Treffer
BGH Urteil

Vollstreckungsvereitelung vs. Begünstigung: Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 684/67
Datum
30.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Landgerichtsurteils und Zurückverweisung. Streitgegenstand ist, ob die Weitergabe eines Grundschuldbriefs und spätere falsche Angaben im Offenbarungseid als fortgesetzte Vollstreckungsvereitelung oder als separate Begünstigung zu werten sind. Der BGH beanstandet unzureichende Feststellungen zur Kenntnis der Angeklagten über den Herausgabeanspruch und die rechtliche Verknüpfung der Taten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung (§ 288 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Gläubiger einen rechtlichen Anspruch gegen den Täter hat und der Täter dies kennt; bedingter Vorsatz genügt.

2

Unrichtige Angaben im Rahmen eines Offenbarungseids begründen nicht ohne weiteres eine Fortsetzung des Beiseiteschaffens eines belastenden Ausweisungsstücks, sofern keine unmittelbare tatsächliche oder rechtliche Einwirkung auf dieses Stück vorliegt.

3

Die pauschale Verbindung von vorheriger Vollstreckungsvereitelung und späterer Begünstigung zu einem unteilbaren Schuldspruch (Tateinheit) ist rechtsfehlerhaft, wenn die spätere Handlung eigenständige Tatbestandsverwirklichung darstellt (Tatmehrheit).

4

Ergeben die Feststellungen keine hinreichende Klärung des Tatvorsatzes zu rechtlich relevanten Zeitpunkten, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzten Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Eine nachträgliche Anklageerweiterung wegen einer später verwirklichten Begünstigung kann eine besondere Anklageschrift oder eine Nachtragsanklage i.S.v. § 266 StPO erfordern, wozu ggf. die Zustimmung der Angeklagten nötig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 4. Juli 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Mm ██████, geborene HD, die Prokuristin Margrit aus ██, Kreis █████, geboren am ██████ 1928 in ████, wegen Begünstigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ██ aus ████ als Verteidiger, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Verden zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Auf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt.

1. Zum Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung nach § 288 Abs. 1 StGB gehört, dass der Gläubiger einen Rechtsanspruch gegen den Täter hat. Das muss dieser wissen; dabei genügt bedingter Vorsatz.

Nach den bisherigen Feststellungen kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Bremer Landesbank von der Angeklagten mit Recht die Herausgabe des Grundschuldbriefs verlangte. Aus den Urteilsgründen geht aber nicht deutlich hervor, dass die Angeklagte diesen Anspruch schon im Juni oder Juli 1966 für möglicherweise rechtlich begründet hielt, als sie den Grundschuldbrief an ihren Ehemann weitergab.

2. Die Strafkammer sieht die Begünstigung erst in falschen Angaben im Offenbarungseidsverfahren, die die Angeklagte am 3. Januar 1967 vor dem Amtsgericht in Vechta machte. Darin findet das Landgericht zugleich die weitere Ausführungshandlung einer fortgesetzten Vollstreckungsvereitelung. Das ist rechtlich fehlerhaft. In den unrichtigen Behauptungen der Angeklagten darüber, was mit der Abtretungsurkunde vom 10. Dezember 1964 geschehen sein sollte, lag kein erneutes Beiseiteschaffen des Grundschuldbriefs. Denn auf diesen wirkte die Angeklagte dadurch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Beziehung unmittelbar ein.

Der unteilbare Schuldspruch wegen Vollstreckungsvereitelung in Tateinheit mit Begünstigung muss daher aufgehoben werden, wie der Bundesanwalt beantragt hat.

Wenn in der neuen Verhandlung als Begünstigung wieder nur das Verhalten der Angeklagten vom 3. Januar 1967 bewertet wird, liegt nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit mit der etwaigen Vollstreckungsvereitelung vor. Es ist dann auch eine besondere Anklageschrift oder eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO erforderlich, zu der es der Zustimmung der Angeklagten bedarf.

SarstedtBorkerHerrmann
SchmidtKersting