Besetzungsrüge: Unzulässige Besetzung durch formfehlerhafte Ladung von Hilfsschöffen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 690/76
- Datum
- 14.12.1976
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die förmliche Ladung eines nachrückenden Hilfsschöffen ist erforderlich; eine formlose Erkundigung der Geschäftsstelle entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Erst nach der vom Vorsitzenden festgestellten Verhinderung eines vorrangigen Hilfsschöffen darf der jeweils nächste nachrückende Hilfsschöffe in gleicher Form einberufen werden.
Entscheidungen über die Teilnahme von Schöffen nach §54 GVG dürfen nicht in unzulässiger Weise auf die Geschäftsstelle delegiert werden.
Eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts begründet die Aufhebung eines Urteils nach §338 Nr.1 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 20. Juli 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████, Günter [REDACTED], geboren am █████ 1940 in ██ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Dezember 1976 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Besetzungsrüge greift durch. Dabei kann unentschieden bleiben, ob schon die Entbindung des Hauptschöffen Walter rechtlich fehlerhaft war. Denn das anschließende Verfahren war in jedem Fall unzulässig.
Die formlose allgemeine Erkundigung der Geschäftsstellenbeamtin, welcher der auf der Liste stehenden Hilfsschöffen an der Sitzung teilnehmen könne, entsprach nicht dem Gesetz (BGHSt 10, 384, 385). Es hätte der jeweils nachstberufene Hilfsschöffe förmlich geladen werden müssen, und erst wenn auch dessen Verhinderung durch den Vorsitzenden festgestellt worden wäre, hätte der nachstfolgende Hilfsschöffe in gleicher Weise einberufen werden dürfen. Das ist hier nicht geschehen. Der Vorsitzende hat vielmehr die ihm nach § 54 GVG obliegenden Entscheidungen in unzulässiger Weise auf die Geschäftsstelle übertragen. Dadurch war das erkennende Gericht mit der erst an späterer Stelle der Hilfsschöffenliste stehenden Hilfsschöffin [REDACTED] nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO). Das Urteil ist deshalb aufzuheben.
| Sarstedt | Fleischmann | Horstkotte | |||
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