag (BGHSt 39, 221, 231).
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