Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung bei wiederholtem Sexualdelikt an Stieftochter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 685/72
- Datum
- 30.01.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB setzt neben günstiger Sozialprognose besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters voraus.
Wiederholte, gestaffelte und mit Gewalt durchgeführte sexuelle Handlungen an einer 14-jährigen Stieftochter begründen für sich genommen keine besonderen Umstände i.S.v. § 23 Abs. 2 StGB, die eine Bewährung rechtfertigen.
Ein enthemmender Alkoholgenuss reicht nicht ohne konkreten Feststellungs‑ und Befundbereich zur erheblichen Minderung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus; bloße Enthemmung genügt nicht zur Annahme besonderer Umstände in der Persönlichkeit.
Beschränkt die Staatsanwaltschaft die Revision auf die Strafaussetzung, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO über diesen Punkt selbst entscheiden, wenn keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 31. Juli 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am ████ 1933 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Blutschande u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit dem Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und den Richtern Siemer, Schmitt, Piechmann und Schuster in der Sitzung vom 30. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben ██████████████████ der Verband us[w.], Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ als ███ als Verteidiger des Angeklagten und Justizangestellte ███ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 31. Juli 1972 dahin geändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen in drei Fällen begangener Blutschande in Tateinheit mit in drei Fällen begangener Vornahme unzüchtiger Handlungen, einmal mit Notzucht und Blutschande zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, greift mit der Sachbeschwerde nur die Strafaussetzung an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach § 23 Abs. 2 StGB kann das Gericht Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren zur Bewährung aussetzen, wenn außer der in § 23 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Es kann dahinstehen, ob die „desolate Verfassung“ des Angeklagten, in die er sich durch den ständigen übermäßigen Alkoholgenuss gebracht hatte, als besonderer Umstand in seiner Persönlichkeit angesehen werden kann. Jedenfalls sind besondere Umstände „in der Tat des Angeklagten nicht ersichtlich.
Der Angeklagte hat sich dreimal an seiner erst 14-jährigen Stieftochter vergangen und „die Unzuchtshandlungen schrittweise bis zum vollendeten Geschlechtsverkehr gesteigert“. Der Alkoholgenuss hat dabei „zwar eine enthemmende Rolle gespielt“, jedoch weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert (UA S. 14). Es handelt sich also nicht um ein einmaliges Versagen in einer Ausnahmesituation. Auch sonst heben sich die Taten nicht von den gewöhnlich vorkommenden Fällen dieser Art ab. Der Angeklagte hat zweimal „eine recht intensive Gewalt angewendet“ und die Stieftochter zumindest seelisch erheblich belastet. Diese „hat sehr darunter gelitten“ (UA S. 15). Solche Annahmevoraussetzungen (vgl. BGHSt 24, 7 bis 8) liegen hier nicht vor.
Da die Höhe der erkannten Strafen nicht besorgen lässt, die fehlerhafte Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB habe die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst, ist von der Staatsanwaltschaft erklärte Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung wirksam. Zu diesem Punkt sind weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich. Der Senat hat deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus entschieden, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.
| Schmitt | Sarstedt | Fleischmann | |||
| Siemer | Schuster |