Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Tötungsvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 689/79
Datum
13.11.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen verurteilt und legte Revision ein. Der BGH rügt die Beweiswürdigung: In einem Fall widersprechen die konkreten Tataussagen der Annahme eines Tötungsvorsatzes, im anderen wurde nicht geprüft, ob Drohungen der Nötigung dienten. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags sind tragfähige Feststellungen erforderlich, die den Tötungsvorsatz konkret stützen; widersprüchliche oder nicht tragfähige Feststellungen genügen nicht.

2

Die Feststellung des Tötungsvorsatzes darf nicht allein aus dem äußeren Geschehensablauf abgeleitet werden, wenn die detaillierten Angaben zur Tatausführung diesem Schluss widersprechen.

3

Bei bedrohlichen Zurufen des Täters hat das Gericht die naheliegende Alternative zu prüfen, dass diese Äußerungen auf Nötigungsabsicht gerichtet sind (§ 239b Abs. 1 StGB) und nicht zwingend Tötungsvorsatz begründen.

4

Ergeben sich durchgreifende Zweifel an der Tragfähigkeit der Feststellungen zum Vorsatz, ist das Verurteilungsergebnis in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 1. Juni 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kfz.-Meister Reinhold ███ aus ████, dort geboren am █████ 1947, wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. November 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. Juni 1979, soweit es diesen verurteilt hat, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzungen formellen und materiellen Rechts. Sie hat schon mit der Sachrüge Erfolg.

1. Bei dem Angriff des Angeklagten mit einem Messer auf den Zeugen PHW ██████ ergibt sich nach der Überzeugung des Landgerichts der Tötungsvorsatz „zweifelsfrei“ allein „aus dem äußeren Geschehensablauf“ (UA S. 25), so insbesondere auch aus dem „kraftvoll geführten Messerstoss“ gegen den Hals des Zeugen. Diese Schlussfolgerung steht aber im Widerspruch zu den Feststellungen zur Tatausführung, wonach dem Zeugen von dem Angeklagten das Messer nur „an die Kehle gesetzt“ wurde, und es jenem nicht gelang, „das mit anhaltender Intensität gegen seinen Hals gerichtete Messer wegzudrücken ...“ (UA S. 12).

2. Im zweiten Fall, dem Angriff des Angeklagten auf den Zeugen PHW ███ mit dessen Dienstwaffe, folgert das Landgericht den Tötungsvorsatz des Angeklagten „nicht nur ... aus dem äußeren Geschehensablauf, sondern auch“ und ohne weitere Erörterungen aus seinen „Ausrufen“ gegenüber dem Zeugen POW ███████ (UA S. 28, 29): dieser „solle ihm seine Gewehre wiedergeben, sonst würde er ███ umlegen“ (UA S. 13) und „Wenn Du abdrückst, geht er auch mit drauf“ (UA S. 13).

Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn das Landgericht hätte sich hier mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte mit diesen Zurufen den Zeugen POW ███ lediglich nötigen wollte (§ 239b Abs. 1 StGB).

FuhrmannHerrmannHorstkotte
SchusterNiepelSchäfer