Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln, Notstand und Steuerungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 690/93
Datum
11.01.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und Beihilfe zum Handeltreiben zu sechs Jahren Haft verurteilt; die Revision wurde verworfen. Streit waren eine Verfahrensrüge, die Steuerungsfähigkeit wegen schwerer Depression und ein Notstand nach §35 StGB. Der BGH hält die Übernahme relevanter Tatsachen in die Urteilsfeststellungen für gegeben und sieht keinen Rechtsfehler; ein Notstand scheitert, weil der Angeklagte die Gefahr selbst herbeiführte und Schutzmöglichkeiten ungenutzt ließ.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn das Tatgericht die mit dem Beweisantrag geltend gemachten Tatsachen in die Urteilsfeststellungen aufgenommen hat.

2

Bei komplexem Tatablauf kann der Tatrichter die Annahme unbeschränkter Steuerungsfähigkeit des Täters ausreichend treffen, ohne jede Einzelerscheinung der Depression detailliert zu erörtern.

3

Eine Entschuldigung wegen Notstandes (§ 35 StGB) scheidet aus, wenn der Täter die Gefahr selbst geschaffen hat, etwa durch Aufnahme von Verhandlungen mit Tätern vor Ausspruch von Drohungen.

4

Eine Strafmilderung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ist nicht geboten, wenn der Angeklagte vorhandene und zumutbare Möglichkeiten, sich Amtsträgern anzuvertrauen, ungenutzt ließ, sodass eine Notstandslage fernliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 690/93 URTEIL vom 11. Januar 1994 in der Strafsache gegen ██ Edgar aus ███ ███████ ██ geboren am ███ ██ 1941 in Santa ███████ █████████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Schafer, Dr. Basdorf als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 1993 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge versagt. Das Landgericht hat die Tatsachen, die Gegenstand des Beweisantrages vom 24. Mai 1993 gewesen sind, in die Urteilsfeststellungen aufgenommen.

2. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Insbesondere hat auch die Strafe Bestand. Der Erörterung bedarf insoweit nur folgendes:

a) Angesichts der Besonderheiten des komplexen Tatablaufs musste die schwere Depressivität des Angeklagten dem Tatrichter keinen Anlass geben, die von ihm angenommene uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten näher zu begründen.

b) Eine Entschuldigung wegen Notstandes im Sinne des § 35 StGB hat der Tatrichter mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe die Gefahr für seine Angehörigen selbst verursacht (UA S. 12). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; denn der Angeklagte war in Verhandlungen mit Drogenhändlern eingetreten, bevor diese die Drohungen gegen seine Angehörigen ausgesprochen hatten. Angesichts dessen, dass der Angeklagte die Möglichkeit ungenutzt ließ, sich im Flugzeug oder bei der Zwischenlandung in Amsterdam, spätestens aber unmittelbar nach Verlassen des Flugzeuges in Berlin-Tegel unter Angabe seiner Situation Amtsträgern anzuvertrau-

en, lag eine Strafmilderung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB so fern, dass die Nichterörterung dieser Milderungsmöglichkeit hier keinen Rechtsfehler darstellt, der den Strafausspruch in Frage stellen könnte.

LaufhütteHarmsBasdorf
HorstkotteSchafer