Treffer
BGH Beschluss

Beschluss: Revision verworfen, Verfahren auf Betäubungsmittelvorwurf beschränkt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 683/81
Datum
08.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof beschränkt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß §154a Abs.2 StPO auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Die Revision des Angeklagten wird nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Urteilsformel müsse erkennen lassen, welchen Tatbestand des BtMG der Angeklagte erfüllt habe; die Streichung der Steuerhehlerei berühre den Strafausspruch nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsformel muss deutlich erkennen lassen, gegen welchen konkreten Tatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verurteilt wird.

2

Ein Verfahren kann mit Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft/des Generalbundesanwalts nach §154a Abs.2 StPO auf bestimmte Tatvorwürfe beschränkt werden.

3

Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO ohne weiteres Verfahren als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine hinreichenden, das Rechtsmittel rechtfertigenden Rügen vorgetragen werden.

4

Der Wegfall einer tateinheitlich begangenen Nebenstraftat berührt den Strafausspruch nicht notwendigerweise, wenn die verbleibende Verurteilung das Strafmaß trägt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 18. Mai 1981

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen den Dreher Salim █████ aus [REDACTED], geboren █████████ 1956 in A[REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Dezember 1981 einstimmig

Tenor

1. Das Verfahren gegen den Angeklagten wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 1981 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird und die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei entfällt.

Gründe

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Urteilsformel erkennen lassen, gegen welchen Tatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (vgl. Schmidt MDR 1981, 881 mit Nachweisen). Der Wegfall der Steuerhehlerei berührt den Strafausspruch hier nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannNiepel