Revision: Fortsetzungszusammenhang verneint – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 686/52
- Datum
- 20.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass der Vorsatz von Beginn an den Gesamterfolg umfasst; ein bloßer Entschluss, künftig bei Gelegenheit mehrfach gleichartige Straftaten zu begehen, genügt nicht.
Bei erheblichen Zwischenräumen oder inhaltlicher Ungleichartigkeit der Einzelhandlungen ist ein Fortsetzungszusammenhang regelmäßig nicht gegeben.
Führt die rechtsirrtümliche Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs dazu, dass Taten vor einem Amnestie- bzw. Stichtag nicht mehr strafbar wären, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Nicht erwiesene Tatvorwürfe sind im neuen Verfahren freizusprechen; ein solcher Freispruch ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 10. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Molkereileiter Otto ██ ███ aus P______, Holst., ██ ██████, geboren ███ 1905 in ████████, Krs. O_____, Oldbg., wegen Untreue und Unterschlagung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 10. Juni 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der seit 1935 Leiter der Genossenschaftsmolkerei in ██ █████ ist, wurde wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 5.000 DM, ersatzweise weiteren 50 Tagen Gefängnis, verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die formelle Rüge gibt – entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 II StPO – nicht die Tatsachen an, in denen die den Mangel enthaltenden Tatsachen erblickt werden. Die Revision ist also insoweit unzulässig, so dass das Urteil lediglich auf die Verletzung des sachlichen Strafrechts zu überprüfen wäre.
Diese Prüfung führt aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils:
I.
Das Urteil hat folgendes festgestellt:
1.) Der Angeklagte hat in der Zeit von 1939 bis August 1947 fortlaufend unter dem Namen ausgeschiedener Milchlieferanten nicht gelieferte Milchmengen in die Bücher der Molkerei eingetragen und sodann die den vorgeschobenen Lieferanten angeblich zustehenden Milchgelder und die den Lieferanten nach den angeblichen Lieferungen zustehende Menge von 3.240 kg Butter für sich verwendet, im Gesamtbetrage von 149.300 RM.
2. a) Der Angeklagte erhielt im Jahre 1947 für die Molkereigenossenschaft einen Bezugsschein für einen Lastkraftwagen. Er kaufte jedoch einen Lastkraftwagen für sich selbst zum Preise von 10.000 RM und veräußerte ihn im Juli 1948 für 10.000 DM.
b) Nachdem er auf die Vorwürfe des Vorstandes den Währungsgewinn von 9.000 DM der Genossenschaft wieder zugeführt hatte, verbuchte er aber im April 1950 nachträglich den Betrag von 3.999,50 DM unberechtigterweise zu Lasten der Genossenschaft und nahm diesen Betrag für sich aus der Kasse.
3.) In den Jahren 1950/51 zog der Angeklagte insgesamt 8.595,79 DM für Quarklieferungen, Frachtkosten und eine Lieferung von Kohlen ein und behielt diese nicht in die Bücher eingetragenen Beträge für sich.
4.) Schließlich hat der Angeklagte ab 1950 etwa 1.500 DM Einnahmen aus Kleinverkauf von Butter, Milch und Quark für sich entnommen.
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten in den Fällen zu 1), 2b) und 4) als Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung gewürdigt, in den übrigen Fällen als Untreue, wobei es im Falle 3) die Aneignung des Geldes als straflose Nachtat wertet. Das Landgericht hat sämtliche als strafbar festgestellten Taten des Angeklagten, die in den wesentlichen Zügen gleichartig seien, als eine einheitliche fortgesetzte Handlung angesehen. Ganz offensichtlich – so führt das Landgericht aus – sei der Angeklagte von vornherein davon ausgegangen, seine freie, selbständige Stellung bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu missbrauchen und sich auf Kosten der Genossenschaft zu bereichern.
II.
1.) Was die rechtliche Würdigung der Einzeltaten des Angeklagten anlangt, so sind Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht ersichtlich. Auch die Revision hat Ausführungen hierzu nicht gemacht.
2.) Der Revision ist aber zuzugeben, dass nach den Feststellungen des Landgerichts die Annahme einer fortgesetzten Handlung für das gesamte Tun des Angeklagten nicht haltbar ist. Das Landgericht hat verkannt, dass der Vorsatz von vornherein den Gesamterfolg umfassen muss. Der allgemeine Plan, künftig bei sich bietender Gelegenheit oft Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, genügt den inneren Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs nicht. Mehr als ein solcher Entschluss ergibt sich bei der Ungleichartigkeit eines Teiles der Einzelhandlungen und den teilweise erheblichen Zwischenräumen untereinander nicht. Das Landgericht spricht zwar davon, dass der Angeklagte alle strafbaren Handlungen in einer nahezu pausenlosen Reihenfolge begangen hat. Dies trifft aber nur für die einzelnen Gruppen, wie sie oben unter I 1), 3) und 4) angegeben sind, zu. Insoweit ist auch die Bejahung eines Fortsetzungszusammenhangs nicht zu beanstanden. Dagegen liegen aber die unter 2) geschilderten Vorfälle auf einer anderen Ebene, und außerdem waren die unter 1) und 2a) geschilderten Taten 1947 beendet, und die anderen Taten begannen erst im Jahre 1950.
Allerdings kann der Angeklagte seine Revision auf die hiernach rechtsirrtümliche Annahme des Fortsetzungszusammenhangs nur insoweit stützen, als er hierdurch beschwert ist. Dieses ist jedenfalls für die Fälle möglich, die vor dem 15. September 1949 vollendet waren, dem Stichtage nach dem Straffreiheitsgesetz 1949. Diese könnten dann nicht bestraft werden, wenn für sie insgesamt keine höhere Strafe als 6 Monate Gefängnis verwirkt wäre, sei es als Einzelstrafe für eine insoweit einheitliche fortgesetzte Handlung, sei es als Gesamtstrafe für nur diese Handlungen.
Da nicht auszuschließen ist, dass die vom Angeklagten vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten mit einer Strafe von nicht mehr als sechs Monaten Gefängnis gesühnt worden wären, muss das Urteil im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden.
III.
Das Landgericht hat zwei weitere dem Angeklagten vorgeworfene Handlungen als unbewiesen angesehen. Es hat einen Freispruch nicht für erforderlich gehalten, da schon der Eröffnungsbeschluss sie als in Fortsetzungszusammenhang mit den übrigen Fällen stehend angesehen hat. Da nunmehr jedenfalls zwei Einzelhandlungen anzunehmen sein werden, wird es wegen der nicht erwiesenen Fälle, um die Anklage zu erschöpfen, eines Freispruchs bedürfen (vgl. RGSt 57, 302 ff.). Dieser wird auch bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein, die auch hinsichtlich der in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten dem Landgericht überlassen war.
| Dr. Koffka | Dr. Neumann | Schmidt | |||
| Sarstedt | Siemer |