Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 686/54
Datum
15.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verfahrens- und Sachfehler nach Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und ändert lediglich die Urteilsformel (Wegfall der Worte „und Einstellung des Verfahrens“). Die beantragte psychiatrische Untersuchung war nur als Anregung, nicht als förmlicher Beweisantrag anzusehen, und die Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung stand. Übersteigende Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf psychiatrische Begutachtung gilt nicht als förmlicher Beweisantrag nach § 244 Abs. 4, 6 StPO, wenn er keine konkreten Beweistatsachen bezeichnet, sondern lediglich zur weiteren Aufklärung anregt.

2

Die richterliche Aufklärungspflicht verpflichtet nicht zur Anordnung weiterer Sachverständigengutachten, wenn das vorhandene Gutachten die verlässliche Grundlage für eine Entscheidung über Zurechnungsfähigkeit bietet.

3

Die rechtliche Würdigung der Voraussetzungen des § 51 StGB (Einsichtsfähigkeit, Hemmungsvermögen) obliegt dem Gericht; das Sachverständigengutachten liefert die medizinische Grundlage, trifft aber nicht die Rechtsentscheidung.

4

Neue tatsächliche Behauptungen, die in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen wurden (z. B. frühere Heilanstaltaufenthalte), können im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 27. Oktober 1954

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Oskar ███ aus █, geboren am ██ 1898 in ███, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 27. Oktober 1954 wird verworfen. Die Urteilsformel wird jedoch dahin geändert, dass die Worte „und Einstellung des Verfahrens“ wegfallen.

Die nach dem 27. Oktober 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im übrigen“ wegen Unzucht mit Kindern in elf Fällen und wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrüge stützt sich auf folgendes:

Der Verteidiger hat in seinem Schlussvortrag beantragt: „Zubilligung mildernder Umstände und die Strafe weit niedriger zu bemessen, als von der Staatsanwaltschaft beantragt, hilfsweise, den Angeklagten durch einen Psychiater auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen“.

Der Angeklagte hat in seinem Schlusswort gebeten, ihn milde zu beurteilen und ihn „eventuell zur Psychiatrie zu bringen“.

Im Urteil wird ausgeführt, es bestünden weder Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit noch Gründe, die Beobachtung des Angeklagten in einer Nervenheilanstalt anzuordnen (UA S. 13, 14).

1.) Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 4 und 6 StPO greift nicht durch; denn es handelte sich nicht um einen Beweisantrag im Sinne dieser Bestimmungen, sondern nur um eine Anregung zu weiterer Aufklärung. Das ergibt sich aus folgendem:

a) In der Hauptverhandlung hatte ein ärztlicher Sachverständiger ein Gutachten über den geistigen Zustand des Angeklagten abgegeben. Sollte dieses mit einem Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen angegriffen werden, so war es nötig und auf Grund des erstatteten Gutachtens auch möglich, in dem Antrag bestimmte Beweistatsachen anzugeben. Sie fehlen jedoch.

b) Die Untersuchung des Angeklagten durch einen Psychiater wurde nach dem Antrag „hilfsweise“ für den Fall begehrt, dass das Gericht mildernde Umstände versagte. Der Verteidiger und der Angeklagte, der sich dem Antrag des Verteidigers anschloss, hielten also eine weitere Untersuchung des Angeklagten auf seinen Geisteszustand für entbehrlich, wenn eine Gefängnisstrafe, und nur dann für erforderlich, wenn eine Zuchthausstrafe verhängt werden sollte. Der „Antrag“ sollte dem Gericht hiernach nur nahelegen, vor einer etwaigen strengen Bestrafung zu prüfen, ob ihm das bisherige Gutachten genügte, um die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten festzustellen. Es handelte sich nur um eine Anregung, gemäß der allgemeinen richterlichen Aufklärungspflicht noch zuverlässigere Grundlagen zu beschaffen.

2.) Die Begründung, mit der das Urteil es für entbehrlich erklärt, den Angeklagten in einer Nervenheilanstalt untersuchen zu lassen, enthält keinen Rechtsirrtum, insbesondere keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Die Angriffe der Revision gehen fehl.

II.

Auch die Sachrüge ist unbegründet.

1.) Dies gilt zunächst für die Ausführungen der Revision, die den § 51 StGB betreffen.

a) Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass der Sachverständige das Gericht nur von der Geistesbeschaffenheit des Angeklagten zu unterrichten und das Gericht selbst die Rechtsfrage zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB vorliegen. Das hat das Landgericht aber auch getan. Das Urteil gibt zum größten Teil eigene Erwägungen der Strafkammer wieder. Daran ändert nichts, dass der Sachverständige nach dem Urteil dargelegt hat, die Verletzungen des Angeklagten, insbesondere seine Wirbelbrüche seien ohne Einfluss „auf seine Zurechnungsfähigkeit“. Damit ist erkennbar gemeint, es liege keiner der in § 51 StGB vorausgesetzten krankhaften Zustände vor. Das ist in erster Linie eine Frage der ärztlichen Wissenschaft.

b) Da es schon an der ersten Voraussetzung des § 51 StGB fehlte, brauchte das Landgericht die übrigen nicht mehr zu prüfen. Die Revision bemängelt also zu Unrecht, die Strafkammer habe nicht zwischen der Einsichtsfähigkeit und dem Hemmungsvermögen des Angeklagten unterschieden. Die neue Behauptung, der Angeklagte sei schon früher in einer Heilanstalt gewesen, kann im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden.

2.) Soweit die Revision gegen den Schuldspruch keine ausdrücklichen Einwendungen erhebt, nötigt die Sachrüge, ihn rechtlich nachzuprüfen. Dabei ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Im Ergebnis gilt dies auch für den Fall Nr. 4 des Urteils.

3.) Christa ███████ war zur Tatzeit schon vierzehn Jahre alt. Strafantrag wegen Beleidigung liegt nicht vor. Das Landgericht hat daher in diesem Fall das Verfahren eingestellt. Da der Strafantrag jedoch erkennbar nicht mehr fristgerecht gestellt werden kann, war der Angeklagte in diesem Punkt von der Anklage des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB freizusprechen (BGHSt 1, 231). Die Revision greift das Urteil ausdrücklich im gesamten Umfang an. Der Senat ist in der Lage, es selbst richtigzustellen. Er streicht in der Urteilsformel die Worte „und Einstellung des Verfahrens“, sodass sich die vom Landgericht ausgesprochene „Freisprechung im übrigen“ auch auf den Fall ██████ bezieht.

4.) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind unbegründet.

a) Das Landgericht geht nach der Persönlichkeit des Angeklagten, dem Umfang und der Dauer seiner Verfehlungen allgemein davon aus, „dass die vom Gesetz festgesetzte Normalstrafe, nämlich die Zuchthausstrafe, angemessen ist“. Es stuft die einzelnen Strafen jedoch „je nach der Stärke der Beteiligungen des Angeklagten“ ab. Es versagt ihm mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB, soweit er beischlafsähnliche Handlungen vorgenommen oder die Geschlechtsteile der Mädchen geküsst und die Kinder auf diese Weise seelisch besonders gefährdet hat. In den übrigen Fällen bejaht es „noch“ mildernde Umstände. Hierin liegt kein rechtlicher Fehler. Der Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe die Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, mit den allgemeinen Strafzumessungserwägungen vermengt, geht fehl.

b) Das Landgericht erwähnt bei seinen Ausführungen zu § 51 StGB „das freche Verhalten einiger Mädchen“ gegenüber dem Angeklagten. Die Revision meint, die Strafkammer habe dieses Auftreten der Kinder bei der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen. Das geht jedoch nicht schon daraus hervor, dass das Urteil diesen Gesichtspunkt in den Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich hervorhebt.

5.) Schließlich ergibt auch die allgemeine rechtliche Prüfung der Strafzumessungserwägungen, zu der die Sachrüge nötigt, kein durchgreifendes Bedenken. Das Landgericht führt gegen die Annahme mildernder Umstände u. a. „die eigene Behauptung des Angeklagten“ an, er habe trotz Trennung von seiner Ehefrau ständig Gelegenheit zu geschlechtlicher Betätigung und benutze sie auch. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, die Strafkammer stütze sich hier in unzulässiger Weise zum Nachteil des Angeklagten auf dessen bloße Angaben, ohne deren Richtigkeit geprüft zu haben und von ihr überzeugt zu sein (vgl. OGHSt 1, 357/361; 1, 373/378, 379). Der Senat ist gewiss, dass das Landgericht „die eigene Behauptung des Angeklagten“ nur infolge eines Fassungsversehens nicht ausdrücklich als glaubwürdig bezeichnet hat.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.

Dr. RotbergSchmidtDr. Borker
Dr. KoffkaSiemer