Revision im Betrugsverfahren: Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen Feststellungs- und Kausalitätsmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 683/53
- Datum
- 16.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim Betrug ist ein Vermögensschaden bereits durch den Verlust des unmittelbaren Besitzes an einem Vermögensgegenstand begründet; weitergehende schadensbezogene Erwägungen sind dann nicht entscheidungserheblich.
Wer bei Vertragsverhandlungen freiwillig Angaben zur eigenen Vermögenslage macht, muss diese zutreffend und vollständig darstellen; eine objektiv unrichtige oder irreführende Angabe kann eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB begründen.
Eine Vermögensgefährdung ist dem Vermögensschaden gleichzustellen, wenn der Getäuschte aufgrund einer zugesicherten, tatsächlich fehlenden Sicherheit eine objektiv ungleichwertige Gegenleistung erhält und der Wertunterschied nicht nur geringfügig ist; eine spätere Schadensabwendung schließt die Vollendung nicht aus.
Wird der Schaden darauf gestützt, dass der Gläubiger wegen Täuschung von rechtzeitiger Zwangsvollstreckung absah, bedarf es tragfähiger Feststellungen zur Ursächlichkeit der Täuschung für die Stundung, zur ernsthaften Vollstreckungsbereitschaft sowie zur rechtzeitigen und erfolgversprechenden Vollstreckungsmöglichkeit.
Für eine Verurteilung wegen Unterschlagung ist festzustellen, dass der Täter sich die Sache vor oder bei der Verwertung zueignet; ist die Veräußerung gestattet, kommt statt der Sache nur eine Unterschlagung des Erlöses in Betracht, wofür Feststellungen zu einer Verbots- oder Herausgabepflicht erforderlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 29. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Glasfabrikanten August Sch██ aus ████, geboren am █████ ███ in █, wegen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 29. September 1953 samt den Feststellungen in folgendem Umfange aufgehoben:
1.) soweit der Angeklagte in den Fällen 6 (KrC), 8 █████, 10 (Betrug gegenüber TC), 14 ████ und 15 (wegen Unterschlagung) verurteilt worden ist, in vollem Umfange, 2.) in den übrigen Fällen nur im Strafausspruch, 3.) im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war durch Urteil des Schöffengerichts in Itzehoe vom 5. Mai 1953 unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Hierbei handelte es sich, soweit Verurteilung erfolgte, um die Fälle (1) KC, (15) BCD, (9) Le-Kre und (12) ███.
Das gleiche Schöffengericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 30. Juni 1953 unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betruges (Fall (3) Sparkasse SC) zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt.
Beide Urteile waren durch Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft bzw. durch Revision des Angeklagten angefochten worden. Soweit die Revision des Angeklagten in Betracht kam, wurde dieses Rechtsmittel gemäß § 335 Abs. III StPO als Berufung behandelt.
Hinsichtlich der Fälle Le-Kre und HCD hatte sich die Strafkammer jeweils nur mit dem Strafausspruch zu beschäftigen, weil die Schuldsprüche – infolge Beschränkung der Berufungen – in Rechtskraft erwachsen waren. Von den jetzt noch interessierenden Tatvorwürfen wurden somit in vollem Umfange die Fälle KC, (2) ███, C-Glasindustrie, Firma & Co. (das Schöffengericht hatte insoweit freigesprochen), Landsparkasse ██ und BCD verhandelt. Wegen aller dieser sowie wegen einer Anzahl weiterer, erstmals vor Gericht anstehender Tatvorwürfe ist der Angeklagte – unter Einbeziehung einer durch Strafbefehl des Amtsgerichts in Itzehoe vom 17. März 1953 auferlegten Strafe von einem Monat Gefängnis – von der Strafkammer zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung des Berufes als Glasgroßhändler und Glasveredelungsfabrikant auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden. Dabei hat das Landgericht 14 Fälle des Betruges und einen Fall der Unterschlagung als erwiesen angesehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die in vollem Umfange eingelegte Revision des Angeklagten, mit der sachlich-rechtliche Beanstandungen geltend gemacht werden. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I.
1.) Fall KC
Die Verurteilung wegen Betruges lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte bei Hingabe der Schecks mit der Möglichkeit der Nichteinlösung gerechnet hatte, und dass es ihm darauf ankam, „dem Zeugen KC eine Zahlungswilligkeit vorzuspiegeln, die er nicht besaß“. Hierdurch ist der Zeuge zur Herausgabe des Kraftwagens veranlasst worden.
Die Annahme des Merkmales eines Vermögensschadens wird allein schon durch den festgestellten Besitzverlust getragen, so dass es auf die weiteren Erwägungen des Landgerichts zu dieser Frage nicht ankommt.
Rechtlich bedenkenfrei sind auch die – von der Revision im vorliegenden Falle besonders angegriffenen – Strafzumessungsgründe des Urteils. Mit der Behauptung, der Zeuge KC habe „praktisch keinen Schaden erlitten“, der Wagen sei sogar überbezahlt worden, kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden, weil er sich insoweit in Widerspruch mit den Urteilsfeststellungen befindet.
Die Aufhebung des Strafausspruches erfolgte mithin nur aus allgemeinen, später noch näher zu erörternden Gründen.
2.) Fall C-Glasindustrie, Firma & Co.
Der Angeklagte hatte dem Firmenvertreter sein Lager an Glaswaren gezeigt und ihm erklärt: „Das ist mein Vermögen.“ Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass dieses Warenlager zur Sicherung eines Auftaukredites vorher schon anderweitig übereignet worden war. „Durch diese unrichtige Angabe“ ist der Zeuge ZC veranlasst worden, seinen Auftraggebern gegenüber den Angeklagten als kreditwürdig hinzustellen, so dass diese unter Stundung des Kaufpreises Glaswaren lieferten.
Die Angriffe der Revision gegen die Betrugsannahme bleiben auch in diesem Falle erfolglos.
Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Angeklagte zwar bei Vertragsabschluss nicht ohne Weiteres verpflichtet war, seine Vermögenslage darzulegen, dass dies jedoch den Tatsachen entsprechend und vollständig zu geschehen hatte, sobald er es freiwillig tat.
Wie der Urteilszusammenhang klar ergibt, wollte der Beschwerdeführer mit seiner oben wiedergegebenen Bemerkung zum Ausdruck bringen, er könne über das Lager uneingeschränkt verfügen, der besichtigte Warenbestand stelle daher eine geeignete Kreditsicherheit dar. Eine solche Behauptung war aber – selbst unter Berücksichtigung des Begriffes vom wirtschaftlichen Vermögen – nicht nur unvollständig, sondern sogar unrichtig.
Weiterhin hat nach den Urteilsfeststellungen der Zeuge ZC die Äußerung des Angeklagten auch so verstanden, wie sie gemeint war.
Dass schließlich der vom Beschwerdeführer herbeigeführte Irrtum des Firmenvertreters für den späteren Vermögensschaden ursächlich war, kann nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung ebenfalls keinem Zweifel unterliegen. Das Landgericht hat dies mit dem Worte „durch“ klar zum Ausdruck gebracht. Soweit die Revision hierzu vorträgt, das Warenlager des Angeklagten sei für die Lieferfirmen ohne Belang gewesen, weil diese ja ihre Lieferungen nur unter Eigentumsvorbehalt vorgenommen hätten, setzt sie sich in Widerspruch zu der erwähnten Feststellung. Im Übrigen muss die Vereinbarung einer Sicherung durch Eigentumsvorbehalt nicht – wie der Beschwerdeführer meint – unter allen Umständen gegen die Annahme des Landgerichts sprechen, dass es dem Verkäufer für die Gewährung einer Stundung des Kaufpreises zunächst entscheidend auf die Kreditwürdigkeit des Käufers ankam; die Absprache einer zusätzlichen Sicherung erfolgt erfahrungsgemäß sogar häufig.
Da auch sonst keine Rechtsfehler zu erkennen waren, konnte die Revision mithin auch im Falle 2 in Bezug auf die Schuldfrage nicht durchdringen.
