Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Kindesmissbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 689/92
Datum
16.02.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt; die Revision führte zur Aufhebung der Verurteilung und zum Freispruch. Das Landgericht stützte sich hauptsächlich auf Aussagen des damals zweijährigen Kindes und ein psychologisches Gutachten. Der BGH bemängelt die fehlende Auseinandersetzung damit, warum nur Teile der belastenden Angaben verwertet wurden. Eine erneute Hauptverhandlung würde wegen Zeitablaufs und Kindesbelastung keine verlässlichere Aufklärung erwarten lassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung des Tatrichters muss ersichtlich darlegen, weshalb bestimmte Teile belastender Zeugenaussagen als glaubhaft und andere verworfen werden; unterbleibt diese Auseinandersetzung, ist die Nachprüfbarkeit des Urteils beeinträchtigt.

2

Bei Verurteilungen, die im Wesentlichen auf Aussagen sehr junger Kinder beruhen und keine weiteren unabhängigen Tatzeugen vorhanden sind, trägt das Gericht die besondere Darlegungslast für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen.

3

Ein psychologisches Sachverständigengutachten kann die Glaubhaftigkeit kindlicher Aussagen unterstützen, entbindet das Gericht jedoch nicht von der Pflicht, die selektive Übernahme oder Zurückweisung von Aussageinhalten konkret zu begründen.

4

Liegt aufgrund von Zeitablauf, vielfacher Vorbefragungen und zum Schutz des Kindes die begründete Aussichtslosigkeit einer klärenden erneuten Vernehmung vor, kann das Revisionsgericht statt Zurückverweisung den Freispruch aussprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 7. Juli 1992

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL vom 16. Februar 1993 in der Strafsache gegen ███ aus █████████ Frank Ralf, geboren am ██ 1957 in █████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Schäfer, Dr. Hager, Basdorf, als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt es | als Verteidiger, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 1992 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Der Angeklagte wird auch insoweit freigesprochen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im März 1990, als er für einige Nächte in der Wohnung seiner Halbschwester Unterkunft gefunden hatte, deren im November 1987 geborene Tochter Susann mindestens einmal sexuell missbraucht, indem er Susann die Schlafanzughose herunterzog, sie veranlasste, die Beine zu spreizen, und an ihrer Scheide leckte. Der Angeklagte bestreitet die Tat.

Das Landgericht stützt die Verurteilung auf Angaben des Kindes und auf die folgenden, durch andere Zeuginnen bekundeten Vorgänge:

Susann hat im Mai oder Juni 1990, als sie von einer Tante gewindelt wurde, auf ihre Scheide gezeigt und „lecken“ gesagt. Eine andere Tante ist von dem Kind im Frühjahr oder Frühsommer 1991 aufgefordert worden, sie solle an Susanns Scheide lecken; der Angeklagte habe das auch getan. Im Sommer 1991 hat Susann schließlich zu einer Kindergärtnerin gesagt, der Angeklagte habe an ihrer Scheide geleckt. In der Hauptverhandlung vom 7. Juli 1992 hat Susann, noch ehe sie Platz genommen hatte, „spontan“ gesagt: „Der Frank (Vorname des Angeklagten) hat an meiner Muschi geleckt“. Sie hat diese Angabe bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt. „Bezüglich weiterer an sie gerichteter Fragen, z. B. ob Frank sie gekitzelt habe, zeigte sie sich ausgesprochen aussageunwillig“.

Seine Annahme, das Kind sei zeugentüchtig und glaubwürdig, stützt das Landgericht auch auf die Ausführungen eines psychologischen Sachverständigen. Der Vater des Kindes, der seit dem Auszug der Mutter im März 1991 die Personensorge für Susann wahrnimmt, hat am 1. November 1991 Strafanzeige erstattet. Ihm hatte Susann auf seine Zurechtweisung, dass der Onkel nicht an ihrer Scheide spielen solle, erwidert, Onkel Frank habe das auch bei ihr gemacht und dass man das machen dürfe. Susann hat zu ihrem Vater, als er duschte, unter Hinweis auf seinen Penis gesagt, dass der Angeklagte „das auch habe“.

Zu dem Freispruch heißt es in den Urteilsgründen lediglich, der Angeklagte sei im Übrigen freizusprechen, weil von der ihm zur Last gelegten fortgesetzten Handlung nur ein Teilakt festgestellt worden sei (UA S. 18).

II.

Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch.

1. Die Beweiswürdigung warf hier besondere Probleme auf: Zur Zeit des Vorgangs, wegen dessen der Angeklagte verurteilt worden ist, also im März 1990, war die Belastungszeugin Susann erst zwei Jahre und vier Monate alt. Der Tatrichter kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte nur in einer einzigen Nacht an der Scheide des Kindes geleckt hat.

Zu den Besonderheiten des Falles gehört, dass Susann bei mehreren Gelegenheiten, zuletzt in der Hauptverhandlung, mit fast gleichen Worten ungefragt erklärt hat, der Angeklagte habe bei ihr „an der Muschi geleckt“. Von Bedeutung kann auch sein, dass das Kind zwischen dem März 1990 und der Strafanzeige die im März 1991 erfolgte Trennung von der Mutter verarbeiten musste; auch ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass Susann ihrer Mutter von dem Vorgang berichtet hat.

Zwar hat die Strafkammer einen psychologischen Sachverständigen gehört, der das Kind eingehend untersucht hat, und dessen wissenschaftliche Standards, wie sie aus den Urteilsgründen ersichtlich sind, keinen Anlass zu Einwänden geben. Doch hat die Strafkammer nicht die naheliegende Frage erörtert, warum sie nur einen Teil der sexuellen Missbrauchshandlungen, die Gegenstand der Anklage waren, für bewiesen hält (vgl. UA S. 18). Da eine andere Tatzeugin als Susann nicht vorhanden ist, muss die Strafkammer Angaben des Kindes, die sich auf die anderen Missbrauchshandlungen bezogen, für nicht überzeugend gehalten haben. Da die Urteilsgründe sich hierzu nicht näher verhalten, kann der Senat nicht nachprüfen, ob der Tatrichter die belastenden Aussagen des Kindes, die der Verurteilung zugrunde liegen, in umfassender Weise gewürdigt hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; Beweiswürdigung, unzureichende 1).

Zu dieser umfassenden Würdigung gehört regelmäßig auch die Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass ein Teil der belastenden Aussagen eines Zeugen für glaubhaft erachtet wird, ein anderer Teil dagegen nicht.

Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die ungefragte Äußerung des Kindes vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht ohne Weiteres zu der vom Tatrichter gedeuteten Auslegung drängte, das Kind habe ein unangenehmes Erlebnis „offensichtlich loswerden“ wollen (UA S. 7).

2. Der Senat schließt aus, dass eine erneute Hauptverhandlung in dieser Hinsicht tragfähige Aufschlüsse erbringen wird. Es liegt fern, dass Susann in der neuen Hauptverhandlung noch in der Lage sein wird, über ein mehr als drei Jahre zurückliegendes, vergleichsweise flüchtiges Erlebnis zuverlässig zu berichten, das sich ereignet haben soll, als das Kind erst zwei Jahre und vier Monate alt war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieses Erlebnis in der Zwischenzeit Gegenstand mehrfacher Befragungen gewesen ist. Unter den besonderen Umständen des Falles darf auch die Rücksicht auf das Kind, dem eine erneute Vernehmung schaden könnte, Einfluss auf die Entscheidung des Senats haben. Der Senat spricht daher den Angeklagten frei, soweit er verurteilt worden ist.

LaufhütteSchäferBasdorf
HorstkotteHager

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