Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Tötungsvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 689/79
- Datum
- 13.11.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags sind tragfähige Feststellungen erforderlich, die den Tötungsvorsatz konkret stützen; widersprüchliche oder nicht tragfähige Feststellungen genügen nicht.
Die Feststellung des Tötungsvorsatzes darf nicht allein aus dem äußeren Geschehensablauf abgeleitet werden, wenn die detaillierten Angaben zur Tatausführung diesem Schluss widersprechen.
Bei bedrohlichen Zurufen des Täters hat das Gericht die naheliegende Alternative zu prüfen, dass diese Äußerungen auf Nötigungsabsicht gerichtet sind (§ 239b Abs. 1 StGB) und nicht zwingend Tötungsvorsatz begründen.
Ergeben sich durchgreifende Zweifel an der Tragfähigkeit der Feststellungen zum Vorsatz, ist das Verurteilungsergebnis in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 1. Juni 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kfz.-Meister Reinhold ███ aus ████, dort geboren am █████ 1947, wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. November 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. Juni 1979, soweit es diesen verurteilt hat, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzungen formellen und materiellen Rechts. Sie hat schon mit der Sachrüge Erfolg.
1. Bei dem Angriff des Angeklagten mit einem Messer auf den Zeugen PHW ██████ ergibt sich nach der Überzeugung des Landgerichts der Tötungsvorsatz „zweifelsfrei“ allein „aus dem äußeren Geschehensablauf“ (UA S. 25), so insbesondere auch aus dem „kraftvoll geführten Messerstoss“ gegen den Hals des Zeugen. Diese Schlussfolgerung steht aber im Widerspruch zu den Feststellungen zur Tatausführung, wonach dem Zeugen von dem Angeklagten das Messer nur „an die Kehle gesetzt“ wurde, und es jenem nicht gelang, „das mit anhaltender Intensität gegen seinen Hals gerichtete Messer wegzudrücken ...“ (UA S. 12).
2. Im zweiten Fall, dem Angriff des Angeklagten auf den Zeugen PHW ███ mit dessen Dienstwaffe, folgert das Landgericht den Tötungsvorsatz des Angeklagten „nicht nur ... aus dem äußeren Geschehensablauf, sondern auch“ und ohne weitere Erörterungen aus seinen „Ausrufen“ gegenüber dem Zeugen POW ███████ (UA S. 28, 29): dieser „solle ihm seine Gewehre wiedergeben, sonst würde er ███ umlegen“ (UA S. 13) und „Wenn Du abdrückst, geht er auch mit drauf“ (UA S. 13).
Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn das Landgericht hätte sich hier mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte mit diesen Zurufen den Zeugen POW ███ lediglich nötigen wollte (§ 239b Abs. 1 StGB).
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Niepel | Schäfer |