Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen fehlender Einzelstrafe und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 68/80
Datum
29.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen. Der BGH hob den Gesamtstrafen- und Maßregelausspruch auf, weil in den Entscheidungsgründen für einen Fall (Fall 5) keine Einzelstrafe verhängt war und der Maßregelausspruch zudem nicht begründet ist. Die weitergehende Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Sache wird zur Neuverhängung der fehlenden Einzelstrafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt in den Urteilsgründen die Verhängung einer Einzelstrafe für einen strafrechtlich zu berücksichtigenden Fall, zwingt dies zur Aufhebung des Gesamtstrafen- und Maßregelausspruchs und zur Zurückverweisung zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe.

2

Ein Maßregelausspruch bedarf einer nachvollziehbaren Begründung; ist eine solche Begründung nicht vorhanden, ist der Maßregelausspruch aufzuheben.

3

Ist eine Revision inhaltlich offensichtlich unbegründet, kann sie vom Revisionsgericht verworfen werden.

4

Bei Aufhebung des Gesamtstrafen- oder Maßregelausspruchs ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die fehlenden Einzelstrafen und über die Kosten der Revision an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 11. September 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Friseur Wolfgang Sc ████████ aus █████, geboren ██████████ 1934 in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 11. September 1979 im Gesamtstrafenausspruch und im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat in Fall 5 der Entscheidungsgründe keine Einzelstrafe verhängt. Dieser Mangel ist auf die allgemeine Sachrüge zu beachten; er zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und des Maßregelausspruchs – der überdies nicht begründet ist – und zur Zurückverweisung zwecks Verhängung der fehlenden Einzelstrafe und Bildung einer neuen Gesamtstrafe (BGHSt 4, 346).

HerrmannSchusterRebitzki
FleischmannFuhrmann