Revisionen verworfen: Betrug durch Verschleierung des Gebrauchtwagen-Tauschwerts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 688/68
- Datum
- 21.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB liegt nicht in der bloßen Entstehung einer vertraglichen Forderung, sondern in der Vermögensminderung gegenüber dem Vermögensbestand vor der Täuschung.
Bei Tausch- oder Inzahlunggabegeschäften kann der Inzahlunggeber einen objektiven "Tauschwert" als gegenwärtiges vermögensrechtliches Gut besitzen; die Verkürzung dieses Tauschwerts durch Täuschung begründet einen Vermögensschaden.
Vorsatz hinsichtlich des Vermögensschadens reicht dahin, dass der Täter die Täterzielrichtung verfolgt, dem Getäuschten gerade den vorbestehenden Bestandsteil (z. B. Tauschwert) zu entziehen.
Eine nachträgliche Ausgleichung des anfänglichen Vermögensnachteils beseitigt den bereits mit Vertragsabschluss verwirklichten Tatbestand des Betrugs nicht.
Wirtschaftliche Verluste des Händlers oder ein nachträgliches Erlösinteresse des Verkäufers sind für das Bestehen des Vermögensschadens beim Getäuschten irrelevant und rechtfertigen keine andere rechtliche Würdigung des Tatbestandes.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. Mai 1968
Rubrum
5 StR 688/68
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Gastwirt Edgar █████ ██ aus BO, dort geboren ██████ ██ 1940, 2. den Autoverkäufer Helmuth ██████ aus ███, dort geboren ██████████████, 3. den Verkaufsleiter Gerhard ██████ aus HO, dort geboren am █████████████
– Sachbezeichnung: Soost u.a. – wegen gemeinschaftlichen Betruges
Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger des ███████████ █████,
██████████████████████ ███
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██, ████████████ und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Mai 1968 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ██████ leitete die Verkaufsabteilung des Kraftwagenhändlers HC in ████. Die Angeklagten ████████████ und ██ gehörten zu den Angestellten HCs, die gegen festes Gehalt und Provision neue Opel-Kraftwagen verkauften. Die Käufer wollten oft einen gebrauchten Kraftwagen zu einem möglichst vorteilhaften Preis in Zahlung geben. Wie das Landgericht feststellt, bewilligten dann ██, ████████████ und drei andere Angeklagte, die keine Revision eingelegt haben, in vielen Fällen im Einvernehmen mit dem Angeklagten ██████ dem Kunden mündlich zum Schein den geforderten Preis für seinen alten Kraftwagen, setzten jedoch heimlich etwas anderes in den schriftlichen Kaufvertrag über den neuen Opel-Wagen. Dort schrieben sie entweder, das alte Fahrzeug werde für den genannten Preis „zum Verkauf übernommen“, oder sie vermerkten, es werde „voll zur Haustaxe in Zahlung genommen“. Vertragspartner, denen das auffiel, beschwichtigten sie durch die unwahre Erklärung, diese Wendungen bedeuteten in der „Haussprache“ der Firma ████ dasselbe, wie mündlich vereinbart worden war. Die auf diese Weise getäuschten Kunden mussten später den gekauften neuen Opel-Wagen in voller Höhe bezahlen und erhielten für ihr altes Fahrzeug entweder den nachträglich geschätzten Wert oder den Verkaufserlös nach Abzug einer Provision. Einzelne Kunden nahmen ihre gebrauchten Wagen wieder an sich, nachdem diese längere Zeit hindurch nicht verkauft worden waren.
Das Landgericht verurteilt die Angeklagten wegen Betruges, und zwar ██ in 11, ████████████ in 9 und ██████ in 24 Fällen.
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
1. Ihnen ist allerdings zuzugeben, dass die Rechtsausführungen der Strafkammer über den Vermögensschaden unrichtig sind.
a) Er kann nicht darin gesehen werden, dass die Kunden, deren gebrauchte Wagen nach dem schriftlichen Vertrag nur zum Verkauf übernommen worden waren, Gefahr liefen, „Eigentümer zweier Fahrzeuge zu werden, für die sie keine Verwendung hatten“. Auch für die Vertragspartner, deren altes Fahrzeug nach dem schriftlichen Vertrag zur Haustaxe in Zahlung genommen worden war, lag ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB nicht in dem „Risiko, dass eine Schätzung des Fahrzeugs einen geringeren Wert ergab als er den Kunden zugesichert worden war“ (UA S. 123). Denn die Forderung auf Erfüllung des Vertrages, in dessen Abschluss der Betrug liegen soll, die also erst durch diesen Vertrag entstanden ist, zählt nicht zu dem Vermögen, das § 263 StGB schützt. Zum Tatbestand des Betruges gehört vielmehr, dass der Getäuschte aus dem Bestand, den sein Vermögen vor der Täuschung hatte, durch den Vertrag mehr weggibt, als er zurückerhält. Das führen die Revisionen mit Recht aus.
b) Trotzdem liegt das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens nach dem festgestellten Sachverhalt vor. Wie aus den Feststellungen des Landgerichts über die Vorgeschichte der Taten und die Beweggründe der Angeklagten hervorgeht, konnte der Besitzer eines gebrauchten Kraftwagens diesen zur Tatzeit in Berlin regelmäßig vorteilhafter als auf dem Gebrauchtwagenmarkt dann verwerten, wenn er ein neues Kraftfahrzeug kaufte und dabei das alte in Zahlung gab. Er hatte dann die Möglichkeit, sich den Händler auszusuchen, der, um einen neuen Wagen zu verkaufen, für den gebrauchten das meiste bot. Dabei kam dem Kunden der wachsende Wettbewerb unter den Kraftfahrzeughändlern zugute (UA S. 12/13).
Bei dieser Marktlage in Berlin hatte ein gebrauchter Wagen in der Hand jemandes, der ernstlich einen neuen kaufen wollte, als möglicher Tauschgegenstand bei einem solchen Geschäft einen objektiven „Tauschwert“, der regelmäßig höher war als der Preis, der für ihn erzielt wurde, wenn er für sich allein abgeschätzt oder zum Verkauf gegeben wurde (Gebrauchtwagenmarktpreis). Jenes Tauschwert ergab sich nicht etwa einfach aus den Forderungen der Kunden, die die Angeklagten ██ und ████████████ mündlich zum Schein bewilligten, sondern entsprach dem redlich auszuhandelnden Preis, zu dem die Firma ████ oder ein anderer Kraftwagenhändler den alten Wagen in Zahlung genommen hätte, um zugleich den neuen zu verkaufen. Die Besitzer der alten Kraftwagen, deren „Tauschwert“ ein gegenwärtiges geldwertes Gut war, wurden durch Täuschung veranlasst, schriftliche Verträge abzuschließen, nach denen ihnen nur der regelmäßig geringere Gebrauchtwagenmarktpreis zufloss. Sie hatten überdies in den Fällen, in denen ihr alter Wagen nach dem schriftlichen Vertrag nur zum Verkauf übernommen wurde, den Nachteil, dass ungewiss war, wann er verkauft werden konnte.
Auf diesen Vermögensschaden erstreckte sich auch der Vorsatz der Angeklagten. Denn nach den Feststellungen wollten sie durch ihre Täuschungsmanöver die Kunden gerade um den Vermögensbestandteil, der hier der „Tauschwert“ des alten Fahrzeugs genannt wird, bringen und sie mit der Aussicht auf den Gebrauchtwagenmarktpreis abspeisen.
Der Vermögensschaden wurde zwar in den Fällen, in denen später ein Preis erzielt wurde, der den „Tauschwert“ deckte, nachträglich ausgeglichen. Das ändert aber nichts daran, dass der Tatbestand des Betruges schon mit dem Abschluss des Vertrages erfüllt war.
2. Der Verteidiger des Angeklagten ██████ hatte hilfsweise beantragt, einen Wirtschaftssachverständigen darüber zu vernehmen, dass die Firma █████ im Jahre 1965 im Gebrauchtwagengeschäft einen wirtschaftlichen Verlust erlitten habe. Das ist jedoch, wie sich aus den Ausführungen unter Nr. 1 ergibt und auch das Landgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat (UA S. 127), für das Merkmal des Vermögensschadens unerheblich. Die Rüge, die sich gegen die Ablehnung des Antrages richtet, hat daher keinen Erfolg.
3. Soweit die Revision des Angeklagten ██ geltend macht, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, und soweit sie sich dagegen wendet, dass die Strafkammer nicht Beihilfe, sondern Mittäterschaft und statt einer fortgesetzten mehrere selbständige Handlungen angenommen hat, ist sie offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Dr. Borker |