Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben, Zurückverweisung wegen unzureichender Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 688/97
Datum
05.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unterschlagung, Vortäuschens einer Straftat und Betrugs verurteilt; seine Revision hatte mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht stützte die Verurteilung allein auf nicht oder nicht korrigierte Angaben des Angeklagten gegenüber Polizei und Versicherung. Solche Angaben genügen zur Widerlegung seiner Einlassung nicht, insbesondere wenn der Angeklagte vorträgt, bestimmte Angaben seien ihm vorgeschlagen worden. Der BGH hob nach § 349 Abs. 4 StPO auf und verwies zur neuen Verhandlung; der neue Tatrichter habe den Schutz der Selbstbelastungsfreiheit und noch nicht verwertete Beweismittel zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Überzeugungsbildung genügt es nicht, wenn das Strafgericht die Verurteilung allein auf nicht korrigierte oder inkongruente Angaben des Angeklagten gegenüber Polizei oder Dritten stützt; solche Angaben sind durch unabhängige Beweismittel zu sichern.

2

Wenn der Angeklagte darlegt, eine zeitliche oder sonstige Angabe sei ihm von einem Polizeibeamten vorgeschlagen worden, mindert dies die Aussagelast und bedarf besonderer Würdigung; eine Verurteilung allein hierauf ist unzureichend.

3

Bei der Beweiswürdigung ist der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare zu beachten; der Tatrichter darf nicht ohne Prüfung möglicher Zwangs- oder Vorschlagswirkungen belastende Äußerungen zur Grundlage einer Verurteilung machen.

4

Hält die Beweiswürdigung den Anforderungen nicht stand oder bleiben verwertbare Beweismittel unberücksichtigt, ist die sachliche Überprüfung durch Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zu erreichen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 4. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Unterschlagung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung, Vortäuschens einer Straftat und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte stellte den von ihm zum Preis von ca. 111.000 DM gekauften PKW, der im Sicherungseigentum der Verkäuferin stand, entgeltlich einer organisierten Tätergruppe zur Verschiebung in das Ausland zur Verfügung. Daraufhin wurde das Fahrzeug über Polen nach Weißrussland verbracht. Der Angeklagte meldete bei der Polizei und der Kaskoversicherung das Fahrzeug als gestohlen und erhielt von der Versicherung eine Schadensausgleichszahlung.

Der Angeklagte hat die Begehung der Taten bestritten und behauptet, dass das Fahrzeug ihm gestohlen worden sei. Zur Begründung der Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten stellt das Landgericht allein darauf ab, dass der Angeklagte gegenüber Polizei und Versicherung unrichtige Angaben zum Zeitraum der etwaigen Entwendung des Fahrzeugs gemacht und dies auch in seiner Vernehmung durch den Haftrichter nicht korrigiert habe. Dies allein taugt nicht zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, zumal dieser behauptet hat, die Angabe des Tatzeitraums des PKW-Diebstahls sei ihm von dem die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten (dessen etwaige Aussage im Urteil nicht mitgeteilt wird) „vorgeschlagen“ worden.

Danach braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Ausführungen des Tatrichters zu den Angaben des Angeklagten vor dem Haftrichter (UA S. 10) gegen den Grundsatz verstoßen, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten („nemo tenetur se ipsum accusare“, vgl. BGHSt 42, 139, 151).

Der neue Tatrichter wird darauf Bedacht zu nehmen haben, dass er das genannte Prinzip nicht verletzt. Ihm stehen möglicherweise bisher nicht verwendete Beweismittel (vgl. UA S. 7, 13) zur Verfügung.

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