Verlesung mündlicher Sachverständigenäußerungen aus Gutachten verletzt §250 StPO – Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 687/72
- Datum
- 13.02.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung von Teilen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, soweit sie mündliche Äußerungen des Sachverständigen wiedergeben, ist nach § 250 Satz 2 StPO unzulässig.
Erfolgt eine derartige gesetzeswidrige Verlesung, ist zu überprüfen, ob sie ursächlich für das Urteil sein kann; kann eine Beeinflussung des Urteils nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Das Vorhandensein nicht beanstandeter Aktenstellen, die einen ähnlichen Überzeugungsgewinn nahelegen, entbindet nicht grundsätzlich von der Aufhebungsfolge; maßgeblich ist, ob mit Gewissheit feststeht, dass das Urteil auch ohne die beanstandete Verlesung unverändert geblieben wäre.
Die ordnungsgemäße persönliche Anhörung des Sachverständigen im Hauptverfahren gewährt den Beteiligten die Möglichkeit, Fragen zu stellen; dies kann entscheidungserhebliche Auswirkungen haben und macht die rückwirkende Verlesung mündlicher Äußerungen aus Akten ersetzend nicht zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 4. September 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Fußbodenleger Wildlii ███ aus █, geboren am ██ 1947 in █████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Siemer, Schmitt, Herrmann und Fleischmann in der Sitzung vom 13. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft und ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 4. September 1972 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in 17 Fällen und versuchten Diebstahls in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Folgende Rüge des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Mit Recht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer zum Zwecke des Beweises aus ganz Strafverfahren gegen den Angeklagten Teile eines schriftlichen Gutachtens der medizinischen Sachverständigen Dr. [REDACTED] (Bl. 108 ff aus 9 Ms 82/61 der Staatsanwaltschaft Lüneburg) und Hauptverhandlungsprotokolle verlesen hat, soweit sie mündliche Äußerungen der Sachverständigen betreffen (Bl. 184 Rs. d. A.; Bl. 197 d. A. 8 Ks 1/68 der Staatsanwaltschaft Lüneburg). Das verstößt, wie auch der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, gegen § 250 Satz 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat jedoch die Auffassung vertreten, dass auf diesem Verstoß das Urteil nicht beruhe (§ 337 Abs. 1 StPO). Er hat vorgetragen: *„Verlesen wurden nämlich auch von der Revision mit Recht nicht beanstandet diejenigen Teile aus den Urteilen des Jugendschöffengerichts Lüneburg vom 7. Dezember 1962 – 9 Ms 82/61 (Bl. 192 jener Akten) und des Landgerichts Lüneburg vom 15. Mai 1968 – 8 Ks 1/68 (dort Bl. 223), aus denen sich die mit Hilfe der Sachverständigen gewonnene Überzeugung der damals entscheidenden Gerichte ergibt, für eine wesentliche Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestehe kein Anhalt. Dieser Überblick über die Entwicklung des Angeklagten hätte der Strafkammer in Verbindung mit dessen Verhalten in der Hauptverhandlung auch ohne die Verlesung der Gutachten dieselbe Überzeugung vermittelt.“* Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Möglichkeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil ohne die Gesetzesverletzung anders gelautet hätte. Es liegt nahe, dass die Strafkammer, hätte sie die Gesetzeswidrigkeit ihres Verfahrens erkannt, die Sachverständigen in der Hauptverhandlung vorschriftsmäßig gehört hätte, wodurch den Beteiligten die Möglichkeit gegeben worden wäre, Fragen an die Sachverständigen zu stellen.
| Sarstedt | Schmitt | Fleischmann | |||
| Siemer | Herrmann |