Revision verworfen: Verurteilung und Unterbringung nach §63 StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 6/83
- Datum
- 26.04.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensbeschwerden nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind unbeachtlich, wenn sie die gesetzlich geforderten Form- und Begründungserfordernisse nicht erfüllen.
Eine Sachrüge ist unbegründet, wenn die Urteilsfeststellungen lückenlos sind und keine für den Schuldspruch tragenden Widersprüche enthalten.
Die Feststellung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ist verlässlich, wenn das Gericht den Grad der Verminderung und die hierfür maßgeblichen Tatsachen überzeugend darlegt.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist gerechtfertigt, wenn fachärztlich festgestellte seelische Störungen die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindern und künftig ähnliche schwerwiegende Straftaten zu erwarten sind.
Die Anordnung, die Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 StGB), ist zulässig, wenn die Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters dies rechtfertigt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Itzehoe, 30. Juli 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ Klaus-Peter ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1961 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1983, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ als Verteidiger,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 30. Juli 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten ist ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerden genügen nicht der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form und sind deshalb unbeachtlich.
2. Die Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Sie enthalten weder Lücken noch Widersprüche. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch für die Feststellung, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei der Tat nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert gewesen.
Das Schwurgericht hat einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 2 StGB) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint, weil „bei der Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat ungünstige Gesichtspunkte überwiegen“ (UA S. 16). Die Strafzumessung ist auch sonst frei von Rechtsfehlern.
Die Maßregelanordnung ist nach § 63 StGB gerechtfertigt. Der Angeklagte „weist ... eine fixierte Minderbegabung mit fließenden Übergängen zur Debilität auf“ und hat „eine hochgradige emotionale Schwäche mit Bindungsunfähigkeit und Unvermögen, gefühlsmäßig auf seine Umwelt zu reagieren, mitzufühlen und mitzuempfinden“ (UA S. 13; auch S. 9 und 17). Diese Verbindung von leichtem Schwachsinn und abnormer Gefühlskälte hat die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat erheblich vermindert. Nach der rechtsfehlerfrei gewonnenen Überzeugung des Schwurgerichts sind von dem Angeklagten infolge dieses Zustandes auch künftig ähnliche schwerwiegende Straftaten zu erwarten (UA S. 16/17). Dass er hierdurch für die Allgemeinheit gefährlich ist, versteht sich bei der Art der festgestellten Tatausführung (Würgen einer 82-jährigen Frau, vier lebensgefährliche Messerschnitte am Hals, vier Messerstiche in die Rippengegend) von selbst und brauchte deshalb nicht näher begründet zu werden.
Auch die Anordnung, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, lässt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden (§ 67 Abs. 2 StGB).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |