Treffer
BGH Urteil

Revision: Mordschuldspruch wegen fehlender Feststellungen zu Heimtücke und Grausamkeit aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 689/84
Datum
18.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts, das ihn wegen Mordes und Totschlags verurteilt hatte. Streitpunkt war, ob die Merkmale Heimtücke und Grausamkeit i.S.v. § 211 Abs. 2 StGB zweifelsfrei festgestellt sind. Der BGH sah durchgreifende Bedenken an den Feststellungen zum Mordmerkmal und hob den Mordschuldspruch auf; die Totschlagsverurteilung blieb bestehen. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme von Mord gemäß § 211 Abs. 2 StGB wegen Heimtücke und Grausamkeit muss das Gericht eindeutig feststellen, dass der Täter aus feindlicher Willensrichtung und aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung gehandelt hat.

2

Sind psychiatrische Gutachten und die Urteilsgründe hinsichtlich eines dominanten, verwerflichen Motivs oder einer beherrschenden Gesinnung unklar, ist zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass diese Mordmerkmale nicht vorliegen.

3

Trägt die Aufhebung eines höherrangigen Schuldspruchs das Risiko, dass die Strafzumessung der verbleibenden Taten hiervon beeinflusst wurde, sind auch die Rechtsfolgen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen tauglicher Mordmerkmale liegt bei der Anklage; im Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hildesheim, 8. Juni 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Karl-Heinz ██ aus ████, geboren am ██ 1949 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ██ als Verteidiger, Justizamtsinspektor ██████

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 8. Juni 1984 a) im Schuldspruch wegen Mordes, b) in allen Rechtsfolgeausprüchen mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, ist zum Teil begründet.

1. Gegen die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe seine Tochter Michaela heimtückisch und grausam i. S. des § 211 Abs. 2 StGB getötet, bestehen durchgreifende Bedenken. Die Urteilsgründe weisen nicht zweifelsfrei aus, dass er aus feindlicher Willensrichtung gegen das Opfer gehandelt und ihm aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, die ihn bei der Tat beherrscht hat, Schmerzen und Qualen zugefügt hat. Dem Schwurgericht war es nach Anhörung zweier Sachverständiger, deren Stellungnahmen es „nach kritischer Würdigung gefolgt ist“, nicht möglich, ein „dominantes Motiv“ des Angeklagten festzustellen (UA S. 45, 47, 53). Zugunsten des Angeklagten ist deshalb davon auszugehen, dass er Michaela in erster Linie deshalb getötet hat, weil er glaubte, zum Besten des Kindes zu handeln. Das verträgt sich nicht damit, dass die Tat gleichermaßen von „eigenüchtigen und moralisch zutiefst verwerflichen“ und von „äußerst verwerflichen“ Beweggründen mitgetragen worden ist (UA S. 58, 59).

2. Der Schuldspruch wegen Totschlags an seiner Tochter Susanne ist frei von Rechtsfehlern. Das Urteil war im Strafausspruch auch insoweit aufzuheben, weil der Senat nicht ausschließen vermag, dass die Höhe der Strafe von der Verurteilung wegen Mordes mitbeeinflusst worden ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannRebitzki