Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilungen wegen Betrugsbeihilfe und Schuldnerbegünstigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 68/66
Datum
14.06.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte legten Revision gegen ihre Verurteilungen wegen Betrugsbeihilfe bzw. Schuldnerbegünstigung in Tateinheit mit betrügerischem Bankrott ein. Der BGH verwarf die Verfahrens- und Sachrügen als unbegründet bzw. teils unzulässig mangels ordnungsgemäßer Darlegung. Hinsichtlich K. korrigierte der Senat allein den Strafausspruch wegen fehlerhafter Umrechnung einer unterjährigen Zuchthausstrafe in Gefängnis unter Beachtung der Monatsregel. Im Übrigen blieb es bei den Schuldsprüchen; die Kosten tragen die Revisionsführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Tatgericht aufdrängen sollte, nicht konkret bezeichnet.

2

Eine Verfahrensverletzung wegen Abwesenheit liegt nicht vor, wenn in der Zeit der Verfahrensabtrennung ausschließlich gegen andere Angeklagte verhandelt wird; der abgetrennte Angeklagte muss daran nicht teilnehmen.

3

Die Strafbarkeit des Gehilfen bleibt unberührt, wenn der Haupttäter wegen fehlender strafrechtlicher Verantwortlichkeit nicht bestraft werden kann.

4

Das Verheimlichen von Vermögen im Konkurs kann auch darin liegen, Guthaben durch Führung eines Kontos auf fremden Namen bewusst zu verschleiern und Gläubiger hierüber pflichtwidrig nicht zu informieren.

5

Bei der Umwandlung einer unterjährigen Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe ist die Bemessung der Zuchthausstrafe nach vollen Monaten zugrunde zu legen; ein Umrechnungsfehler kann im Revisionsverfahren berichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 31. Mai 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Heinz K. ███ aus █████, geboren am █ 1915 in B[O], den Rechtsanwalt Dr. jur. Herbert M[C] aus Hal[le], geboren am ██ 1915 in L[C], wegen Beihilfe zum Betrug i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt C[S] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ aus He[i] als Verteidiger des Angeklagten zu 2, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten K[e] und Dr. M[C] gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 31. Mai 1965 werden verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch gegen K[e] dahin geändert, dass dieser Angeklagte statt zu acht Monaten zu sieben Monaten zwei Wochen Gefängnis verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K[e] wegen Beihilfe zum Betrug im Rückfall zu acht Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe und den Angeklagten Dr. M[C] wegen Schuldnerbegünstigung in Tateinheit mit betrügerischem Bankrott (§§ 242 Abs. 1 Nr. 1, 239 Abs. 1 Nr. 1, 49 KO) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die dreimonatige Gefängnisstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Mit den gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen rügen beide Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Beide Rechtsmittel sind nicht begründet.

I. Zur Revision des Angeklagten K[e]

1. Die verfahrensrechtliche Rüge geht nicht durch. Sie beschränkt sich auf den Vorwurf, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt, teilt jedoch die Beweismittel, deren sich das Gericht hätte bedienen sollen, nicht mit. Aus diesem Grunde ist sie unzulässig (BGHSt 2, 168). Darauf, dass an Verfahrensbeteiligte weitere Fragen hätten gerichtet werden sollen, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352 f).

2. Auch die zur Begründung der Sachrüge vorgetragenen Einzelausführungen können die Revision nicht begründen.

a) Ohne Erfolg muss die Revision bleiben, soweit sie sich gegen die Darlegungen des Urteils zu der Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Annahme der als „Kulanzzahlungen“ bezeichneten Überweisungen des Haupttäters M[ö] durch die Firma ██████ nach dem Piceno-Fall wendet. Die Revision übersieht dabei, dass das Landgericht trotz der breiten Ausführungen des Urteils zum Piceno-Schaden (UA S. 99 bis 153, 166 bis 178) den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zum Betrug nur insoweit bestraft hat, als es sich um die von der Firma K[I] bis zum 16. September 1956 zu Unrecht vereinnahmten rd. 23.500 DM handelt, während es ihn wegen seiner Mitwirkung an der Entgegennahme der von M[ö] danach überwiesenen ca. 48.000 DM nicht verurteilt hat. Auf die Darlegungen des Urteils zum Piceno-Schaden und zu seiner Ausgleichung braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

