Revision verworfen: volle Zurechnungsfähigkeit trotz Alkoholisierung bei versuchter Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 68/60
- Datum
- 12.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Allein erhebliche Alkoholisierung begründet nicht automatisch Unzurechnungsfähigkeit; volle Zurechnungsfähigkeit bleibt bestehen, wenn Anhaltspunkte für ausreichende Alkoholtoleranz und zielgerichtetes Erinnerungsvermögen vorliegen.
Die bloße Behauptung einer alkoholinduzierten Erinnerungslücke genügt ohne weitere substantielle Anhaltspunkte nicht zur Begründung verminderter Schuldfähigkeit.
Ein überzeugendes sachverständiges Gutachten, das eine gute Alkoholverträglichkeit feststellt, kann entgegenstehende Angaben des Beschuldigten zureichend widerlegen.
Die Beweiswürdigung des Tatrichters zur Zurechnungsfähigkeit ist vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar; bei überzeugender Feststellung ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 3. Dezember 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Heinrich █████ aus ███████ Kreis ███████, dort geboren am ████████ 1915, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 3. Dezember 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
Einer Erörterung bedarf nur die Frage, ob die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausreichend festgestellt worden ist. Auch sie ist zu bejahen.
Der Angeklagte ist in der Nacht vom 11. zum 12. September 1959 durch das Fenster in das Schlafzimmer der Sophie ███████ eingedrungen und hat sie mit der Drohung, sie sonst zu erschießen, aufgefordert, mit ihm geschlechtlich zu verkehren.
Der Angeklagte hatte am 11. September 1959 zunächst zwischen 17 und 18 Uhr drei Flaschen Bier getrunken. Nachdem er dann warm zu Abend gegessen hatte, hat er von 20 Uhr bis zur Polizeistunde mit Bekannten Bier und Kognak getrunken, so daß er an diesem Abend insgesamt etwa 10–12 Glas Bier und 8 Kognaks getrunken hat. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, er könne sich an den Vorfall dieser Nacht nicht mehr erinnern, da er völlig betrunken gewesen sei, für widerlegt erachtet und den Angeklagten für voll zurechnungsfähig erklärt. Bei der Feststellung dieser vollen Zurechnungsfähigkeit enthält das Urteil keine Rechtsfehler. Die auf viele Stunden verteilte Alkoholmenge konnte nur dann Bedenken an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erwecken, wenn dieser eine geringe Alkoholverträglichkeit gehabt hätte. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer auf Grund des sie überzeugenden Sachverständigengutachtens ausgeschlossen und festgestellt, daß der Angeklagte sogar eine gute Alkoholverträglichkeit hat. Wegen dieser guten Alkoholverträglichkeit und weil er sich an andere Ereignisse dieser Nacht noch gut erinnern konnte, hat die Strafkammer auch die behauptete Erinnerungslücke nicht geglaubt. Damit entfielen alle Umstände, die Bedenken an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätten erwecken können.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Koffka | Sarstedt | Faller | |||
| Schmidt | Schmitt |