Treffer
BGH Urteil

Revision wegen besonders schweren Raubes verworfen — Verfahrensrügen abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 687/68
Datum
14.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrensmängel (u.a. § 338 Nr.1 StPO, Verletzung rechtlichen Gehörs, Teilnahme an Haftvernehmung). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Hinderungsgründe der Richter ausreichend dargelegt und anerkannt waren und kein Anspruch des Inhaftierten auf Anwesenheit bei einer in der Untersuchungshaft durchgeführten Vernehmung bestand. Etwaige Gehörsverstöße waren nicht entscheidungserheblich. Kosten und Haftanrechnung wurden geregelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angriff nach § 338 Nr. 1 StPO erfordert das Vortragen eines tatsächlichen und rechtlich erheblichen Besetzungs- oder Verfahrensmangels; die bloße Mitteilung eines Hinderungsgrundes und dessen Anerkennung durch den Gerichtspräsidenten schließen einen Verstoß nicht aus.

2

Die Bewilligung von Urlaub eines Richtermitglieds stellt grundsätzlich einen zulässigen Hinderungsgrund dar, sodass dessen Nichtteilnahme und die Berufung eines anderen sachlichen Richters zulässig ist.

3

Ein in Untersuchungshaft befindlicher Angeklagter hat keinen Anspruch darauf, an einer vom Gericht im Untersuchungshaftanstalt vorgenommenen Vernehmung eines Zeugen teilzunehmen (§ 224 Abs. 2 StPO).

4

Das Unterlassen, den Angeklagten ausdrücklich vor der Verlesung eines Protokolls zu seiner Stellungnahme aufzufordern, verletzt nicht zwingend das rechtliche Gehör, wenn ein verteidigender Rechtsanwalt anwesend war, dieser hätte Stellung nehmen können und das Gericht dem Angeklagten später Gelegenheit zur Äußerung einräumte; zudem ist ein Gehörsverstoß unbeachtlich, wenn dem betreffenden Beweismittel kein Beweiswert beigemessen wurde.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 8. Juli 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den berufslosen Jonny R████ geboren am ███████ 1940 in K—, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen besonders schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Dr. Birker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der ███████████, Justizhauptsekretär █████ als ██████████████ der █████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten R████ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 8. Juli 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten R████ wird die nach dem 8. Juli 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie insgesamt drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Von Rechts wegen

I. Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch.

1. Mit Unrecht behauptet die Revision, § 338 Nr. 1 StPO sei verletzt worden.

a) Landgerichtsdirektor Warneke konnte den Vorsitz in der Verhandlung nicht führen. Die Revision selbst weist darauf hin, dass er seine Erkrankung aktenkundig gemacht und zugleich den Landgerichtspräsidenten gebeten hatte, ihn von der Teilnahme an der vorliegenden Sache zu befreien (Bd. II S. 69 d. A.). Dem hat der Landgerichtspräsident entsprochen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers brauchte kein Attest zu den Gerichtsakten eingereicht zu werden. Die Darlegung des Hinderungsgrundes und dessen Anerkennung durch den Landgerichtspräsidenten (dem übrigens nach dem Autounfall ein Attest vorgelegt worden war) genügte.

b) Abwegig ist die Auffassung der Revision, Landgerichtsrätin P[REDACTED] habe ihren Urlaub zwangsläufig verlegen müssen. Urlaub ist nahezu stets ein Hinderungsgrund. Hier war der Richterin bereits am 8. April 1968 Urlaub für die Zeit vom 1. bis 19. Juli 1968 bewilligt worden. Deshalb war nicht die Landgerichtsrätin P[REDACTED], sondern die Landgerichtsrätin R[REDACTED] die sachliche Richterin.

c) Ebensowenig ist etwas dagegen einzuwenden, dass der schwerbeschädigte Hilfsgeschworene Werner S[REDACTED] auf seinen Antrag von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen befreit worden war, weil er schon früher für diese Zeit „eine Urlaubsreise gebucht“ hatte. Dass zu dieser Entscheidung nicht die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts, sondern allein der Vorsitzende berufen war, (vgl. §§ 84, 77 Abs. 3 Satz 3, 54 Abs. 1 GVG), rügt die Revision nicht.

d) Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist der Geschworene Otto S[REDACTED] nach Anhörung der Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der Hauptverhandlung befreit worden, obwohl eine Anhörung zu dieser Frage nicht vorgeschrieben ist.

2. Der Angeklagte, der damals in Untersuchungshaft war, hatte keinen Anspruch darauf, an der Vernehmung des Zeugen St[REDACTED] durch den Gerichtsvorsitzenden teilzunehmen, weil diese Vernehmung in der Untersuchungshaftanstalt stattfand (§ 224 Abs. 2 StPO).

3. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ist der Beschwerdeführer allerdings nicht ausdrücklich aufgefordert worden, sich vor Verlesung des Protokolls über die Aussage der inzwischen verstorbenen Zeugin ████ zu äußern. Damit ist ihm indes nicht das rechtliche Gehör versagt worden. Denn der Angeklagte hatte einen rechtskundigen Verteidiger, der von sich aus noch nach Verkündung des Verlesungsbeschlusses (also vor der Verlesung) hätte Stellung nehmen oder den Angeklagten entsprechend hätte belehren können, der übrigens vom Gericht später noch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass er Gelegenheit habe, sich zu äußern (Bd. II Bl. 126 d. A.).

Hiervon abgesehen, würde das Urteil auf einer etwaigen Versagung des rechtlichen Gehörs nicht beruhen. Denn das Schwurgericht hebt hervor, der Aussage der Zeugin B[REDACTED] sei kein „Beweiswert beigemessen“ worden (UA S. 22).

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine durchgreifenden Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision des Angeklagten R████ entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.

SarstedtSiemerBirker
SchmidtSchmitt