Revisionen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 690/92
- Datum
- 18.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden rechtlichen oder tatsächlichen Fehler substantiiert dargelegt werden.
Bei der gerichtlichen Strafzumessung begründet das Unterlassen, ein geringwertiges Vermögensgut (z. B. einen zehn Jahre alten Pkw) in der Begründung nicht zu erwähnen, nicht ohne Weiteres die Annahme, dass ein strafmildernder Umstand übergangen wurde.
Die Nichtnennung einer Nebenstrafe in der Strafzumessungsbegründung führt nur dann zur Beanstandung, wenn der ausgelassene Umstand von solcher Bedeutung ist, dass sein Übersehen die Rechtsfehlerhaftigkeit der Strafzumessung begründet.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat regelmäßig der unterliegende Rechtsmittelführer zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 2. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Januar 1993 in der Strafsache gegen
████ Remzi aus █ ████ ██ ███ (Türkei), geboren am ███
Bedrettin aus █ ███ (Türkei), ████ ██ geboren am ███
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 1993
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Remzi ███ und Bedrettin ███ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 1992 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Es ist nicht ersichtlich, dass der eingezogene – immerhin 10 Jahre alte – Pkw des Angeklagten Remzi ███ von so hohem Wert war, dass die unterbliebene Erwähnung der Nebenstrafe bei der Begründung der Bemessung der Freiheitsstrafe von vier Jahren (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16 m. w. N.) besorgen ließe, das Landgericht könne einen bestimmenden strafmildernden Umstand außer Acht gelassen haben.
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