Revision teilweise stattgegeben: Rücktritt vom versuchten Sexualdelikt führt Aufhebung der Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 684/76
- Datum
- 18.01.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom Versuch liegt vor, wenn der Täter den Versuch vor Vollendung der Tat aufgibt; in diesem Fall entfällt die Strafbarkeit nach den Vorschriften über den Versuch (§ 23 StGB) und die einschlägige Tatbestandsnorm (§ 177 StGB).
Ergeben sich aus der Nachprüfung durch das Revisionsgericht Feststellungen, wonach der Täter den Versuch aufgegeben hat und ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, ist die tateinheitliche Verurteilung wegen des Versuchs aufzuheben und Strafmaß (Einzel- und Gesamtstrafe) neu zu bilden.
Ist die weitergehende Revision in sonstigen Punkten nicht begründet, ist sie zu verwerfen; die Zurückverweisung erfolgt nur in dem Umfang, in dem die Aufhebung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 15. September 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bodenleger Detlef ██ ███████ aus ██████, geboren █████████ 1945 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 15. September 1976 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung im Falle Marion Kohlscheen (Nr. III der Urteilsgründe) wegfällt; b) im Strafausspruch zu dieser im Fall und im Strafausspruch zu dieser Sache mit dem Ausspruch über die Gesamtstrafe und den Feststellungen aufgehoben wird, soweit sie diese betreffen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen
Bei der auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten gebotenen Nachprüfung des Urteils ist folgender Rechtsfehler zutage getreten:
Im Falle Marion (Nr. III der Urteilsgründe) ist der Angeklagte von der tateinheitlichen versuchten Vergewaltigung zurückgetreten. Nach den Feststellungen hat er den Versuch, Marion zum außerehelichen Geschlechtsverkehr zu nötigen, aufgegeben, als das Kind sagte, es tue ihm weh (UA S. 9). Da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, entfällt die Anwendung der §§ 177, 23 StGB. Die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe sind neu zu bilden.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Fleischmann | Fuhrmann | |||
| Schmidt | Schuster |