Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen verspäteter Urteilsniederschrift (§ 338 Nr. 7 StPO) aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 687/82
Datum
05.10.1982
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Mordes ein. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Urteilsniederschrift erst nach Ablauf der fünfwöchigen Frist zu den Akten gelangte und die Verspätung nicht nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gerechtfertigt war, sodass § 338 Nr. 7 StPO greift. Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen. Das Gericht weist auf die erneute Prüfung von niedrigen Beweggründen und Heimtücke hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Urteilsniederschrift, die nicht binnen der fünfwöchigen Frist zu den Akten gelangt und deren Verspätung nicht nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gerechtfertigt ist, begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils in seiner Gesamtheit.

2

Zur Rechtfertigung einer Fristüberschreitung nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO müssen konkrete Umstände dargelegt werden, die zeigen, dass die Fertigstellung und Ablieferung der Niederschrift bis zum Fristablauf objektiv unmöglich war; allgemein gehaltene Angaben außergewöhnlicher Umstände genügen nicht.

3

Die Bewertung, ob ein Motiv (z. B. Eifersucht) als niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB zu qualifizieren ist, erfolgt nach den gesamten Umständen des Einzelfalls und nicht pauschal.

4

Das Revisionsgericht kann die Sache zurückverweisen und der Vorinstanz Hinweise geben, welche Aspekte der inneren Tatseite (insbesondere Heimtücke, niedrige Beweggründe und die Bedeutung spontanen Handelns) bei der erneuten Beweisaufnahme und Würdigung zu prüfen sind.

Rubrum

5 StR 687/82 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ ███ Hans-Dieter E geboren am ████████████ ████████████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes

Gründe

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Oktober 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 14. Juni 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Die auf § 338 Nr. 7 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

*"Die nach den Maßstäben von BGHSt 29, 43, 44 zulässig erhobene Rüge verspäteter Urteilsbegründung greift durch.

Die Frist von fünf Wochen war am 19. Juli 1982 abgelaufen. Das Urteil ist jedoch erst am 20. Juli 1982 bei der Geschäftsstelle eingegangen. Es war auch, wie die dienstliche Äußerung des Strafkammervorsitzenden ausweist, erst an diesem Tage i. S. von BGHSt 29, 43, 45 auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden. Die Fristüberschreitung war nicht nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gerechtfertigt. Der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden lässt sich nur entnehmen, dass die Fertigstellung des Urteils infolge außergewöhnlicher, nicht voraussehbarer und nicht abwendbarer Umstände behindert und verzögert worden ist. Sie ergibt jedoch nicht, dass das von dem Berichterstatter im Entwurf am 7. Juli 1982 fertiggestellte Urteil nicht dennoch bis zum Ablauf des 19. Juli 1982 hätte zu den Akten gebracht werden können, ohne andere, aus gleichgewichtigen Gründen ebenfalls eilbedürftige Geschäfte unvertretbar zu vernachlässigen.

Damit ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gegeben, der zur Aufhebung des Urteils in seiner Gesamtheit zwingt."*

Dem tritt der Senat bei.

Für die erneute Hauptverhandlung wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen: Dass das Tatmotiv der Eifersucht ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB war, verstand sich bei dem Beschwerdeführer, der offenbar eine starke Bindung an das Tatopfer empfand, nicht von selbst; die Frage, ob Eifersucht ein niedriger Beweggrund ist, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur nach den gesamten Umständen des Falles beurteilen (BGHSt 3, 180, 182; BGH Urteil vom 30.9.1975 – 5 StR 342/75). Der Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, sich sowohl im Hinblick auf das Mordmerkmal der niedrigen Beweggrunde als auch im Zusammenhang mit der Frage, ob der Angeklagte heimtückisch gehandelt hat, mit der inneren Tatseite auseinanderzusetzen; einer gründlichen Auseinandersetzung in dieser Hinsicht bedarf es insbesondere deswegen, weil der Angeklagte die Tat nicht geplant, sondern auf Grund eines spontanen Impulses begangen hat und ersichtlich unmittelbar nach der Tat körperlich und psychisch zusammengebrochen ist.

HerrmannSchusterRebitzki
FleischmannHorstkotte