Verworfener Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäumnis der Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 682/84
- Datum
- 20.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist ausgeschlossen, wenn das Revisionsgericht die Revision bereits durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als abschließende Sachentscheidung verworfen hat.
Eine das Verfahren abschließende Sachentscheidung des Revisionsgerichts lässt sich nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigen.
Die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO schließt die nachträgliche Heilung versäumter Fristen zur weiteren Revisionsbegründung durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 9. März 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
██ █ aus ████, Bernfried, geboren am ██ ██ 1961 in ███████, zur Zeit in Haft,
Sachbezeichnung: WS, ███ u. a. – wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 1984
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. März 1984 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil die Verwerfung der Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO durch den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 1984 eine das Verfahren abschließende Sachentscheidung ist. Eine solche Entscheidung des Revisionsgerichts lässt sich nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigen (BGHSt 17, 94).
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