Revision wegen Diebstahls: Verwerfung wegen eingehaltenem Absetzungsfrist und möglicher Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 688/79
- Datum
- 04.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinsamer Hauptverhandlung mehrerer Angeklagter richtet sich die Frist zur Absetzung des Urteils (§ 275 Abs.1 S.2 StPO) nach der Gesamtdauer der Hauptverhandlung; zeitweilige Abtrennung einzelner Angeklagter ändert daran nichts.
Die Urteilsabsetzungsfrist ist gewahrt, wenn die schriftliche Urteilsurkunde innerhalb der maßgeblichen Frist zu den Akten gebracht wird.
Die Würdigung von Beweisanzeichen und die aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen obliegen dem Tatrichter; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern ein.
Eine Verurteilung kann auf einer möglichen (nicht zwingend einzigen) und rechtlich zulässigen Schlussfolgerung aus einer Vielzahl von Beweisanzeichen beruhen; dies rechtfertigt die Bestätigung des Urteils durch das Revisionsgericht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Glinter E ███ aus ███, geboren am ███ 1937 in Bozen, Sachbezeichnung: M[REDACTED] u. a. – wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ als Verteidiger,
Justizamtsinspektor █
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. November 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Die auf Verstoß gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützte Verfahrensbeanstandung greift nicht durch. Das am 21. November 1978 verkündete Urteil ist am 19. Januar 1979 schriftlich zu den Akten gebracht worden. Das war vor Ablauf der für dieses Urteil geltenden Absetzungsfrist.
Die gegen den Beschwerdeführer und vier weitere Angeklagte gemeinsam durchgeführte Hauptverhandlung fand an insgesamt elf Tagen statt. An zwei Tagen davon wurde gegen den Beschwerdeführer nicht verhandelt, weil die Sache gegen ihn zeitweilig abgetrennt war. Das hat entgegen der Ansicht der Revision auf die Fristberechnung keinen Einfluss. Entscheidend ist, dass gegen die Angeklagten ein Urteil ergangen ist. Für ein Urteil kann nur eine Frist im Sinne des § 275 Abs. 1 StPO gelten. Ihre Bemessung trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der notwendige Zeitaufwand für die Absetzung des Urteils – regelmäßig auch – von der Dauer der Hauptverhandlung abhängt. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob in einer gegen mehrere Angeklagte einheitlich durchgeführten Hauptverhandlung durchweg oder nur zeitweilig gegen alle Angeklagten verhandelt worden ist. Daher bestimmt sich die Urteilsabsetzungsfrist nach der Gesamtdauer der Hauptverhandlung.
Da vorliegend an insgesamt elf Tagen verhandelt worden ist, betrug die Frist neun Wochen. Sie lief am 24. Januar 1979 ab, also erst nach Eingang der Urteilsurkunde.
2. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls nicht begründet.
Der Angriff der Revision auf die Beweiswürdigung geht fehl. Die von der Strafkammer aus einer Reihe von Beweisanzeichen gezogene Schlussfolgerung auf die Schuld des Beschwerdeführers war möglich; zwingend braucht sie nicht zu sein (vgl. BGHSt 10, 208, 210; 25, 365, 367; BGH GA 1974, 61). Auch im Übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler auf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |