Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlender Anrechnungsregel

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 684/81
Datum
20.04.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein; die Verurteilung blieb bestehen, der Rechtsfolgenausspruch (Strafzumessung und Verfall) wurde aufgehoben. Der BGH beanstandet das Fehlen einer Bestimmung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zur Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehungen und die Nichtbeachtung von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB beim Verfall. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt im Rechtsfolgenausspruch die nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB erforderliche Bestimmung über den Maßstab zur Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehungen, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, soweit der Mangel nicht durch Urteilsergänzung behebbar ist.

2

Ein nicht behebbarer Mangel der Anrechnungsfestlegung ist dann aufhebungsrelevant, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die näheren Umstände der Freiheitsentziehung die Strafzumessung beeinflussen.

3

Das Tatgericht ist nach Zurückverweisung verpflichtet, auch weitere im Ausland verbüßte Freiheitsentziehungen zu prüfen und gegebenenfalls anzurechnen.

4

Eine Verfallanordnung ist nicht haltbar, wenn die für den Wertersatzverfall geltende Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht beachtet wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 2. Juli 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kaufmann Fathi ███ ohne festen █████████, geboren am █ 1938 in ██ (Palästina), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf seinen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 20. April 1982 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 1981 im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat sie zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

Wie der Generalbundesanwalt im Abschnitt IV seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, fehlt die von § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB geforderte Bestimmung über den Maßstab, nach dem die vom Beschwerdeführer in Griechenland erlittene Auslieferungshaft auf die verwirkte Strafe anzurechnen ist. Dieser nicht durch Urteilsergänzung behebbare Mangel führt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt, weil nicht auszuschließen ist, dass die näheren Umstände der genannten Freiheitsentziehung und ihre Folgen sich auf die Strafzumessung auswirken können. Der neue Tatrichter erhält Gelegenheit zur Prüfung, ob auch die fünfmonatige Strafhaft des Angeklagten in Jugoslawien anzurechnen ist.

Die Verfallanordnung kann ebenfalls nicht bestehenbleiben, da bei ihr die auch für den Wertersatzverfall geltende Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB übersehen worden ist.

Der Verteidigerschriftsatz vom 2. April 1982 hat vorgelegen.

SchusterHorstkotteNiepel
FuhrmannRebitzki