Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Beleidigung (Schumacher) verworfen – Freispruch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 688/52
Datum
26.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte Revision gegen den Freispruch wegen angeblicher Beleidigung von Dr. Kurt Schumacher eingelegt. Streitgegenstand war, ob die geäußerte Wendung als strafbare Beleidigung (§§185,186 StGB) zu werten sei. Der BGH verwirft die Revision: Die Strafkammer hat festgestellt, dass Werturteile überwiegen und dem Angeklagten das Bewusstsein der Ehrverletzung nicht nachzuweisen ist. Anfechtbare Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Äußerung, in der Werturteile gegenüber Tatsachenbehauptungen überwiegen, kommt §186 StGB (üble Nachrede) nicht in Betracht.

2

Für eine Verurteilung wegen Beleidigung nach §185 StGB gehört zur inneren Tatseite, dass der Täter sich des beleidigenden Charakters seiner Äußerung bewusst ist.

3

Spezifische regionale oder symbolische Redewendungen können als nicht böswilliger Ausdruck energischer Missbilligung ausgelegt werden und so den Straftatbestand der Beleidigung verfehlen.

4

Das Revisionsgericht ist an die vom Tatgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite gebunden und kann deren Überprüfung nur auf Rechtsfehler stützen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 20. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen Pastor und Landespropst a.D. Heinrich ██ aus ██████████, geboren am ████████ 1901 in ██████████, wegen Beleidigung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 20. Juni 1952 wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Anklage und Eröffnungsbeschluss werfen dem Angeklagten die Beleidigung des inzwischen verstorbenen Dr. Kurt Schumacher vor.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte am 29. Oktober 1951 in einer Versammlung der SRP, deren Mitglied er ist, geäußert, die Wiedereinführung des Deutschlandliedes als Nationalhymne sei eine nationale Selbstverständlichkeit; Dr. Schumacher als Nachfolger des verstorbenen Reichspräsidenten Ebert in der Leitung der SPD fehle es an dieser nationalen Selbstverständlichkeit. Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang dann die Wendung gebraucht, wenn Ebert, der seinerzeit erklärt habe, die Nationalhymne der Deutschen sei und bleibe das Deutschlandlied, aus dem Grabe aufstünde, würde er Dr. Schumacher links und rechts Ohrfeigen verabfolgen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen. Sie führt aus, § 186 StGB scheide als Grundlage der Verurteilung schon deshalb aus, weil in der Äußerung des Angeklagten das Werturteil gegenüber den Tatsachenbehauptungen überwiege. Aber auch die Voraussetzungen des § 185 StGB seien nicht erfüllt. Es gebe keine „absoluten Beleidigungen“. Insbesondere bei einer mündlichen Äußerung entscheide schon dem Sinn der Erklärung die Absicht des Erklärenden darüber, ob die Äußerung im Einzelfall den Tatbestand der Beleidigung objektiv einschließe oder nicht. Unter Zugrundelegung der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten sei seine Äußerung zwar als grobe Taktlosigkeit zu werten, die mit Rücksicht auf die wünschenswerte Intensivierung des politischen Kampfes schärfstens zu missbilligen sei, nicht aber als Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. Diese unwiderlegte Einlassung des Angeklagten gehe dahin, er sei sich nicht bewusst gewesen, eine ehrenkränkende Äußerung zu verübeln. Er habe dem Dr. Schumacher die nationale Selbstverständlichkeit nicht allgemein absprechen wollen, sondern nur im Hinblick auf seine Haltung zum Deutschlandlied. Die Äußerung, Ebert würde den Dr. Schumacher rechts und links ohrfeigen, sei symbolisch zu verstehen. Der Angeklagte habe die Äußerung so gemeint, wie sie im niedersächsischen Sprachraum allgemein verstanden werde, nämlich als vermutete energische, aber nicht böswillige Missbilligung der Handlungsweise einer noch lebenden Person durch eine verstorbene.

Gegen die Freisprechung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanwalt vertreten wird. Sie ist nicht begründet.

Die Revision führt aus, der Vorwurf gegen einen Politiker, es fehle ihm an der nationalen Selbstverständlichkeit, sei immer ehrenkränkend, besonders wenn er im Zusammenhang mit dem Deutschlandlied erhoben werde. Es sei offenkundig, dass die skeptische Einstellung des Dr. Schumacher zum Deutschlandlied als Nationalhymne, die auch der Auffassung des Bundespräsidenten entspreche, gerade aus der Sorge um das nationale Ansehen der Bundesrepublik in der Welt erwachsen sei. Der Hinweis auf die symbolischen Ohrfeigen unterstreiche noch den beleidigenden Vorwurf. Wenn auch ein derartiger Hinweis im niedersächsischen Raum im Allgemeinen nicht böswillig gemeint sei und im engsten Kreise zwischen Verwandten und Freunden nur eine energische Missbilligung volkstümlich zum Ausdruck bringe, so widerspreche es doch jeder Lebenserfahrung, diese Beurteilung auf eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens zu übertragen. Eine im gewöhnlichen Umgang des täglichen Lebens nicht böswillige Redewendung könne ehrverletzend sein, wenn mit ihr ein führender Politiker in einer öffentlichen Versammlung angegriffen werde. Das Urteil enthalte keine Ausführungen darüber, inwiefern der Angeklagte entschuldbar habe der Ansicht sein können, der Vorwurf sei in dem Zusammenhang, in dem er gemacht worden sei, nicht beleidigend. Die Auffassung der Strafkammer, dem Angeklagten sei das Bewusstsein des ehrenkränkenden Charakters seiner Äußerung nicht nachgewiesen, könne auf einer Verkennung des besonderen Sinnes beruhen, der dieser Äußerung mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Angegriffenen und die Art des Hörerkreises zukomme.

Diesen Ausführungen der Revision vermag sich der Senat im Ergebnis nicht anzuschließen. Es kann dahingestellt bleiben, ob für die objektive Wertung einer Äußerung als Beleidigung die Absicht des Äußernden auch dann eine maßgebende Rolle spielt, wenn diejenigen, an die sich die Äußerung wendet – hier die Versammlungsteilnehmer – sie unter den gegebenen Umständen als beleidigend empfinden und nach der Auffassung der beteiligten Kreise auch so empfinden müssen. Denn jedenfalls gehört zur inneren Tatseite, dass der Täter sich des beleidigenden Charakters seiner Äußerung bewusst ist. An die Feststellung der Strafkammer, dem Angeklagten sei dieses Bewusstsein nicht nachzuweisen, ist das Revisionsgericht gebunden. Sie liegt ganz im tatsächlichen Bereich und könnte in diesem Rechtszug nur beanstandet werden, wenn das Landgericht zu ihr in rechtlich anfechtbarer Weise gelangt wäre. Das ist nicht ersichtlich. Es trifft zu, dass ein Ausdruck, der in privaten Kreisen höchstens als taktlos empfunden wird, eine Beleidigung sein kann, wenn er in der Öffentlichkeit in Bezug auf eine führende Persönlichkeit des politischen Lebens gebraucht wird. Dass aber die Strafkammer bei ihren Ausführungen über das Fehlen des Bewusstseins des Angeklagten von dem beleidigenden Charakter seiner Äußerung diesen Unterschied verkannt haben könnte, ist nach dem Gesamtinhalt des Urteils ausgeschlossen.

Dr. GeierDr. KoffkaSiemer
SarstedtSchmidt