Revision verworfen: Gemeinschaftliche Vergewaltigung bei fortdauernder Drohung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 684/92
- Datum
- 19.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem einheitlichen Tatgeschehen, das von andauernder konkludenter Drohung mit nicht unerheblicher körperlicher Beeinträchtigung geprägt ist, begründet die gemeinschaftliche Anwendung von Gewalt den Tatbestand der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 StGB als gemeinsame Täterschaft.
Die Zurechnung einer durch einen Mitangeklagten erzwungenen sexuellen Handlung (Beischlaf) auf einen Tatgenossen ist gerechtfertigt, wenn dieser im Einvernehmen handelt und fortwirkende Drohung sowie unmittelbare Gewaltausübung die Tat mitprägen.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vom Revisionsführer gerügten Rechtsfehler nicht vorliegen und die angegriffene tatrichterliche Bewertung tragfähig ist.
Konkludente Drohungen mit nicht unerheblicher körperlicher Beeinträchtigung können die Nötigungskomponente des § 177 Abs. 1 StGB erfüllen und somit sexuelle Handlungen gegen den Willen begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 27. Februar 1992
Rubrum
5 StR 684/92
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Januar 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ████, Joachim, geboren am ████ 1962 in ██, ████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1993
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. Februar 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während des einheitlichen Tatgeschehens, das von ständiger konkludenter Drohung mit nicht unerheblicher körperlicher Beeinträchtigung gekennzeichnet war, gemeinsam mit dem Mitangeklagten zunächst Gewalt gegen die Nebenklägerin ausübte. Dadurch wurde sie zunächst zu sexuellen Handlungen mit beiden genötigt. Bevor sie unter der fortwirkenden Drohung und wiederum unter unmittelbarer Gewaltausübung zu weiteren sexuellen Handlungen mit beiden Männern genötigt wurde, erzwang der Mitangeklagte im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer den Beischlaf. Dies rechtfertigt den Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer auch wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung (vgl. BGHSt 27, 205 – Täter 1).
BGHR StGB § 177 Abs. 1
| Schafer | Horstkotte | Basdorf | |||
| Laufhütte | Nack |