b) Die für die Zeit bis zum Piceno-Schaden getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers. Dass der Haupttäter ██████, der in einem anderen Verfahren bereits rechtskräftig verurteilt worden ist (UA S. 79), sich durch die unrechtmäßigen Überweisungen an die Firma █████ des fortgesetzten Betruges zum Nachteil seiner Firma schuldig gemacht hat, beanstandet auch die Revision nicht. Aber auch bei dem Beschwerdeführer stellt das Urteil die Merkmale der Betrugsbeihilfe nach der äußeren und inneren Tatseite fest. Hiernach hat der Beschwerdeführer, der von 1954 bis Anfang 1957 als Prokurist in der Firma █████ wirkte und von 1952 bis 1957 mit der früheren Mitangeklagten K[I] in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebte, von Mitte 1955 ab auf Grund der damals mit M[ö] getroffenen Vereinbarung (vgl. UA S. 93) gewusst, dass es sich bei den von der Firma K[I] entgegengenommenen Beträgen nicht um Anteile an der Provision M[ö]s handelte, sondern um unrechtmäßige Überweisungen für erfundene Schadensfälle. Durch seine Teilnahme an der Vereinbarung von Mitte 1955, das wiederholte Anmahnen je eines weiteren Betrages und sein im Urteil festgestelltes sonstiges Verhalten verschaffte er ██████ die Gewissheit, dass diesem das Bankkonto der Firma K[I] für diese Überweisungen weiterhin zur Verfügung stehe (UA S. 95 ff, 187 f). Der aus alledem gezogene Schluss, dass der Angeklagte in Kenntnis aller Tatbestandsmerkmale den Haupttäter █████ bei seinen Machenschaften unterstützt und sich damit der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht habe, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

c) Was die Revision sonst vorträgt, entfernt sich teilweise unstatthaft von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils und erschöpft sich im Übrigen in unzulässigen Angriffen gegen diese und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, ist nicht ersichtlich, da das Landgericht von der Richtigkeit des von ihm festgestellten Sachverhalts überzeugt ist. Auch Denkfehler liegen nicht vor. Dass die frühere Mitangeklagte K[I], die das gegen sie ergangene Urteil nicht angefochten hat, geschäftlich die führende Rolle spielte (UA S. 24), schließt die Kenntnis des Beschwerdeführers von den unrechtmäßigen Überweisungen M[ö]s und den Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu deren Annahme nicht aus. Ebensowenig hat das Landgericht gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es auch in dem Verhalten des Beschwerdeführers nach Aufdeckung der Betrugshandlungen M[ö]s, insbesondere der Schuldmitübernahme laut Vertrag vom 28. Juni 1958 (UA S. 145, 148) und dem Zwischenvergleich vom 9. Dezember 1958 (UA S. 149) ein Anzeichen für das Schuldbewusstsein des Beschwerdeführers gesehen hat (UA S. 157). Diese Schlussfolgerungen des Landgerichts sind möglich und mithin aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Würdigung der Zeugenaussage des M[ö] weist keinen Widerspruch auf. Wenn das Gericht dessen Aussage auch „mit großer Vorsicht“ beurteilt hat, weil er auf Grund seines Strafverfahrens „demoralisiert“ ist (UA S. 164), so war es nicht gehindert, seiner Aussage nach Abwägung weiterer Umstände, die seine Angaben stützen, Glauben zu schenken.

d) Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge gibt lediglich bei der Strafbemessung Anlass zu Bedenken. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer mildernde Umstände versagt, grundsätzlich also eine Zuchthausstrafe für angemessen gehalten. Da der Angeklagte nach der Annahme des Landgerichts aber nur eine solche unter einem Jahr verwirkt hatte, war diese gemäß §§ 49 Abs. 2, 44 Abs. 3 Satz 2 StGB nach Maßgabe des § 21 StGB in eine Gefängnisstrafe umzuwandeln. Das hat das Landgericht auch getan. Die Höhe der erkannten Strafe von acht Monaten Gefängnis lässt jedoch erkennen, dass das Landgericht dabei die Vorschrift des § 19 Abs. 2 StGB nicht beachtet hat, nach der eine Zuchthausstrafe nach vollen Monaten zu bemessen ist. Diese Vorschrift ist auch bei der Umwandlung einer Zuchthaus- in eine Gefängnisstrafe zu beachten (vgl. RGSt 60, 289; 69, 29, 30; RG HRR 1939, 54). Die verhängte Gefängnisstrafe lässt sich aber nicht auf eine Zuchthausstrafe nach vollen Monaten zurückführen. Diesen Mangel kann jedoch das Revisionsgericht selbst beheben. Da eine Zuchthausstrafe von sechs Monaten in neun Monate Gefängnis umzuwandeln wäre, diese Strafe aber mit Rücksicht auf § 358 Abs. 2 StPO ausscheidet, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die festgesetzte Strafe unter Umwandlung von fünf Monaten Zuchthaus in eine Gefängnisstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen geändert.

II. Zur Revision des Angeklagten Dr. M[C]

Die Verfahrensrügen führen nicht zum Erfolg.

1. Die Revision trägt selbst vor, dass das Landgericht die Frist des § 229 StPO, soweit das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt und verbunden worden ist, eingehalten hat. Darauf, dass die Frist bei anderen Angeklagten überschritten worden ist, kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da er insoweit nicht beschwert ist (vgl. RGSt 38, 272, 274).

2. Es war auch kein die Revision begründender Verfahrensfehler, dass das Landgericht die medizinischen Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Hauptangeklagten K[I] zu einem Zeitpunkt vernommen hat, als das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt war. Da das Verfahren gegen ihn abgetrennt war, ist zu diesem Zeitpunkt nicht gegen ihn verhandelt worden. An der nur gegen andere Angeklagte geführten Verhandlung brauchten weder er noch sein Verteidiger teilzunehmen. Mithin liegt kein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 in Verbindung mit § 230 Abs. 1 StPO vor (vgl. RGSt 70, 65, 70 und die dort angeführten Entscheidungen).

Das Landgericht hat gegen den Beschwerdeführer auch nicht unter Verstoß gegen § 261 StPO etwas verwertet, was während der Abtrennung geschehen ist (vgl. dazu RG aaO). Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung selbst nicht behauptet, die Hauptangeklagte K[I] habe ihm für ihre Schwester die Schecks übergeben mit der Erklärung, der Gegenwert sei für deren rückständige Gehaltsansprüche bestimmt (UA S. 220, 222/223, 227/228). Ersichtlich auf die Angabe des Beschwerdeführers und nicht auf die der Angeklagten K[I] (UA S. 219) hat das Gericht seine Feststellung gestützt, dass bei der Übergabe der Schecks von Gehaltsansprüchen keine Rede war (UA S. 215). Darauf, dass die Angeklagte ████ noch zuverlässige und verwertbare Angaben darüber machen kann, was sie sieben Jahre vorher dem Beschwerdeführer in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit erklärt hatte, kommt es mithin nicht an.

Auch im Übrigen beruhen die Feststellungen des Gerichts nicht auf den damaligen Erklärungen der Hauptangeklagten █████, sondern darauf, dass – wie aus der Einlassung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung folgt – er selbst seinem Bürovorsteher gegenüber unrichtige Angaben über die Gründe der Verbuchung der 4.000 DM auf den Namen der Schwester gemacht und die Schwester als die Berechtigte des erhaltenen Betrages bezeichnet hat (UA S. 220), andererseits gleichwohl die Angeklagte über die Gelder verfügen ließ (UA S. 218, 228). Soweit sich die Revision auf Erklärungen der Angeklagten ████ über Krankenhauskosten bezieht, die sie bei der Bitte um Auszahlung der 3.000 DM am 2. Juli 1958 über die beabsichtigte Verwendung dieses Betrages abgegeben haben soll (UA S. 263), handelt es sich um einen anderen Fall, in dem der Beschwerdeführer freigesprochen worden ist. Zu dieser Zeit (am 2. Juli 1958) war überdies die Entziehungskur der Angeklagten K[I], für deren Dauer das Landgericht sie als unzurechnungsfähig angesehen hat, längst beendet (UA S. 317 d. A.).

Die Tatsache endlich, dass während der Entziehungskur die Hauptangeklagte ████ im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB für ihr Tun strafrechtlich nicht verantwortlich ist, berührt die Strafbarkeit des Gehilfen nicht (§ 50 Abs. 1 StGB).

3. Das Gericht hat auch dadurch, dass es entgegen dem Beschluss vom 2. März 1965 den Buchsachverständigen nicht mündlich gehört hat, das Gesetz nicht verletzt. Da dieser weder zur Hauptverhandlung geladen, noch zu ihr erschienen war, verstieß die Nichtvernehmung nicht gegen § 245 StPO. Auch soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügen will, ist die Rüge nicht begründet. Durch die Erörterung des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens mit den Angeklagten kann sich die Anhörung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung erübrigt haben. Ohne einen dahingehenden Beweisantrag brauchte sich dem Gericht die Anhörung des Sachverständigen nicht aufzudrängen.

Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht gegen § 250 StPO verstoßen. Die Urteilsgründe geben keinen Anhalt dafür, dass das Gericht Feststellungen auf Grund des schriftlichen Gutachtens getroffen hat. Vielmehr können die Angeklagten nach Vorhalt der zu klärenden Tatsachen diese bestätigt haben.

4. Ohne einen besonderen Antrag der Verteidigung war das Gericht auch nicht genötigt, zur Frage des Zeitpunktes der Zahlungseinstellung einen Sachverständigen zu hören. Das Gericht hat durch seine Darlegungen hierzu (UA S. 73 ff) seine eigene Sachkunde dargetan. Damit erledigen sich die insoweit auch schon in der vorhergehenden Rüge erhobenen Bedenken.