3.) Fall Sparkasse SC
Der Angeklagte hatte sich über den Zeugen SchrC als Schuldner ein Darlehen von der Landsparkasse Sude verschafft, für das er selbst als Bürge eintrat. Da die Darlehensgeberin vor Vertragsabschluss die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten in Zweifel zog, machte sie die Gewährung des Darlehens an den Zeugen davon abhängig, dass der Beschwerdeführer neben der Bürgschaft noch ein ihm (angeblich) gehörendes Kraftfahrzeug zur Sicherheit an die Bank übereignete. Obwohl der Angeklagte, wie er wusste, noch nicht Eigentümer dieses Fahrzeuges war, übereignete er es der Sparkasse in dem Bürgschafts-Darlehensvertrag. Nach Auszahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer übergab dieser das Geld absprachegemäß an den Angeklagten. Später zahlte SchrC das Geld aus eigenen Mitteln an die Bank zurück.
a) Die Revision ist der Auffassung, ein Betrug scheide schon deshalb aus, weil die Sparkasse durch die Sicherungsübereignung nicht irregeführt worden sei; schon die Person des Darlehensnehmers (SchrC) habe ihr zur Sicherung des Darlehens genügt.
Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, wonach „das Darlehen niemals ausgezahlt worden wäre, wenn keine Sicherungsübereignung erfolgt wäre“ (UA 13).
b) Das Landgericht sieht für die Zeit der Darlehenshingabe „mindestens“ eine Vermögensgefährdung als erwiesen an, weil die Sparkasse entgegen ihrem Willen einen nur unvollkommen geschützten Anspruch gegen den Darlehensnehmer erlangt hatte.
Diese Auffassung ist rechtlich bedenkenfrei.
Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgestellt – der Erwerb einer objektiv ungleichwertigen Gegenleistung zu einer dem Schaden gleichzustellenden Vermögensgefährdung führen kann, sofern der auf Verletzung einer vorherigen, ausdrücklichen Zusicherung beruhende Wertunterschied nicht nur geringfügig ist. Dass es sich hier um eine erhebliche Gefährdung der Darlehensforderung handelte, kann nach Art und Bedeutung der verletzten Sicherungszusage keinem Zweifel unterliegen. Die nicht näher dargelegten, allgemeinen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Anwendung des § 263 StGB im Falle einer bloßen Vermögensgefährdung sind im vorliegenden Falle somit unbegründet. Auf die spätere Abwendung des endgültigen Schadens können sie sich keinesfalls stützen.
c) Da der vom Angeklagten erstrebte und erreichte Vermögensvorteil in unmittelbarem Zusammenhange mit dem verursachten Schaden stand, ist der Beschwerdeführer hier mithin zu Recht wegen vollendeten Betruges verurteilt worden.
d) Für den von der Revision behaupteten Ermessensmissbrauch bei der Festsetzung der Strafe ergibt das Urteil keine Anhaltspunkte.
Soweit der Tatrichter die Frage einer etwaigen Anwendung des § 27b StGB nicht ausdrücklich geprüft hat, ist jedenfalls dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, dass diese Vorschrift wegen der Höhe der Einzelstrafen verneint werden sollte.
Auch hier konnte der Strafausspruch daher nur aus allgemeinen Erwägungen keinen Bestand haben.
4.) Fall KIC
Die Beanstandungen der Revision zu diesem Betrugsfall sind offensichtlich unbegründet.
Das angefochtene Urteil stellt ausdrücklich fest, dass der Zeuge KIC weder vorher noch nachträglich mit der Zahlungsweise des Angeklagten einverstanden war. Die Entscheidungsgründe ergeben weiterhin klar, dass der Beschwerdeführer „den von ihm vorgetäuschten Willen zur Bezahlung der Löhne für die Errichtung des Glasbiegeofens von Anfang an gar nicht besaß“ (UA S. 15). Weiterhin hebt die Strafkammer hervor, die Schuld des Angeklagten bei den Zeugen Klein belaufe sich sogar jetzt noch auf 1.181,– DM (UA S. 14).
5.) Fall BCD
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge lässt keine Rechtsfehler erkennen.
Im Einzelnen bemängelt die Revision auch nur die Höhe der Strafe. Hierzu trägt sie teilweise neue Tatsachen vor; im Übrigen wendet sie sich gegen das tatrichterliche Ermessen als solches. Mit beidem kann sie in diesem Rechtszug nicht gehört werden.
6.) Fall KrC
Dem Beschwerdeführer ist hier einzuräumen, dass die bisherigen Feststellungen für eine Verurteilung wegen Betruges unzureichend sind.
a) Die Firma KrC lieferte dem Angeklagten für seine Glasfabrikation Eisen und Torf im Gesamtbetrage von 5.000,– DM, ohne dass besondere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Die Lieferung der Ware erfolgte auf Kredit. Bei der Gewährung des Kredites ging der Zeuge KrC, ohne von dem Angeklagten insoweit beeinflusst zu sein, davon aus, dass „ein Mann, der einen 50.000 DM wertvollen Glasbiegeofen errichten lasse wie der Angeklagte, Geld hinter sich haben müsse“ und „dass sich dieser Betrieb als einziger in Schleswig-Holstein in jeder Hinsicht lohnen würde“. Der Angeklagte händigte dem Zeugen „zu einem Teil an Stelle einer Barzahlung Wechsel aus, die von der Firma KrC ausgestellt waren und die er als Bezogener akzeptierte“. Insgesamt handelte es sich dabei um drei Wechsel, von denen die beiden ersten später protestiert wurden.
„Da der Zeuge ████ inzwischen feststellen musste, dass der Angeklagte nicht mehr in der Lage war, seinen Betrieb ordnungsgemäß aufrechtzuerhalten, entschloss er sich, ihn vorzufinanzieren.“ Seinen Verpflichtungen aus dem insoweit geschlossenen Vertrag kam der Angeklagte zum Teil gar nicht (Aufstellung eines Status; Buchführung), zum Teil nur unvollkommen nach (Warenlieferung).
Eine Betrugshandlung sieht die Strafkammer nur darin, dass der Angeklagte Wechsel hingegeben hatte, um „Zeit zu gewinnen“, ohne dass er den Willen zur Bezahlung seiner Schuld am Fälligkeitstage hatte. Durch die in der Hingabe der Wechsel liegende Vortäuschung habe die Firma ███ einen Vermögensschaden erlitten; „denn, wie die zahlreichen Pfändungen gerade in der ersten Hälfte des Dezember 1952 zeigen, hätte eine Zwangsvollstreckung am 26. November 1952 Erfolg gehabt“.
b) Diese Feststellungen lassen in mehrfacher Hinsicht nicht erkennen, ob der (nur in dem Unterlassen der Vollstreckung gesehene) Vermögensschaden durch die Wechselhingabe verursacht worden ist.
aa) Wie erwähnt, hielt die Firma KrC den Angeklagten aus verschiedenen Gründen für kreditwürdig, ohne insoweit durch den Beschwerdeführer beeinflusst worden zu sein. Unter diesen Umständen liegt die Annahme sehr nahe, dass die Stundung auch unabhängig von der Wechselhingabe gewährt worden wäre, weil der Kreditgeber ohnehin hierzu entschlossen war. Mindestens hätte die gegenteilige Auffassung des Landgerichts einer besonderen, eingehenden Begründung im Urteil bedurft. Feststellungen und Darlegungen insoweit fehlen aber völlig.
bb) Hiervon abgesehen ist nicht ersichtlich, ob der Kreditgeber – selbst wenn er ohne Wechselhingabe mit einer Stundung nicht einverstanden gewesen wäre – die Möglichkeit einer rechtzeitigen (d. h. schadenverhütenden) Vollstreckung auch wirklich ergriffen hätte. Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt insoweit nichts. Aus dem Umstande, dass der Zeuge KrC den Beschwerdeführer noch nach Fälligkeit des ersten Wechsels in teilweiser Kenntnis von dessen Schwierigkeiten vorfinanzierte, muss sogar auf eine mangelnde Bereitschaft zur Vollstreckung geschlossen werden.
cc) Schließlich fehlt es auch an jeglichen Angaben darüber, ob eine rechtzeitige Vollstreckung überhaupt möglich gewesen wäre und in welche Vermögensstücke (mit welchem Enderfolg) sie dann hätte durchgeführt werden können.
Das Erwirken eines Vollstreckungstitels sowie das Betreiben der Zwangsvollstreckung selbst nimmt erfahrungsgemäß einen längeren Zeitraum in Anspruch. Nur wenn trotz dieser Zeitspanne eine Vollstreckung noch zum Erfolge geführt hätte, könnte – bei Nachweis der anderen, noch fehlenden Voraussetzungen – die Wechselhingabe für den Eintritt des Schadens, wie ihn das Landgericht sieht, ursächlich gewesen sein.
Nach alldem war die Verurteilung des Angeklagten im Falle KrC in vollem Umfange aufzuheben.
7.) Fall BuC
Insoweit ist die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Ihre Ausführungen bewegen sich überwiegend auf tatsächlichem Gebiet oder sind abwegig.
8.) Fall PC
Nach dem Urteilsinhalt ist hier nicht auszuschließen, dass die Lieferung der bestellten Waren erst erfolgte, nachdem die Schecks des Angeklagten schon „geplatzt“ waren.
Diese Möglichkeit liegt umso näher, als noch am 28. Oktober 1952 eine Lieferfrist von 6 bis 8 Wochen abgesprochen worden sein soll, während die beiden ersten Schecks bereits am 11. November 1952 der Bank vorgelegt wurden, die eine Einlösung verweigerte. Dann aber hatte sich der Zeuge PC zum Zeitpunkt der den Schaden verursachenden Lieferung nicht im Irrtum über die Vermögenslage des Angeklagten befunden, so dass es auf die Frage nach der Bedeutung einer unterlassenen Zwangsvollstreckung gar nicht mehr ankommt.
Hiervon abgesehen weist die Verurteilung wegen Betruges ähnliche Mängel auf wie im Falle KrC. Es fehlt an Feststellungen darüber, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung unter allen Umständen durchgeführt hätte, sowie darüber, dass die Zwangsvollstreckung noch rechtzeitig und mit Erfolg hätte betrieben werden können.
Das angefochtene Urteil war daher auch in diesem Falle aufzuheben.
9.) Fall Le-Kre
Hier liegt bereits ein rechtskräftiger Schuldspruch vor. Die Strafzumessungsgründe aber geben (an sich) zu keinen rechtlichen Bedenken Anlass.
10.) Fall ████
Aus den zu den Fällen KrC und ████ allgemein dargelegten Gründen konnte die Verurteilung wegen Betruges auch in diesem Falle keinen Bestand haben.
Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, dass es hier besonders zweifelhaft erscheint, ob die Gläubigerin in den Monaten November/Dezember 1952 überhaupt eine ernsthafte Vollstreckungsabsicht gehabt haben kann. Dagegen spricht, dass sie noch Ende Januar 1953 in Kenntnis aller Umstände sehr vertrauensvolle und enge Vertragsbeziehungen zu dem Angeklagten unterhielt. Zur Vermeidung einer etwaigen zukünftigen Aufklärungsrüge wird sich das Landgericht unter diesen Umständen auch mit dem tatsächlichen Vorbringen des Angeklagten in der Revisionsbegründung befassen müssen.
11.) Fall BuC
Insoweit erhebt die Revision keine besonderen Einzelbeschwerden. Die Verurteilung wegen Betruges ist auch rechtlich bedenkenfrei.
12.) Fall MC
Die Ausführungen des Urteils zur Straffrage – der Schuldspruch ist bereits rechtskräftig – lassen an sich keine Rechtsfehler erkennen.
13.) Fall SchaC
Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer allein aus der Vermögenslage des Angeklagten und aus seinen gleichartigen Verhalten in anderen Betrugsfällen gefolgert hat, er habe von vornherein die Kraftwagenmiete nicht bezahlen wollen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass es sich insoweit um eine mögliche Schlussfolgerung handelt, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist.
Der auch im Übrigen rechtlich fehlerfreie Schuldspruch wegen Betruges war daher aufrechtzuerhalten.
14.) Fall Bel & ZoC
Die Urteilsfeststellungen zu diesem Falle sind sehr unklar und ermöglichen keine Nachprüfung der Rechtsanwendung.
Insbesondere lässt das Urteil nicht erkennen, wem gegenüber ein Betrug begangen worden sein soll.
Es ist offenbar keine Schädigung der – wie das Landgericht anscheinend annehmen will – getäuschten Firma ███ & ZoC eingetreten. Über das Vermögen der Firma Truelsen aber konnte der Vertreter von ████████ & ████ jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen gar nicht verfügen. Falls die Strafkammer eine solche Verfügung etwa in der Rückgabe der 100 Schalen sehen wollte – das Urteil lässt dies offen –, verkennt sie, dass es sich hier bereits um Eigentum der Firma ████████ & ZoC handelte; jedenfalls spricht nichts dafür, dass bei der unmittelbar erfolgten Auslieferung der Schalen kein Eigentum auf diese Firma übertragen wurde.
In Bezug auf die Firma TC fehlt es wiederum an der Feststellung einer Täuschungshandlung; für die etwaige Annahme einer Täuschung durch pflichtwidriges Unterlassen ergibt das Urteil keinerlei Anhaltspunkte.
Es musste daher auch in diesem Falle aufgehoben werden.
Der Mangel an ausreichenden tatsächlichen Darlegungen ermöglicht es dem Senat nicht, geeignete Hinweise für die neue Hauptverhandlung zu geben. Es mag sein, dass unter Umständen eine Bestrafung wegen Untreue oder wegen Unterschlagung in Betracht kommt; nach den bisherigen Entscheidungsgründen könnte dies jedenfalls näher liegen als eine Verurteilung wegen Betruges.
15.) Unterschlagungsfall TC
Auf einer Fahrt in das rheinische Industriegebiet nahm der Angeklagte 167 Lampenschalen mit, die der Firma ███ gehörten. Er veräußerte sie „für eigene Rechnung“ und führte den Erlös nicht an die frühere Eigentümerin ab.
Die Mitnahme von 147 Lampenschalen erfolgte gegen den Willen der Firma ███, während dem Angeklagten in Bezug auf 20 Probeschalen die Mitnahme und eine Veräußerung für die Eigentümerin gestattet worden war.
Das Landgericht nimmt hinsichtlich sämtlicher Schalen Unterschlagung an.
a) Soweit die heimliche Veräußerung von 147 Lampenschalen in Betracht kommt, begegnet die Auffassung der Strafkammer keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Revision trägt hierzu im Einzelnen nichts vor.
b) Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzugeben, dass hinsichtlich der 20 Probeschalen eine Unterschlagung bisher noch nicht einwandfrei festgestellt worden ist.
Der Tatrichter begründet seine Auffassung allein damit, dass der Angeklagte die Schalen „für eigene Rechnung“ veräußert habe. Dieser Begründung kann nicht sicher entnommen werden, ob er sich die 20 Schalen schon vor Übergabe an den Käufer zugeeignet hatte. Äußere Anhaltspunkte fehlen; weil ihm hinsichtlich dieser Schalen die Mitnahme und der Verkauf gestattet worden waren. Die Darlegung des Urteils aber lässt die Möglichkeit offen, dass erst nach Übergabe der Schalen ein auf die Eigenverwertung des Erlöses gerichteter Wille begründet wurde. Als Gegenstand der Unterschlagung haben dann aber die Schalen selbst auszuscheiden, weil der Angeklagte insoweit zur Veräußerung befugt war.
In Betracht kommt unter diesen Umständen eine Unterschlagung des Erlöses, sofern dem Beschwerdeführer die Vermischung mit dem eigenen Gelde vorher verboten worden war. Feststellungen hierüber fehlen.
Da die Strafkammer hinsichtlich sämtlicher Schalen eine einheitliche Handlung angenommen hat, war die Verurteilung wegen Unterschlagung insgesamt aufzuheben.
In der neuen Hauptverhandlung wird unter Umständen die Anwendung des § 266 StGB zu prüfen sein.
II. Straffrage:
1.) Die Verurteilungen in vier Fällen des Betruges und im Falle der Unterschlagung mussten in vollem Umfange aufgehoben werden. Wegen dieses Umfanges der Aufhebungen ließ sich die Möglichkeit nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Höhe der Strafen in den übrigen, rechtlich einwandfrei festgestellten Fällen durch die bisher zu Unrecht vorgenommenen Verurteilungen beeinflusst sein könnte. Das Landgericht wird daher in der kommenden Hauptverhandlung zur Straffrage insgesamt neu verhandeln und entscheiden müssen.
2.) Soweit wiederum eine Anordnung des Berufsverbotes in Betracht kommen sollte, sei darauf hingewiesen, dass die in dem angefochtenen Urteil hierzu enthaltene Begründung unzureichend war. Es wird dann insbesondere einer Auseinandersetzung mit der Frage bedürfen, welche Auswirkungen auf den Angeklagten das Gericht von der zunächst erfolgenden Strafvollstreckung erwartet. Dabei genügt es zur Verhängung des Berufsverbotes nicht, dass die abschreckende Wirkung der Strafverbüßung nur zweifelhaft erscheint. Vielmehr ist erforderlich, dass – trotz Vollstreckung der Freiheitsstrafe – eine weitere Gefährdung für die Zukunft zu besorgen, also zum mindesten wahrscheinlich ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Geier | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |