Aufhebung wegen unklarer Feststellungen bei Vorwurf der versuchten Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 689/52
- Datum
- 06.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafurteil muss hinreichend klare und eindeutige Feststellungen enthalten, aus denen sich ergibt, welchen gesetzlichen Tatbestand das Gericht als erfüllt ansieht.
Bei erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit einer Zeugin dürfen deren widersprüchliche Angaben nicht allein zur Verurteilung führen; das Gericht hat ergänzende Feststellungen zu treffen oder weitere Beweismittel zu erheben.
Das bloße Betrachten des entblößten Unterleibs im Rahmen einer behaupteten Untersuchung ist nur dann als unzüchtige Handlung zu werten, wenn feststeht, dass die Handlung auf sexuelle Erregung oder Befriedigung gerichtet war und nicht auf eine medizinische Untersuchung.
Bei Anhaltspunkten für eine andere Motivlage der Zeugin (z.B. Fluchtmotivation) kann das Gericht die Einholung eines psychologisch erfahrenen Sachverständigengutachtens und die Beiziehung einschlägiger Akten (z.B. Jugendamtsakten) anordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 23. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schweiger Johannes █████████ aus ████████, Kreis ████, geboren am █████ 1912 in ███████, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 23. Juni 1952, soweit der Angeklagte verurteilt ist, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter Unzucht mit Abhängigen (seiner am ████ 1935 geborenen Tochter Else) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Soweit die Revision die Verletzung des Verfahrensrechts durch Nichtbescheidung eines Beweisantrages rügt, hat sie keinen Erfolg, da es sich in Wahrheit um einen Beweisermittlungsantrag handelt.
Der Revision ist jedoch zuzugeben, dass das Urteil nicht klar und deutlich ergibt, welchen Tatbestand das Landgericht als erwiesen ansieht. Es führt an, was die Zeugin Else █████ in früheren polizeilichen Aussagen bekundet und was sie in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhalten hat, und führt aus: Gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin ergäben sich erhebliche Bedenken und Zweifel an der Richtigkeit ihrer Darstellung. Hinzu komme, dass sie nach der Bekundung der Zeugin Weinle schlecht beleumundet sei. Das Gericht habe sich daher des Eindrucks nicht erwehren können, die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe seien von der Zeugin nur zum Anlass genommen worden, von Hause wegzukommen, um, wie ihre Schwester, auch das freie ungebundene Leben für sich in Anspruch zu nehmen. Ihre Angaben seien daher mit Vorsicht zu bewerten.
Gleichwohl stellt das Landgericht allein auf Grund der Aussage dieser Zeugin fest, der Angeklagte habe von Weihnachten 1950 bis in den Herbst 1951 versucht, wenn die Zeugin im Bett gelegen habe, unter ihrer Bettdecke ihr Geschlechtsteil zu befühlen.
Bei den erheblichen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin hätte aufgeklärt werden sollen, aus wie viel Räumen die Wohnung des Angeklagten besteht, und ob der Ehefrau des Angeklagten diese wiederholten Unzuchtsversuche hätten verborgen bleiben können.
Zu erörtern wäre auch, weshalb die Zeugin sich nicht wegen der ihr zugemuteten Zudringlichkeiten an ihre Mutter um Abhilfe gewandt und die Vorfälle erst Ende Dezember 1951 ihrer Schwester und ihrer Tante erzählt und dann gemeinsam mit der Schwester Anzeige erstattet hat. Das Landgericht nimmt selbst an, dass die Zeugin lediglich danach strebe, von Hause wegzukommen, da der Angeklagte nicht geduldet habe, dass sie sich herumtrieb.
Wenn das Landgericht weiterhin entgegen diesen Bedenken der Zeugin Else ████ Glauben schenkt, wird es des Gutachtens eines psychologisch erfahrenen Sachverständigen nicht entraten können und die Akten des Jugendamts (vgl. Bl. 48 d. A.) heranziehen müssen.
Das Landgericht verwertet diese dem Angeklagten vorgeworfenen unzüchtigen Handlungen als Indiz für das Vorliegen geschlechtlicher Motive bei der (versuchten) Vornahme der Untersuchung der entkleideten Tochter, die an Unterleibsschmerzen litt. Hierzu wird auf S. 9 UA. ausgeführt: „Seinen offensichtlich auf Erregung seiner Sinnlichkeit abzielenden Entschluss habe der Angeklagte durch das Betrachten des entblößten Unterleibs in die Tat umgesetzt.“
Im Gegensatz hierzu sagt das Urteil an anderer Stelle, der Angeklagte habe einen Augenblick auf den freigelegten Geschlechtsteil des Mädchens geblickt.
Das Landgericht bezeichnet zwar mit Recht die „Untersuchungshandlung“ als ungewöhnlich und gegen Sitte und Anstand verstoßend, stellt aber auf Grund der in der Hauptverhandlung gemachten Angaben der Zeugin Else ███ fest, dass eine Untersuchung nicht stattgefunden hat. In dem „Betrachten des Unterleibs“ eines Mädchens, das wegen Unterleibsschmerzen untersucht werden sollte, wird eine unzüchtige Handlung nur zu finden sein, wenn gar nicht eine Untersuchung beabsichtigt war, sondern vielmehr die Geschlechtslust des Betrachters erregt werden sollte. Ob eine solche Feststellung getroffen wurde, ist aus dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen.
| Dr. Neumann | Sarstedt | Dr. Koffka | |||
| Dr. Waschow | Siemer |