5. Der Zeuge Dr. G[C], der bereits am 26. Februar und am 22. April 1965 vernommen worden war (S. 14 und 164 der Sitzungsniederschrift) und zum Termin am 14. Mai 1965 weder geladen noch erschienen war, brauchte nicht erneut vernommen zu werden, da er kein „präsentes Beweismittel“ im Sinne des § 245 StPO war. Das Landgericht hat insoweit auch nicht die Aufklärungspflicht verletzt; denn das, was das Schreiben vom 12. Mai 1965 (Anlage 27 zur Sitzungsniederschrift vom 14. Mai 1965, folgend nach Seite 246) enthält, hat das Gericht ersichtlich auf Grund anderer Beweismittel festgestellt (UA S. 216/217, 349).

6. Endlich hat das Gericht auch nicht dadurch gegen § 245 StPO verstoßen, dass es die Niederschriften über die Aussagen der gemäß § 223 StPO vernommenen Zeugen nicht verlesen hat. Diese Niederschriften betrafen den Beschwerdeführer nicht. Es bedurfte daher nicht seines Verzichts.

III. Auch die Sachrüge ist nicht begründet.

1. Die Merkmale der Beihilfe gemäß § 49 StGB hat das Landgericht bei dem Beschwerdeführer bedenkenfrei festgestellt.

Wenn die Hauptangeklagte K[I] sich neben dem von dem Beschwerdeführer in seinem Anwaltsbüro für sie geführten Anderkonto zur Verwahrung des Gegenwerts der Schecks über 4.000 DM ein weiteres, nicht auf ihren Namen, sondern auf den ihrer Schwester lautendes Anderkonto errichten ließ, so konnte das Gericht darin ein „Verheimlichen“ im Sinne der §§ 239 Abs. 1 Nr. 1, 242 Abs. 1 Nr. 1 KO, das heißt eine Veranstaltung erblicken, durch die sie das Vorhandensein des Guthabens oder dessen Zugehörigkeit zu dem für den angestrebten außergerichtlichen Vergleich vorhandenen Vermögen der Kenntnis der Gläubiger entzogen hat. Die Errichtung und Führung des Kontos auf einen fremden Namen war bewusst falsch und sollte die Zugehörigkeit des Guthabens zu dem Vermögen der Hauptangeklagten K[I] vor den Gläubigern verschleiern. Dadurch, dass der Angeklagte es entgegen der Vereinbarung vom 26. April 1958 Nr. 2 b (UA S. 53/54) und seinem an die Gläubiger versandten Rundschreiben vom 23. Mai 1958 (UA S. 52) unterließ, Rechtsanwalt Dr. B[O] von dem auf den Namen der Schwester der Schuldnerin K[I] angelegten Anderkonto zu unterrichten, hat er dabei mitgewirkt, das dort angelegte Guthaben zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger und im Interesse der Schuldnerin zu verheimlichen.

Die in dem von der Revision angeführten Urteil RGSt 61, 107 behandelte Frage steht hier schon deshalb nicht zur Entscheidung, weil auch das Landgericht überzeugt ist, dass die Hauptangeklagte eine Forderungsübertragung nicht beabsichtigte.

2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers auch nach der inneren Tatseite (UA S. 214, 318).

3. Auch was die Revision weiterhin mit der Sachrüge vorträgt, vermag ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer nicht als Treuhänder angesehen, sondern ausdrucklich dahingestellt gelassen, ob er im Blick auf seine Erklärung im Rundschreiben vom 23. Mai 1958 als solcher anzusehen ist oder nicht (UA S. 52, 227). Zu Unrecht wirft deshalb die Revision dem Landgericht vor, es habe fälschlich angenommen, dass der Beschwerdeführer weitergehende Pflichten für die Gläubiger übernommen habe.

Die von der Revision behaupteten zivilrechtlichen Verstöße sind für die Entscheidung unerheblich.

Gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, hat das Landgericht nicht verstoßen; es war von der Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts überzeugt. Soweit das Landgericht bei der Beweiswürdigung Zweifel hatte, hat es seine Feststellungen zugunsten des Angeklagten getroffen oder, in anderen Fällen, den Beschwerdeführer unter Anwendung dieses Grundsatzes freigesprochen.

Auch ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist nicht ersichtlich. Ebensowenig enthalten die Feststellungen unlesbare Widersprüche. Im Übrigen wendet sich die Revision in unstatthafter Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das gilt insbesondere für die Ausführungen des Gerichts zur Einlassung des Beschwerdeführers, er habe geglaubt, dass es sich um privates Geld gehandelt habe (UA S. 198, 200, 220, 223 ff).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaBorker