Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Berufsverbot auf fünf Jahre für Viehhändler und Kreditvermittler berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 687/75 (alt: 5 StR 691/74, 5 StR 79/74)
Datum
27.01.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten in einem fortgesetzten Betrugsverfahren werden vom BGH als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Zugleich berichtigt der Senat den Ausspruch des Berufsverbots dahin, dass beiden Angeklagten für fünf Jahre untersagt wird, als selbständiger Viehhändler oder Kreditvermittler zu arbeiten. Die Berichtigung erfolgt, weil die Beschränkung des Berufsverbots erkennbar keinen Einfluss auf die Strafzumessung hatte. Jede Partei trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn keine Aussicht besteht, dass das Rechtsmittel in der Sache Erfolg hat.

2

Ein nachträgliches Urteil darf gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO in Bezug auf in einem früheren rechtskräftigen Urteil getroffene Anordnungen nicht zuungunsten der Angeklagten abweichen.

3

Ergibt sich, dass die Beschränkung des Berufsverbots keine Auswirkungen auf die Strafzumessung hatte, ist eine Berichtigung des Ausspruchs nach § 354 Abs. 1 StPO zulässig.

4

Der Ausspruch eines Berufsverbots muss inhaltlich hinreichend bestimmbar sein (insbesondere Berufsbild und Dauer), sodass seine Reichweite klar festgelegt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 21. August 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Landwirt Klaus ███ aus █, geboren am █████ 1929 in ██,

2. den Makler Reimer R. ████ aus ███████, geboren am ██████ 1933 in ████████,

wegen fortgesetzten Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. Januar 1976 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Klaus ████ und Reimer R. gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 21. August 1975 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Jedoch wird die Anordnung des Berufsverbots dahin berichtigt, dass beiden Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren untersagt wird, den Beruf eines selbständigen Viehhändlers oder Kreditvermittlers auszuüben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Gegenstand des Berufsverbotes, das das Landgericht Kiel in seinem Urteil vom 16. Juli 1974 gegen die beiden Angeklagten angeordnet hatte, war der Beruf eines „selbständigen Viehhändlers und Kreditvermittlers“. Hiervon durfte das Urteil des Landgerichts Flensburg gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht zum Nachteil der Angeklagten abweichen. Da die Frage, ob das Berufsverbot auf eine selbständige Berufstätigkeit zu beschränken war, erkennbar keinen Einfluss auf die Strafzumessung gehabt hat, berichtigt der Senat den Ausspruch des Berufsverbots in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.

Im Übrigen sind die Rechtsmittel der beiden Angeklagten offensichtlich unbegründet.

SchusterSarstedtFuhrmann
HerrmannHorstkotte