Treffer
BGH Beschluss

BGH verwirft Revisionen und Beschwerde gegen Bewährungsbeschluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 684/25
Datum
29.07.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290726B5STR684.25.0
Quelle
Die Angeklagten legten gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg Revision ein; ein Angeklagter wandte sich zudem mit einer Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss. Der BGH hat sämtliche Revisionen als unbegründet verworfen, weil die revisionsgerichtliche Prüfung keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergab. Auch die zulässig erhobene Aufklärungsrüge blieb erfolglos, da die Angaben einer Zeugin keinen aufklärungsbedürftigen Widerspruch aufwiesen. Die Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss wurde ebenfalls als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine zulässige Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn die behaupteten Abweichungen in Zeugenaussagen keinen aufklärungsbedürftigen Widerspruch darstellen.

3

Unterschiedliche Formulierungen in den Angaben einer Zeugin verpflichten das Tatgericht nicht ohne Weiteres zu weiterer Aufklärung.

4

Eine Beschwerde gegen einen Bewährungsbeschluss ist zurückzuweisen, sofern die geltend gemachten Einwendungen keinen Rechtsfehler des Beschlusses aufzeigen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 17. Juli 2025, Az: 636 KLs 3/25

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

2. Die Beschwerde des Angeklagten K. gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von dem Angeklagten Ko. zulässig erhobene Aufklärungsrüge erweist sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unbegründet. Zudem stellen sich die von der Revision dargelegten unterschiedlichen Formulierungen in den Angaben der Zeugin letztlich nicht als „Widerspruch“ dar, der das Landgericht zur weiteren Aufklärung hätte drängen müssen.

Cirener Gericke Resch von Häfen Werner