Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung bei unklarer Tatqualifikation (§42b StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 690/52
Datum
30.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Verbrechens nach §175a StGB verurteilt; zugleich ordnete das Landgericht seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt an. Der BGH hob die Unterbringungsanordnung auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück, da unklar blieb, ob die Taten Verbrechen (§175a Ziff.3) oder nur Vergehen (§175) sind. Die Verurteilung blieb unverändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt nach § 42b StGB bedarf einer sorgfältigen Prüfung, da sie eine besonders einschneidende Maßnahme darstellt.

2

Für die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert, ist die rechtliche Einordnung der begangenen Tat (Verbrechen oder Vergehen) von entscheidender Bedeutung.

3

Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit kann die Unterbringung nach § 42b StGB neben einer Strafe angeordnet werden; eine gleichzeitige Verurteilung schließt die Maßregel nicht aus.

4

Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur Tatqualifikation, führt dies zur Aufhebung der Maßregelanordnung und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz, sofern der Mangel abtrennbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 3. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentenempfänger Hans Karl Wilhelm ███████ aus █████, weg ██ ██, geboren am █████ 1910 in ████████ bei ██████, wegen versuchten Verbrechens nach § 175a StGB,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 3. Juli 1952 insoweit mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden ist.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Soweit das Urteil aufgehoben worden ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Versuchs eines Verbrechens nach § 175a Ziff. 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 5 Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt ist angeordnet worden.

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil in vollem Umfang Revision eingelegt, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts rügt. Die Revision ist nur insoweit begründet, als die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden ist.

1.) In formeller Beziehung trägt die Revision vor, das Gericht habe gegen den Grundsatz verstoßen, dass Zweifel stets zugunsten des Angeklagten ausgewertet werden müssten. Es ist zwar richtig, dass das Urteil es dahingestellt sein lässt, ob der nach seinen eigenen Angaben gleichgeschlechtlich veranlagte Angeklagte diese Anlage im Allgemeinen körperlich nicht betätigt. Auch hat die Strafkammer es offen gelassen, ob der Angeklagte, der nach seinen eigenen Angaben schon in den Jahren 1949 und 1950 mit einem damals noch nicht 21 Jahre alten ██ gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben, das wahre Alter des ██████ gekannt hat. Aus dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, dass das Gericht bei der Schuldfeststellung und bei der Strafzumessung die beiden nicht geklärten Tatsachen irgendwie zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat. Im Gegenteil hat die Strafkammer bei der Strafzumessung ausdrücklich als strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte noch nicht einschlägig vorbestraft ist. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten insoweit offensichtlich unbegründet, als er zu Strafe verurteilt ist. Für beide Fälle sind die Voraussetzungen der §§ 175a, 43 StGB einwandfrei festgestellt, bei der Strafzumessung sind § 13 und § 74 StGB ausdrücklich beachtet worden.

2.) Dagegen kann nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt nicht aufrechterhalten werden. Dessen Voraussetzungen sind sorgfältig zu prüfen, da es sich um eine für den Betroffenen besonders einschneidende Maßnahme handelt. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte bisher nicht einschlägig vorbestraft ist und seine Taten nicht vollendet hat.

Allerdings kann der Revision nicht darin gefolgt werden, das Landgericht habe das Verhalten des Angeklagten gegenüber ██████ bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 42b StGB vorliegen, überhaupt nicht heranziehen können, da der Angeklagte insoweit nicht gerichtlich verurteilt worden sei.

Zu Unrecht beruft sich in diesem Zusammenhang die Revision auf die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 35, 2367 = RGSt 69, 292. Hier handelte es sich nur um die Frage, ob gegen einen vermindert Zurechnungsfähigen die Unterbringung auch dann angeordnet werden kann, wenn nicht gleichzeitig eine Bestrafung erfolgte (sie war in dem genannten Falle wegen einer Amnestie nicht möglich). Hier ist der Angeklagte aber gleichzeitig verurteilt worden, sodass an den Voraussetzungen des § 42b StGB, wonach bei verminderter Zurechnungsfähigkeit die Unterbringung neben die Strafe tritt, kein Zweifel ist.

Dagegen ist der Revision zuzugeben, dass es für die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert, von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, welche Straftat der Angeklagte in seinem Verkehr mit ██████ begangen hat. In dieser Beziehung wäre es daher unerlässlich gewesen, festzustellen, ob sich der Angeklagte eines Verbrechens nach § 175a Ziff. 3 StGB oder nur eines Vergehens nach § 175 StGB schuldig gemacht hat. Dies kann sowohl für die Frage der Gemeingefährlichkeit von Bedeutung sein, als auch dafür, ob die frühere Straftat des Angeklagten symptomatisch für seine Gemeingefährlichkeit ist. Da somit die Feststellungen der Strafkammer zu diesem Punkte unvollständig geblieben sind, liegt ein sachlicher, zur Aufhebung führender Mangel vor. Dieser erstreckt sich aber, wie bereits ausgeführt worden ist, nur auf den abtrennbaren Teil der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt.

Dr. NeumannWaschowSiemer
SarstedtDr. Schmidt