Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe/Mittäterschaft bei Erschießungen von Kriegsgefangenen 1944

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 689/68
Datum
14.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum vierfachen Mord an geflohenen Kriegsgefangenen 1944 verurteilt. Er rügte Verfahrenshindernis durch frühere britische Ermittlungen sowie Mängel bei Feststellungen zu Mittäterschaft und Heimtücke. Der BGH verwirft die Revision: Es liegt kein formeller Abschluss durch britische Behörden vor und die Feststellungen zu Tatvorsatz und Heimtücke sind tragfähig begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafverfahren vor deutscher Gerichtsbarkeit ist durch eine ausländische Voruntersuchung nur dann ausgeschlossen, wenn eine formelle, für eine bestimmte Tat und einen bestimmten Täter endgültige Entscheidung der ausländischen Strafverfolgungsbehörden vorliegt; bloße Einstellung der Ermittlungen aufgrund Nichterreichbarkeit des Beschuldigten genügt nicht.

2

Das Vorliegen eines solchen Verfahrenshindernisses ist vom Gericht von Amts wegen im Freibeweis festzustellen; die Beweiserhebung richtet sich dabei nicht nach den Vorschriften des § 244 StPO.

3

Wer in einer einflussreichen Stellung durch umfangreiche und zielgerichtete Maßnahmen die Durchführung eines verbrecherischen Befehls sicherstellt, wirkt regelmäßig als Mittäter.

4

Das Bewusstsein, an einer heimtückisch ausgeführten Tötung mitzuwirken, kann daraus geschlossen werden, dass der Täter die wesentlichen Tatumstände kannte, die die Tat als heimtückisch kennzeichnen; es bedarf keiner ausdrücklichen und besonderen Formulierung im Urteil.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kiel, 20. Mai 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Regierungsrat a.D. Friedrich ██ █████ ███ ████████ aus ██████, geboren ██████████████ 1908 in [REDACTED], wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende ████████, Bundesanwalt Dr. ██ als █████████ der █████████████████████, ███████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 20. Mai 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

In der Nacht zum 25. März 1944 flohen 80 kriegsgefangene, größtenteils britische Fliegeroffiziere aus einem deutschen Gefangenenlager. Am nächsten Tage erhielt Himmler von Hitler den Befehl, mehr als die Hälfte der von der Polizei wieder ergriffenen Flüchtlinge erschießen zu lassen. Dieser Befehl gelangte weiter über █████ ███, den Chef der Sicherheitspolizei und des SD, an das Reichssicherheitshauptamt. Dort trafen die Leiter der Ämter „Geheime Staatspolizei“ und „Kriminalpolizei“, die SS-Gruppenführer und Generalleutnante der Polizei █████ und [REDACTED], die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Befehls im Einzelnen. Es wurden insgesamt 50 der entwichenen Kriegsgefangenen von der Geheimen Staatspolizei erschossen.

Am 26. März 1944 waren vier dieser Offiziere in Flensburg festgenommen worden. Der Angeklagte als Leiter der Gestapostelle in Kiel erhielt am 29. März 1944 ein geheimes Fernschreiben ████. Danach sollte er die vier Offiziere von der Kriminalpolizei übernehmen, sie gemäß dem Befehl Hitlers erschießen lassen und danach melden, dies sei auf der Flucht oder bei Gegenwehr geschehen. Der Angeklagte übertrug dem Kriminalkommissar und SS-Sturmbannführer ███ die Durchführung, gab den von [REDACTED] ausgewählten vier Schützen und zwei Kraftfahrern den Inhalt des Fernschreibens bekannt und verpflichtete sie zur strengen Verschwiegenheit. Die Gefangenen wurden nach näherer Anordnung an eine Wiese gefahren, mussten dort aussteigen, angeblich um auszutreten, und wurden von den dicht hinter ihnen gehenden Beamten durch je einen Pistolenschuss getötet.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum vierfachen Mord zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Es bestehen keine Verfahrenshindernisse.

1. Im Jahre 1947 verurteilte ein britisches Militärgericht in Hamburg den ██████████████████████████ und fünf andere Männer des Erschießungskommandos zum Tode oder zu hohen Freiheitsstrafen. Der jetzige Angeklagte hielt sich damals verborgen. Nach ihm wurde vergeblich gefahndet.

Trotzdem steht Artikel 3 Abs. 3 b des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. II S. 405) dem jetzigen Verfahren nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung dürfte die deutsche Gerichtsbarkeit nur dann nicht ausgeübt werden, wenn die Untersuchung gegen den jetzigen Angeklagten von den britischen Strafverfolgungsbehörden „endgültig abgeschlossen“ worden wäre. Ein solcher Abschluss könnte „in einer Einstellung des Verfahrens mit Außerverfolgungsetzung des Beschuldigten oder im Übergang zum Hauptverfahren vor dem erkennenden Gericht bestehen“; in beiden Fällen müsste eine formliche „Entscheidung“ ergangen sein, „die für eine bestimmte Tat und einen bestimmten Täter das Vorverfahren beendet hat“ (BGHSt 21, 29, 35, 37). Sie liegt nicht vor, wenn die Ermittlungen gegen den jetzigen Angeklagten, den die Besatzungsmacht noch im Jahre 1950 suchen ließ, nur deshalb zum Stillstand gekommen sind, weil er nicht gefunden wurde.

