Wiedereinsetzung und teilweise erfolgreiche Revision: Strafausspruch wegen unzureichender §21-Begründung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 68/98
- Datum
- 19.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der freien Beweiswürdigung kann der Richter Trinkmengenangaben des Angeklagten zwar mit Vorsicht behandeln, muss sich aber aus allen im konkreten Fall vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten eine nachvollziehbare Überzeugung über die konsumierte Alkoholmenge bilden.
Führt eine plausible Würdigung der behaupteten Trinkmengen zu einer rechnerisch möglichen hohen Blutalkoholkonzentration, bei der eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit in Betracht kommt, hat das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des §21 StGB substanziiert zu prüfen und bei Ablehnung hinreichend zu begründen.
Das Fehlen markanter Ausfallerscheinungen oder teilweise erhaltene Erinnerung schließt die Möglichkeit erheblicher alkoholbedingter Beeinträchtigung nicht aus, wenn die rechnerisch bestimmten BAK-Werte als realistisch erscheinen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Frist zur Begründung der Revision entschuldigt ist und die sonstigen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Neuruppin, 16. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. März 1998 in der Strafsache gegen ███ aus ██ Detlef geboren ██ ██████ ████ in ██ wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 1998
Tenor
Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 16. September 1997 auf seine Kosten in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben; jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB unzulänglich begründet ist.
1. Zur alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten hat die Jugendkammer festgestellt, der Angeklagte habe ab etwa 19.00 Uhr je 0,5 l Bier und Perlwein sowie Weinbrand in nicht mehr feststellbarer Menge zu sich genommen. Nach Mitternacht habe er zwei bis drei Flaschen Bier und nach 4.00 Uhr bis zur Tatzeit um 6.00 Uhr noch „möglicherweise“ drei bis vier Flaschen Bier getrunken.
Im Rahmen der Beweiswürdigung sieht es das Landgericht aufgrund von Zeugenaussagen und einer aus den Trinkmengenangaben errechneten unrealistisch hohen Blutalkoholkonzentration als widerlegt an, dass der Angeklagte entsprechend seiner ursprünglichen Einlassung — die Hälfte einer dreiviertelvollen Flasche Weinbrand getrunken habe. „Wahrscheinlicher, aber auch nur aus theoretischen Erwägungen zu schließen“, sei eine Trinkmenge, aus der sich unter Zugrundelegung eines geringstmöglichen Resorptionsdefizits und geringstmöglicher Abbauwerte eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,93 ‰, bei höchstmöglichen Resorptions- und Abbauwerten eine solche von 1,28 ‰ ergäbe. Da aber auch diese Berechnung nur bei Zugrundelegung eines unwahrscheinlichen 30%igen Resorptionsdefizits und einer Abbaurate von 0,2 ‰ pro Stunde zu „real möglichen BAK-Werten“ zur Tatzeit führe, sonst aber keine sicheren Feststellungen möglich seien, waren auch diese Trinkmengen für die Würdigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ohne Bedeutung. Der Grad der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten könne „nur nach seinem sonst feststellbaren Verhalten“ beurteilt werden. Aus diesem ergäben sich keine Anhaltspunkte für einen Rausch. Die vom Angeklagten behauptete Erinnerungslücke sei schon aufgrund seiner eigenen Angaben zum Tatgeschehen ausgeschlossen. Auch hätten die Aussagen des jugendlichen Mitangeklagten sowie der Zeugen, die dem Angeklagten zwei Stunden nach der Tat begegnet sind, keine Hinweise darauf erbracht, dass dieser „berauscht“ gewesen sei.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass Trinkmengenangaben von Angeklagten oft mit erheblicher Vorsicht zu begegnen ist. Diesen Umstand kann und muss der Richter in seiner Überzeugungsbildung einbeziehen. Er ist nicht gezwungen, derartige Angaben schlechthin hinzunehmen. Vielmehr hat er sich im Rahmen freier Beweiswürdigung auf Grund aller im konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglichkeiten seine Überzeugung von der vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkoholmenge zu verschaffen (BGHSt 34, 29, 34; BGHR StGB § 21, Blutalkoholkonzentration 22 m.w.N.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist nicht zu beanstanden, wenn es das Landgericht für widerlegt erachtet, dass der Angeklagte die von ihm zunächst behauptete erhebliche Menge Weinbrand getrunken hat. Hingegen hat es nicht nachvollziehbar dargetan, aus welchen Gründen es auch die weiteren Angaben des Angeklagten zu seinen Trinkmengen, die im Rahmen der Feststellungen jeweils als „möglich“ dargestellt werden, als Schutzbehauptungen ansieht. Aus der aus seinen Trinkmengenangaben vom Landgericht errechneten Blutalkoholkonzentration als solcher können Zweifel nicht hergeleitet werden, weil sie auch bei Zugrundelegung eines minimalen Resorptionsdefizits und geringstmöglicher Abbauwerte mit 2,93 ‰ als „real möglich“ erscheint. Auch liegen die vom Angeklagten behaupteten Trinkmengen nicht wesentlich über denen des Mitangeklagten █████████, denen das Landgericht bei jenem Angeklagten gefolgt ist; dessen Angaben konnten durch eine zwischen Trinkbeginn und Tat entnommene Blutprobe zumindest zum Teil verifiziert werden.
Da die von dem Angeklagten behaupteten, hier sogar durch weitere Beweisanzeichen bestätigten Trinkmengen zu einer deutlich über 2,2 ‰ liegenden Blutalkoholkonzentration führen würden, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung einer zumindest teilweise erhaltenen Erinnerung des Angeklagten an das Tatgeschehen, seines Leistungsverhaltens und des Fehlens markanter Ausfallerscheinungen zwei Stunden nach der Tat nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zumindest für möglich erachtet und den Strafrahmen entsprechend gemildert hätte. Schuldunfähigkeit kommt hingegen nicht in Betracht.
Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurück.
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