Revision: Schuldspruchänderung zu schwerer räuberischer Erpressung mit gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 685/97
- Datum
- 31.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum Merkmal des "Beisichführens" genügt, dass der Täter das tatbezogene Mittel zu irgendeinem Zeitpunkt des gesamten Tatgeschehens einsatzbereit bei sich hat.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch von Amts wegen ändern, soweit die erhobene Anklage bereits die zur geänderten Qualifikation führenden Vorwürfe enthält; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Eine Änderung des Schuldspruchs zu einer schwereren Qualifikation erfordert nicht zwingend die Aufhebung des Strafausspruchs, wenn das Revisionsgericht feststellen kann, dass die Strafzumessung durch die Qualifikation nicht zu höheren Strafen geführt hätte.
Bei Vorliegen der Merkmale des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist die spezielle Strafrahmenregelung des § 250 Abs. 2 StGB anzuwenden; eine vom Tatrichter herangezogene niedrigere Norm (z. B. § 249 Abs. 2) ist dann nicht maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Neuruppin, 10. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL – 5 StR 685/97 – vom 31. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1998, an der teilgenommen haben: Richterin Harms als Vorsitzende, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten Hinz, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten Vogt, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 10. Juni 1997 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. – Von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten lassen keine sie beschwerenden Rechtsfehler erkennen; sie bleiben deshalb ohne Erfolg. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, führen mit der Sachrüge zur Änderung der Schuldsprüche; im Übrigen sind sie unbegründet.
Die Angeklagten haben sich jeweils der schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht, da der Angeklagte V. den Barhocker als Drohmittel eingesetzt hat und der Angeklagte H. sich dies als Mittäter zurechnen lassen muss. Für das Merkmal des Beisichführens genügt es, dass der Täter das Mittel zu irgendeinem Zeitpunkt des gesamten Tatgeschehens einsatzbereit bei sich hat (BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 1 und 3). Der Senat kann die Schuldsprüche von sich aus ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil den Angeklagten bereits in der Anklageschrift schwere räuberische Erpressung vorgeworfen worden war. Die Schuldspruchänderung führt bei beiden Angeklagten nicht zur Aufhebung der Strafaussprüche. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht unter Berücksichtigung des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB höhere Strafen ausgesprochen hätte. Es versteht sich von selbst, dass § 250 Abs. 2 StGB – anstelle des vom Tatrichter mit rechtsfehlerfreien Erwägungen herangezogenen § 249 Abs. 2 StGB – anzuwenden gewesen wäre. An der etwas niedrigeren Mindeststrafe des § 249 Abs. 2 StGB hat sich der Tatrichter ersichtlich nicht orientiert.
| Harms | Nack | Gerhardt | |||
| Basdorf | Tepperwien |