Revision gegen Urteil wegen digitaler Urkundenfälschung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 684/98
- Datum
- 28.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Herstellung einer unechten Urkunde umfasst auch das digitale Erzeugen und Ausdrucken einer manipulierten Abbildung eines behördlichen Stempels, sofern dadurch die Identität des Ausstellers oder der inhaltliche Gehalt der Urkunde verfälscht wird.
Der Gebrauch einer gefälschten Stempelabbildung auf Ausfuhrdokumenten zur Vortäuschung einer Ausfuhr erfüllt den Tatbestand des Gebrauchs einer unechten Urkunde.
Es ist unerheblich, dass das Stempelbild aus zuvor verwendeten Originaldokumenten elektronisch entnommen wurde; maßgeblich ist die objektive Täuschungswirkung gegenüber dem Empfänger der Urkunde.
Die elektronische Bildbearbeitung zur Einfügung oder Veränderung von Zeitangaben in Stempelabbildungen ist rechtlich der „handschriftlichen“ Fälschung von Ausstelleridentität und Gedankenerklärung gleichzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 30. Juli 1997
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. Juli 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte hat eine unechte Urkunde hergestellt und diese gebraucht. Den Nachweis, die Waren seien aus dem Gebiet der Europäischen Union ausgeführt worden, führte er mit einem Stempelabdruck des angeblichen Ausgangszollamts, den er auf die begleitenden Ausfuhrdokumente aufbrachte, obwohl die Waren tatsächlich dem Versandverfahren entzogen worden waren.
Den Stempelabdruck stellte er wie folgt her: Bereits verwendete Ausfuhrdokumente las er mittels eines Scanners in einen PC ein. Diese Bilddatei bearbeitete er mittels einer Bildbearbeitungssoftware so, dass sie nur noch das Abbild des Stempels zeigte. In dieses Abbild wurde – gleichfalls mittels der Software – das Ausfuhrdatum eingefügt. Sodann wurde das Ausfuhrdokument in den Drucker eingelegt und das manipulierte Abbild des Stempels an der zugehörigen Stelle des Dokuments aufgedruckt. Damit hat der Angeklagte eine unechte Urkunde hergestellt; der Vorgang ist in rechtlicher Hinsicht ebenso zu beurteilen wie eine „handschriftliche“ Fälschung von Identität des Ausstellers und Gedankenerklärung.
| Harms | Basdorf | Gerhardt | |||
| Hager | Nack |
Zitiert von (6)
- BGH · 1 StR 20/16 · 16.06.2016BGH zu Betrug beim Immobilienkauf: Schaden, Stoffgleichheit und Scheingeschäft-Feststellungen
- BGH · 5 StR 433/19 · 27.05.2020§ 267 StGB: Computerverfälschte Gehalts- und Kontoauszüge sind unechte Urkunden
- BGH · 1 StR 198/17 · 05.09.2017Umsatzsteuerhinterziehung: Täterschaft bei elektronischer USt-Voranmeldung; Urkundencharakter von Unterlagen
- BGH · 5 StR 38/23 · 04.05.2023Urkundenfälschung: Collage keine Urkunde; Kopie begründet kein Gebrauchmachen ohne taugliche Urschrift
- BayObLG · 206 StRR 368/25 · 14.11.2025Freispruch: Bilddatei eines ununterschriebenen Anwaltschreibens erfüllt nicht § 267/§ 269 StGB
- BayObLG · 203 StRR 149/23 · 30.05.2023Unwirksame Berufungsbeschränkung bei unzureichenden Feststellungen zu § 267/§ 269 StGB