a) Da es sich um ein Verfahrenshindernis handelt, ist von Amts wegen im sogenannten Freibeweis zu prüfen, ob eine formliche Entscheidung der genannten Art getroffen worden ist. Die Bestimmungen in § 244 Abs. 2–6 StPO gelten dabei nicht. Soweit die Revision die Ablehnung eines hilfsweise gestellten „Beweisantrages“ rügt, hat der Senat ihre Ausführungen bei der tatsächlichen Prüfung zu berücksichtigen, die auch er im Wege des Freibeweises vorzunehmen hat.

b) Das Verfahrenshindernis ist nicht bewiesen.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die britischen Strafverfolgungsbehörden das Verfahren gegen den jetzigen Angeklagten, obwohl sie ihn weder ergreifen noch zur Sache vernehmen konnten, formlich eingestellt und ihn außer Verfolgung gesetzt haben. Dies liegt so fern, dass den Anregungen der Revision nach weiteren Erhebungen nicht nachgegangen zu werden braucht, zumal die Nachprüfungspflicht der Gerichte nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen nur begrenzten Umfang hat (BGHSt 21, 29, 37/38).

Aus demselben Grunde geht der Einwand der Revision fehl, die britischen Strafverfolgungsbehörden könnten ihre Untersuchung gegen den jetzigen Angeklagten durch eine Entscheidung, ihn vor Gericht zu stellen, abgeschlossen haben. Ein solcher „Übergang zum Hauptverfahren vor dem erkennenden Gericht“ (BGHSt 21, 29, 35) würde die Erhebung einer Anklage voraussetzen. Ein flüchtiger Beschuldigter pflegte aber vor den britischen Militärgerichten erst dann angeklagt zu werden, wenn er ergriffen worden war und zur Verhandlung vorgeführt werden konnte.

2. Die Strafverfolgung ist auch nicht verjährt.

II.

Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

1. Die Revision rügt zu Unrecht, die Mittäterschaft sei mit den kurzen Ausführungen des Schwurgerichts nicht ausreichend dargetan. Eine ausführlichere Begründung war rechtlich nicht erforderlich. Kraft der hohen und einflussreichen Stellung, die ██ als Leiter des Amtes „Geheime Staatspolizei“ im █████████████████████████ hatte, sorgte er nach den Urteilsfeststellungen durch umfangreiche und wohldurchdachte Maßnahmen dafür, dass der verbrecherische Befehl rückhaltlos vollzogen wurde. Wer in solcher Weise mitwirkt, ist regelmäßig Mittäter. Das gilt auch hier.

2. Der Angeklagte hatte es in seinem Fernschreiben den ausführenden Stellen überlassen, als Grund der Tötung entweder „Flucht“ oder „Gegenwehr“ vorzutäuschen. Wie das Schwurgericht weiter feststellt, hat er für den ersten Fall vorausgesehen und gewollt, dass die Erschießung hinterrücks und für die Gefangenen überraschend ausgeführt werden würde. Damit ist sinngemäß auch gesagt, dass sich der Angeklagte bewusst war, die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit der Opfer werde ausgenutzt und dadurch werde die Tat erleichtert. Diese Erkenntnis brauchte entgegen der Meinung der Revision nicht noch ausdrücklich festgestellt zu werden.

3. Das Bewusstsein des Angeklagten, an einer heimtückisch ausgeführten Tat mitzuwirken, ist genügend mit den Worten ausgedrückt, er habe alle wesentlichen Tatumstände gekannt, die die befohlene Mordtat als heimtückisch kennzeichneten, und er habe die Erschießung, wie sie befohlen war und wirklich verlaufen ist, so gefordert und auch fordern wollen.

Die Revision versteht die Stelle des Urteils, an die ihre Angriffe anknüpfen, nicht richtig. Das Schwurgericht deutet dort nicht Zweifel an, ob der Angeklagte erkannt habe, dass die Erschießung leichter und zuverlässiger von hinten als von vorn auszuführen war. Es lässt nur offen, ob er sich vorgestellt hat, die offensichtlich einfachere Form solle auch die nervliche Belastung des Erschießungskommandos vermindern. Das ergibt der Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz, in dem erörtert wird, ob den Opfern seelische Qualen erspart werden sollten.

4. Die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite sind, soweit sie sich nicht überhaupt unzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet bewegen, offensichtlich unbegründet. Es trifft insbesondere nicht zu, dass sich das Schwurgericht zum Teil auf Tatsachen stütze, die es nur der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten entnehme. Es stellt vielmehr in rechtlich einwandfreier Weise dar, dass die Angaben des Angeklagten über den Inhalt des Ferngesprächs mit [REDACTED] teilweise nicht folgerichtig und daher unglaubwürdig sind.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

SiemerSchmidtDr. Borker
SarstedtSchmitt

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