Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung eines Gutachtenantrags zur Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 68/81
Datum
10.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Ablehnung seines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit. Das Landgericht stützte die Ablehnung auf eigene Sachkunde, ohne diese im Urteil darzulegen; die Schuldfähigkeit blieb unansprechbar. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück, weil die Ablehnung nicht nachprüfbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit ist zu beachten, wenn der Antrag substantiiert Anhaltspunkte für abweichende psychische Verhältnisse darlegt.

2

Lehnt das Gericht einen Gutachtenantrag mit Verweis auf eigene Sachkunde ab, so muss es Art und Umfang dieser eigenen Sachkunde in der Urteilsbegründung deutlich machen, damit die Entscheidungsprüfung möglich ist.

3

Unterlässt das Gericht die Prüfung oder die Darstellung der Schuldfähigkeit im Urteil trotz erheblicher Indizien für psychische Auffälligkeiten, ist die Entscheidung aufhebungsreif und die Sache zurückzuverweisen.

4

Aus Planung und überlegter Ausführung einer Tat darf nicht ohne weiteres auf volle Schuldfähigkeit geschlossen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für psychische Störungen vorgetragen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 30. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Maler Peter ███ aus R[O] — [S], dort geboren ███████ 1950, wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt C[REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor v. C[REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer die Ablehnung seines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit beanstandet, führt zur Aufhebung des Urteils. In dem Antrag waren zahlreiche Anzeichen genannt (u. a. Sturz auf den Kopf mit anschließender Bewusstlosigkeit, Erinnerungslücken, Suizidversuch), die auf die Möglichkeit hindeuteten, dass der Angeklagte in psychischer Beziehung von der Norm abweichen konnte. Wie sich der Begründung des Beschlusses – noch eben entnehmen lässt – hat das Landgericht die Ablehnung auf eigene Sachkunde stützen wollen. Diese verstand sich bei Art und Begründung des Antrags keineswegs von selbst. Möglicherweise hat das Landgericht unabhängig von der allgemeinen seelischen Verfassung des Angeklagten dessen Schuldfähigkeit bei jeweiliger Tatbegehung aus der Planung und überlegten Ausführung der zahlreichen Diebstähle folgern wollen. Das alles lässt sich indessen nicht nachprüfen, weil auch im Urteil die Sachkunde nicht angesprochen, die Frage der Schuldfähigkeit nicht einmal erwähnt wird.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannHorstkotteNiepel
FuhrmannRebitzki