Revision: Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen Lex mitior und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 684/74
- Datum
- 07.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträglich eintretende strafmildernde Gesetzesänderung ist bei der Strafbemessung zugunsten des Täters zu beachten (Grundsatz der lex mitior gemäß § 2 Abs. 2 StGB).
Bei Anwendung einer Strafmilderung wegen erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit darf die Freiheitsstrafe das gesetzlich festgelegte Höchstmaß für diesen Fall nicht überschreiten.
Überschreitet der bereits verhängte Strafausspruch infolge einer nachträglichen Strafmilderung das neue zulässige Höchstmaß, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Bemessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht kann eine weitergehende Revision als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, wenn keine hinreichenden Rechtsfehler vorgetragen sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hildesheim, 26. Juni 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Dirk-Rainer B[REDACTED] aus [REDACTED] dort geboren am ███ 1949, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. Januar 1975 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 26. Juni 1974 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht in Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils muss aufgehoben werden, weil nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der ab 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Fassung im Falle einer Strafmilderung wegen erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten die zeitige Freiheitsstrafe höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes bemessen werden darf. Da das Schwurgericht im vorliegenden Fall von dieser Strafmilderung Gebrauch gemacht hat, darf die gegen den Angeklagten erkannte Strafe das Höchstmaß von elf Jahren und drei Monaten nicht übersteigen. Die gegen den Angeklagten vom Schwurgericht erkannte Strafe beträgt jedoch zwölf Jahre. Die sich zu Gunsten des Angeklagten auswirkende Gesetzesänderung hatte auch der Senat als Revisionsgericht nach § 2 Abs. 2 StGB zu beachten.
| Herrmann | Sarstedt | Fleischmann | |||
| Siemer | Fuhrmann |